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HonorargestaltungTemporärer Systembau: Diese Leistungs- und Honorarvereinbarungen sind für Sie essenziell

Abo-Inhalt26.01.20231910 Min. Lesedauer

| Planungsbüros werden verstärkt angefragt, Planungsleistungen für temporäre Systembauten (provisorische Klassenräume oder Unterkünfte – „Containerbau“) zu erbringen. Dabei wird oft eine unsachgemäße Honorardiskussion geführt. Diese speist sich aus der Vorstellung, es würden nur ein paar Container nebeneinandergestellt oder gestapelt und fertig sei die Sache. So einfach ist es aber beileibe nicht. Auch Containerbauten erfordern eine professionelle Planung, die die individuellen Anforderungen würdigt und in jeder Lph alle erforderlichen Arbeitsschritte durchläuft. |

Leistungen und zugehörige Honorare frühestmöglich regeln

Um Auseinandersetzungen zu vermeiden, ist es besonders bei temporären Bauten erforderlich, dass Sie schon zu Planungsbeginn konkrete Regelungen zu den erforderlichen Planungs- und Überwachungsleistungen und zur zugehörigen Vergütung treffen. Erfolgt das nicht, ist Streit vorprogrammiert. Denn die Wahrnehmung der Projektbeteiligten ist im Hinblick auf fachlich erforderliche Leistungen sehr unterschiedlich.

Die Forderung, vor Ort in kurzer Zeit Containerlösungen zu errichten, kann unter äußerster Beschleunigung der Arbeitsschritte gut erreicht werden, Beispiele aus der Praxis belegen das. Schnelle Lösungen erfordern in erster Linie eine professionelle Planung sowie zügige Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers, im Ergebnis also eine schnelle Entscheidungsfindung im Zuge der Planungsvertiefung.

Das einfache Weglassen von Arbeitsschritten in den jeweiligen Lph wirkt dagegen nicht beschleunigend. Es erhöht vielmehr das Risiko, dass ständig umentschieden werden muss und man sich so kostspielige Anpassungen, Nachträge beim Lieferanten oder Terminverschiebungen einhandelt.

Zwei Finanzierungsmöglichkeiten – Miete oder Eigenbau

Die erste Frage ist oft die der Finanzierungsart. Die Beratung zur Frage, ob Miete oder Eigenbau (mit Kauf der Container) für den Auftraggeber wirtschaftlicher ist, muss er nach den haushaltsrechtlichen Bedingungen selbst klären. Sie ist auch nicht Bestandteil der Grundleistungen. Die Wirtschaftlichkeitsfrage hängt von einer Reihe von Determinanten ab; u. a. von der geplanten Nutzungsdauer und den individuellen technischen Anforderungen.

Wichtig | Werden Sie, ohne dass Vorplanungen zur Lph1 und 2 vorliegen, aufgefordert, eine vorgezogene Kosteneinschätzung vorzulegen, mit deren Hilfe die Finanzierungsfrage geklärt werden soll, ist das eine Besondere Leistung. In einem solchen Fall muss geklärt werden, welche fachlichen und funktionalen Grundlagen sowie Standards bei der vorgezogenen Kosteneinschätzung vorgegeben werden bzw. vorher erarbeitet werden müssen. Anders sieht es aus, wenn der Bauherr Ihnen zunächst eine konventionelle Vor- oder Entwurfsplanung beauftragt und anhand der dann vorliegenden Kostenschätzung oder -berechnung haushaltsrechtlich entscheidet. Damit ist übrigens keine Zeitverzögerung, sondern nur eine Vorgangsrochade verbunden, weil diese Entscheidung zur Art der Finanzierung ohnehin haushaltsrechtlich erforderlich ist.

Das bedeutet, dass die Finanzierungsart möglichst auf Basis der fertigen Lph 2 oder 3 entschieden werden sollte. Eine Kosteneinschätzung vor Planungsbeginn muss dagegen sehr viele Annahmen treffen. Sie eignet sich daher kaum als unmittelbarer Vergleich mit dem Mietangebot eines Containerlieferanten. Hier besteht die Gefahr, dass Äpfel mit Birnen verglichen werden. Diese Fallstricke werden vermieden, wenn mindestens die Lph 2 oder ggf. die Lph 3 als Entscheidungsgrundlage vorliegt.

