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HonorarrechtLeserforum: Wie umgehen mit vom Auftraggeber nachgeforderten BIM-Leistungen?

Abo-Inhalt18.03.2024532 Min. Lesedauer

| Im PBP-Webinar am 07.03. hat ein Teilnehmer eine Frage mit Breitenwirkung gestellt: „Wir haben einen Architektenvertrag auf HOAI-Basis mit einem öffentlichen Auftraggeber. Es ist keine BIM-Leistung, keine BIM-Methode vereinbart, klassische Grundleistungen Lph 1 bis 9. Der Bauherr wünscht jetzt im Entwurfsplanungsprozess, dass IFC-Modelle ausgetauscht, mit der TGA koordiniert und auch koordinierte Modelle zur Verfügung gestellt werden. Inwieweit sind diese IFC-Dateien, dieser Austausch, die Koordination eine Besondere Leistung?“ Referent RA Dr. Till Kemper gibt die Antwort. |

Neuer Teilwerkerfolg rechtfertigt Abrechnung als Besondere Leistung

Über die Besondere Leistung müssen Sie fast nur am Rande diskutieren, weil jetzt tatsächlich über diese Anforderung ein neuer Teilwerkerfolg definiert wird. Denn der Auftraggeber geht hin und sagt: „Ich verlange einen neuen Teilwerkerfolg, nämlich anstelle einer analogen Planung ein IFC-Modell in einem bestimmten Reifegrad. Das ist Ihr neuer Liefergegenstand.“ Und wenn Sie jetzt z. B. sagen: „wir haben analog geplant, weil wir von den BIM-Anforderungen mangels Angaben nichts wussten und jetzt müssen wir die Planung neu als BIM-Modellierung aufsetzen, ggf. sogar erst die AIA, also den Bedarf mit Ihnen als Auftraggeber definieren und dann bringen“. Dann haben Sie echten Mehraufwand und erbringen einen Mehrwert.

Methodenneutralität der HOAI ist hier keine Ausrede

Sollte der Auftraggeber die Karte ziehen „die HOAI ist methodenneutral, Sie haben die Grundleistungen angeboten; ergo müssen Sie die Leistung im Rahmen der Grundleistungen erbringen“, führt Hr. Dr. Kemper Folgendes aus:

„Manchmal habe ich den Eindruck, dass Planerverträge so ein bisschen wie ein Freifahrtschein verstanden werden, gerade bei der Methodenneutralität. Es bleibt aber dabei: Die Parteien haben am Anfang einen Vertrag geschlossen. Dieser fußt auf einer Leistungsbeschreibung, für die Sie Ihre Preise angeboten haben. Und dieses Äquivalenzverhältnis von Leistung (analoge Planung) und Gegenleistung (Honorar) wurde dann vertraglich vereinbart. Alles, was sich danach verändert, ist zu diskutieren. Wenn der Auftraggeber am Anfang nichts zu BIM geschrieben hat, dann müssen Sie als Auftragnehmer auch keine BIM-Leistungen kalkulieren. Sie können die für Sie günstigste Leistungsvariante nehmen und darauf Ihre Kalkulation aufbauen. Will der Auftraggeber im Planungsverlauf ein „Mehr“ oder eine andere Qualität an Leistungen, rechtfertigt das einen Nachtrag.“

Weiterführender Hinweis
  • Sie haben eine konkrete Frage zum Themenkomplex „BIM-Anwendungen und das Honorar“? Dann mailen Sie diese an pbp@iww.de. Herr Dr. Kemper wird sie im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung in PBP gerne beantworten.

AUSGABE: PBP 4/2024, S. 13 · ID: 49960155

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