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BetriebsausgabenDie Home-Office-Pauschale für Inhaber von Planungsbüros: So sparen Sie ab 2023 Steuern
| Als Büroinhaber verbringen Sie die meiste Zeit in Ihrem Büro (außerhalb Ihrer Wohnung). Deshalb können Sie in den meisten Fällen ab 2023 auch kein häusliches Arbeitszimmer mehr geltend machen. Wenigstens gibt es noch die Home-Office-Pauschale. Und die ist ab dem Jahr 2023 noch einmal lukrativer geworden. PBP erläutert Ihnen die Neuerungen anhand diverser praktischer Anwendungsbeispiele. |
Die bis 2022 geltende Home-Office-Pauschale
Infolge der Corona-Pandemie ist für die Jahre 2020 bis 2022 in § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 4 EStG für Freiberufler eine Home-Office-Pauschale eingeführt worden. Die Pauschale betrug fünf Euro täglich, maximal 600 Euro pro Jahr. Sie war immer dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn Sie an einem Tag sämtliche betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten im Home-Office erbracht haben. Ein zeitlicher Mindestumfang war nicht vorgesehen. An Tagen, an denen Sie sowohl im Home-Office gearbeitet als auch die erste Tätigkeitsstätte (Ihr Büro) oder eine auswärtige Tätigkeit (z. B. Kundenbesuch) aufgesucht haben, konnten Sie die Pauschale nicht absetzen.
Die modifizierte Home-Office-Pauschale ab 2023
Weil der Gesetzgeber erkannt hat, dass das Arbeiten in der privaten Wohnung für viele Freiberufler mittlerweile unerlässlich geworden ist, hat er die Home-Office-Pauschale im Jahressteuergesetz 2022 mit dem neuen § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG nicht nur verlängert, sondern auch modifiziert und verbessert.
Diese neue Pauschale beträgt sechs Euro pro Tag und maximal 1.260 Euro pro Jahr. Der Höchstbetrag wird damit bei 210 zu berücksichtigenden Tagen im Jahr erreicht. Die Pauschale ist für jeden Kalendertag als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, an dem Sie die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausüben und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte (= das Büro) aufsuchen.
Wo genau Sie in der häuslichen Wohnung die Tätigkeit ausüben, ist unerheblich. Das könnte ein Büro, eine Arbeitsecke oder der „Küchentisch“ sein. Ein richtiges häusliches Arbeitszimmer im steuerlichen Sinne muss nicht vorliegen. Zudem ist es für den Abzug unschädlich, wenn Ihnen für die betriebliche Tätigkeit auch ein anderer Arbeitsplatz (in Ihrem Büro) zur Verfügung steht. Entscheidend ist alleine, dass Sie in der häuslichen Wohnung betriebliche Tätigkeiten erbringen.
Das Besondere an der Neuregelung ist nicht nur die verbesserte Abzugshöhe, sondern insbesondere die Tatsache, dass es ab dem Jahr 2023 nicht mehr erforderlich ist, sämtliche betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeiten des jeweiligen Kalendertags im Home-Office zu erbringen. Es reicht aus, dass Sie den zeitlich überwiegenden Teil der Tätigkeiten des Tages im Home-Office erbringen. Eine parallele „Außentätigkeit“ ist damit anders als bisher unschädlich. Zudem ist zu beachten, dass für den Abzug der Pauschale kein zeitlicher Mindestumfang der Tätigkeiten im Home-Office erbracht werden muss. Es genügt, wenn die Tätigkeit den überwiegenden Anteil der gesamten Tätigkeit des Tages ausmacht. Was das für die Praxis bedeutet, zeigen folgende Beispiele:
Beispiele |
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Wichtig | Weder in der Gesetzesbegründung zum JStG 2022 noch in der bisherigen Regelung zur Home-Office-Pauschale gibt es spezielle Nachweisvoraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug. Damit genügt als Nachweis gegenüber dem Finanzamt eine einfache (plausible) Aufstellung der für den Abzug der Home-Office-Pauschale berücksichtigungsfähigen Tage. PBP empfiehlt, möglichst zeitnah einen Kalender mit entsprechenden Eintragungen zu führen („berechtigt der Tag für den Abzug der Pauschale: Ja/ Nein“). Rückwirkend erst im Jahr 2024 die für das Jahr 2023 maßgebenden Tage zu schätzen, birgt einerseits Unsicherheiten und kann andererseits auch Finanzbeamte auf den Plan rufen, die geschätzte Anzahl an Tagen als zu hoch anzusehen.
Praxistipp | Die Home-Office-Pauschale deckt nur die laufenden Fixkosten für das Home-Office ab (Miete oder Abschreibung, Strom, Gas, Versicherungen usw.). Die Aufwendungen für im Home-Office eingesetzte Arbeitsmittel (z. B. Notebook/Schreibtisch, Ausstattung und Büromaterial) können Sie deshalb parallel zur Pauschale nach den allgemeinen Regelungen absetzen. Gleiches gilt für betrieblich veranlasste Telefon- und Internetkosten. |
Häusliches Arbeitszimmer – Das galt bis 2022
Bisher konnten Sie als selbstständiger Architekt oder Ingenieur ein häusliches Arbeitszimmer in zwei Fällen absetzen:
- 1. Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung (unbeschränkter Abzug). Die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten waren nachzuweisen.Von zwei denkbaren Abzugsmöglich- keiten ...
- 2. Für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit außerhalb des Arbeitszimmers steht Ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (auf 1.250 Euro jährlich beschränkter Abzug). Auch hier waren die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten nachzuweisen.
Zudem musste der genutzte Raum den Typusbegriff eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllen. Es musste sich u. a. um einen eigenen Raum handeln, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient.
Häusliches Arbeitszimmer – Das gilt seit 2023
Mit dem JStG 2022 ist der Abzug der Aufwendungen für Ihr häusliches Arbeitszimmer erheblich geändert worden:
- Die positive Änderung: Bei der Abzugsmöglichkeit 1 (unbeschränkter Abzug) können Sie nun anstelle der tatsächlichen Aufwendungen wahlweise eine Jahrespauschale von 1.260 Euro absetzen.
- Wichtig | Diese Abzugsmöglichkeit ist bei Ihnen aber eher theoretischer Natur. Denn als Büroinhaber haben Sie ja in der Regel eine erste Tätigkeitsstätte (nämlich Ihr Architektur- oder Ingenieurbüro).
- Die negative Änderung: Die Abzugsvariante 2 (beschränkter Abzug bis 1.250 Euro jährlich) ist ab dem Jahr 2023 ersatzlos entfallen. Sie griff z. B. dann, wenn Sie neben Ihrer Tätigkeit als selbstständiger Architekt noch als Sachverständiger für Architektenhonorare, als Buchautor oder Seminarreferent tätig waren.
- Wichtig | In diesen Fällen müssen Sie jetzt auf die Home-Office-Pauschale zurückgreifen. Es greift Beispiel 1 aus der obigen Beispielstabelle.
AUSGABE: PBP 2/2023, S. 26 · ID: 48661502