Bauherr profitiert von Beauftragung einer beschleunigten Planung

Die Beauftragung einer äußerst beschleunigten Planung der Lph 1 bis 3 (möglichst für alle erforderlichen Leistungsbilder zeitgleich) ist der sicherste Schritt, um Container schnell und konfliktfrei zu beschaffen. In diesen Lph werden sowohl alle Anforderungen der Nutzer bzw. des Baurechts als auch die technischen Kalkulationsgrundlagen erarbeitet.

Auf dieser Basis kann sehr zügig eine funktionale Ausschreibung oder Einzelgewerkevergabe erfolgen. Praxiserfahrungen des Autorenteams zeigen, dass die Lph 1 bis 3 innerhalb kürzester Zeit (vier Wochen) abgearbeitet werden können. Der Auftraggeber muss nur zu Planungsbeginn (z. B. auf Grundlage einer planerseitig vorbereiteten Checkliste) und auch im Zuge der jeweiligen Planungsschritte mitteilen, was er denn konkret benötigt. Richtig rund wird die Sache, wenn der Auftraggeber an die Planungsbeteiligten auch alle leistungsbildübergreifenden Planungs-, Abstimmungs- und Koordinationsleistungen beauftragt, die erforderlich sind (§ 650p BGB). Damit wäre auch dem Fachkräftemangel in Behörden abgeholfen.

Honorarverhandlungen – das sollten Sie wissen

Will der Auftraggeber aber an der Honorarschraube drehen und das Honorar unsachgemäß kürzen, indem er willkürlich einzelne Arbeitsschritte bzw. Grundleistungen herausnimmt, schneidet er sich damit ins eigene Fleisch. Containerprojekte werden bei den Planungsbüros dann nicht mehr die – vom Auftraggeber gewünschte – hohe Realisierungsgeschwindigkeit genießen. Terminliche Beschleunigungen unterbleiben, die Effizienz geht nach unten.

Beispiel

Wird vom Auftraggeber vorgegeben, in der Lph 3 statt elf Prozent vom Gesamthonorar maximal 5,5 Prozent anzurechnen, stellen sich die Fragen,

  • ob das für Sie kaufmännisch annehmbar ist, und
  • was infolge der herausgenommenen 5,5 Prozent konkret wegzulassen sei.

Wird die Frage im Zuge der Vertragsregelungen nicht geklärt, sind Sie evtl. (Rechtsfrage) inhaltlich vollständig verantwortlich, obwohl honorartechnisch 50 Prozent herausgenommen werden. Auf unangenehme Fragen müssen Sie sich dann z. B. gefasst machen, wenn

  • es im Sommer im provisorischen Klassenraum unerträglich heiß wird, weil der sommerliche Wärmeschutz (aktuelle ASR und Erlasse berücksichtigen) nicht angemessen ist, oder
  • der Beamer an der Decke nicht richtig platziert, und der provisorische Klassenraum so nicht richtig nutzbar ist.

Die fachliche Realität stellt sich z. B. im Leistungsbild Gebäude und Freianlagen so dar: In den Lph 1 bis 4 gibt es dem konkreten HOAI-Wortlaut zufolge keine relevante Grundleistung, die komplett und ersatzlos herausgenommen werden sollte. Allenfalls könnten Sie einen allgemeinen Nachlass geben. Das wäre allerdings nur sinnvoll, wenn konkret (als fachliche Gegenleistung) geregelt wird, welche Leistung Sie nicht erbringen müssen. Eine genaue Betrachtung zeigt aber, dass bei den einzelnen Grundleistungen wenig Spielraum besteht. Dafür eignet sich eher die Honorarzone, weil die Anforderungen teils weniger anspruchsvoll sind.

