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HonorarrechtNeues vom BGH zur Bauhandwerkersicherung: Sie können sie auch noch bei Ihrer Kündigung verlangen
| Die vorzeitige Beendigung eines Planungsvertrags lässt das Sicherungsbedürfnis des Unternehmers nicht entfallen, weil dessen Anspruch auf die vereinbarte und nicht gezahlte Vergütung weiterhin der Sicherheit bedarf. Das gilt auch, wenn Sie den Vertrag gekündigt haben, weil Ihr Auftraggeber Ihrem berechtigten Verlangen nach Stellung einer Bauhandwerkersicherung nicht nachgekommen ist. Mit dieser Entscheidung hat der BGH das Honorarsicherungsinstrument des § 650f BGB weiter gestärkt. |
Hintergrund | Nach § 650q Abs. 1 i. V. m. § 650f BGB kann der Unternehmer Sicherheit für die gesamte noch nicht gezahlte Vergütung erlangen – zzgl. zehn Prozent für Nebenforderungen. Die Vorschrift gilt auch, wenn Sie im Rahmen eines Architekten- oder Ingenieurvertrags nach § 650p BGB tätig werden. Nicht anwendbar ist die Vorschrift nur, wenn Sie für öffentliche Auftraggeber tätig oder „dienstvertraglich beauftragt“ sind. Der Anspruch kann vertraglich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden (§ 650f Abs. 7 BGB). Stellt der Auftraggeber die geforderte Sicherheit nicht, können Sie den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
Bisher war offen, ob Sie die Sicherheit auch im Eigenkündigungsfall noch verlangen können. Das hat der BGH jetzt bejaht. „Die vorzeitige Beendigung eines Bauvertrags lässt das Sicherungsbedürfnis des Unternehmers nicht entfallen, weil dessen Anspruch auf die vereinbarte und nicht gezahlte Vergütung weiterhin der Sicherheit bedarf“. Der BGH macht nur eine Einschränkung: Die Sicherung kann nur noch bezogen auf diejenige Vergütung verlangt werden, die Sie als Folge der wirksam erfolgten außerordentlichen Kündigung für sich reklamieren. Sie müssen also die Höhe des Sicherheitsverlangens an den Vergütungsanspruch anpassen, der Ihnen nach der Kündigung verbleibt (BGH, Urteil vom 18.01.2024, Az. VII ZR 34/23, Abruf-Nr. 240418).
AUSGABE: PBP 4/2024, S. 3 · ID: 49968600