Beispiel

Auftraggeber nehmen gerne die in Lph 2 erfassten „Varianten nach gleichen Anforderungen“ heraus. In der gebauten Realität hat sich aber gezeigt, dass das wenig sinnvoll ist. Gerade bei Containerlösungen ist diese Grundleistung vielmehr sehr wichtig. Denn hier bieten sich naturgemäß Varianten (nach gleichen Anforderungen) an.

Fachliche Erfordernisse in der Objektplanung in Lph 1 bis 4

Die nachfolgenden fachlichen Hinweise aus den verschiedenen Leistungsbildern zeigen, warum auch im Containerbau an einer ordnungsgemäßen (wenn auch schnellen) Planung kein Weg vorbeiführt.

Leistungsbild Gebäude

Auch Containerlösungen müssen die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen in allen wesentlichen Punkten einhalten (landesspezifische Regelungen beachten). Die Einbindung in die Umgebung, die Abstände, Feuerwehrzufahrten, etwaige Verbindungsbauten (Befestigung am Container oder selbst aussteifend), Vordächer, Anzahl von Sanitäreinrichtungen, sommerlicher Wärmeschutz in Schulcontainern (z. B. Klimatisierung), Koordination und Integration der Fachplanerleistungen (z. B. Beamer in Klassenräumen und Projektionsflächen, Sanitäreinrichtungen), Gemeinschaftseinrichtungen, Barrierefreiheit, Treppenzugänge/Rettungswege (Breite, Anzahl Handläufe) sind planerisch zu verantworten.

Auch der Schallschutz in Containerschulklassen (z. B. abgehängte Schallschutzdecke und damit die Frage der lichten Raumhöhe) gehören zu den Planungsthemen.

Praxistipp | Angebote von Containerlieferanten würdigen die Planungsvorgaben. Deshalb sind die o. g. Klärungsbeispiele ein Beleg für eine professionelle Vorgehensweise, um die Vorgaben in den Lph 1 bis 3 oder 1 bis 4 zu schaffen. Auch hier gilt: Beschleunigung wird erreicht, indem die o. g. Checkliste des Planers zu Planungsbeginn genutzt und dem Auftraggeber ein kurzes Zeitfenster zur Beantwortung vorgegeben wird (§ 642 BGB).

Leistungsbild Freianlagen und technische Erschließung

Die Freianlagenplanung und die Planung der Erschließung ist auch bei Containerlösungen (= Leistungsbild Gebäude) uneingeschränkt ohne Kürzungen erforderlich. Die Planung der Freianlagen kann die Geländemodellierung, Zugänge, befestigte Flächen, Rettungswege außen, Fahrradabstellflächen, Stellplätze, Feuerwehraufstellflächen und befestigte Flächen mit Angaben zur Belastung (z. B. Feuerwehrfahrzeuglasten) umfassen. Ingenieurleistungen für die Ver- und Entsorgung (eigenes Leistungsbild) können hinzu kommen.

Technische Ausrüstung

Die Technische Ausrüstung ist ebenfalls individuell zu planen – und beschränkt sich (z. B. bei Schulcontainern) nicht auf Fragen des sommerlichen Wärmeschutzes durch Klimatechnik. Individuell – je nach Nutzung – zu planen sind die Entwässerungsplanung sowie weitere Technische Ausrüstung in den Containern. Unterschiedliche Unterrichtsräume erfordern unterschiedliche ELT-Installationen. Ver- und Entsorgung ist ebenfalls Planungsthema.

Tragwerksplanung

Auch auf eine Tragwerksplanung kann im Containerbau nicht verzichtet werden. Container werden in der Regel auf geeignete Fundamente gestellt, die müssen geplant werden (in Abhängigkeit der Eigenschaften des Baugrunds). Werden Container übereinandergestapelt, sind zusätzlich Fragen der Standsicherheit zu klären. Typenstatiken kommen schnell an die Grenze ihrer Verwendbarkeit, wenn individuelle Anforderungen bestehen, wie z. B. Außentreppen (zweiter Rettungsweg) oder Befestigungen von Überdachungen. Hier ist eine individuelle Leistungs- und Vergütungsvereinbarung erforderlich.

Lph 5 bis 8

Wie oben beschrieben, entscheidet der Auftraggeber am besten dann über die Beschaffungsart (Miete oder Kauf), wenn ihm beurteilungsfähige Planungs- und Kostenunterlagen vorliegen (Lph 2 oder 3). Dann kann er auch wählen, ob

  • ob er sich für eine funktionale Ausschreibung (in Verbindung mit den gesondert zu vergebenden Freianlagen, Erschließung usw.) entscheidet, ob er eine herkömmliche Ausschreibung durchführt, oder
  • eine Mietlösung für die Container in Verbindung mit vorherigen Ver- und Entsorgungsleitungen, Freianlagen und Fundamenten wählt.

Wählt er die Funktionalausschreibung, ist es mindestens erforderlich, wesentliche Planungsvorgaben zu machen; z. B.

Beispiele

  • Werden Beamer in Klassencontainer eingebaut, muss auch dafür eine Planungsvorgabe erarbeitet werden. Schließlich muss der Beamer eine Projektionsfläche erreichen, die mit dem Standort des Lehrerpults und weiteren Einrichtungen an den Wänden (z. B. Handwaschbecken) koordiniert ist.
  • Soll die Ausführungsplanung nicht vollständig erbracht werden, wäre genau festzulegen, welche Einzelheiten nicht geplant werden sollen. Außerdem sollte vereinbart werden, dass diese Leistungen dann auch nicht in das Haftungsrisiko des Planers fallen.
  • Der fachtechnische Planungsinhalt muss genau definiert werden, um Haftungsrisiken zu begrenzen. Entstehen
    • im Übergangsbereich Wand/Fenster später Undichtigkeiten oder
    • sommerlicher Wärmestau im Innenraum,
  • wäre zu regeln, dass das weder zum Planungs- noch zum Haftungsumfang des Planers zählt.
  • zu den Wand- und Bodenbelägen,
  • zur Größe und Qualität von Fenstern oder
  • zu den zu erreichenden Innenraumkonditionen (Temperatur).

Die Ausschreibung in Lph 6 kann, wenn sie funktional erfolgt, die entsprechenden Grundleistungen ersetzen. Das regelt Anlage 10 zur HOAI (Lph 6 – Besondere Leistungen). Das Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den anderen Leistungsbeschreibungen (Lph 6c) ist aber z. B. unverzichtbar. Will der Auftraggeber diese Leistung herausnehmen, wäre er auf die damit verbundenen Risiken hinzuweisen. In der Lph 7 kann die Leistung 7b entfallen.

Geht man den Wortlaut der Lph 8 im Leistungsbild Gebäude durch, wird vorgeschlagen, einzelfallbezogen über das Erfordernis von Teilleistungen zu entscheiden (z. B. Verzicht auf das gemeinsame Aufmaß). In den meisten Fällen kommt man aber auch bei Containerbauten nicht ohne Aufmaß bzw. Mengenfeststellung im Zuge der Rechnungsprüfung aus.

Fazit | Die unreflektierte Herausnahme von Honoraranteilen birgt das Risiko, dass später bei der Errichtung ständig nachgebessert werden muss und Nachträge sowie Terminverschiebungen eintreten, die bei ordnungsgemäßer Beauftragung aller objektiv erforderlichen Leistungen bzw. Teilleistungen nicht angefallen wären. Mit anderen Worten: Die beste Beschleunigungsmaßnahme überhaupt besteht darin, den konkreten Auftragsinhalt gleich zu Beginn zu definieren. Im Zuge der Vertragsanbahnung sind auch die Leistungsinhalte und die – darauf individuell angepasste – Honorarvereinbarung zu treffen. Will Ihr Auftraggeber Honorar (künstlich) herunterrechnen, müssen Sie entscheiden, ob das für Sie annehmbar ist. Denn haftungsmäßig bleiben Sie auch bei geringerem Honorarvolumen voll in der Verantwortung, wenn nicht im Gegenzug inhaltliche Leistungsbestandteile herausgenommen werden. Die Frage der Anforderungen an die Planung lässt sich am besten anhand der Honorarzone regeln.

AUSGABE: PBP 2/2023, S. 6 · ID: 48974494

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