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HonorargestaltungAktualisierung der Kostenberechnung oder -prognose: Erhöhen sich die anrechenbaren Kosten?

Top-BeitragAbo-Inhalt10.01.20231952 Min. Lesedauer

| Derzeit werden viele Planungsbüros gebeten, Kostenberechnungen zu aktualisieren. In der Praxis stellt sich dann die Frage, ob mit einer aktuellen Kostenprognose auch die anrechenbaren Kosten automatisch nach oben geändert werden. Die Antwort lautet: Es kommt darauf an. |

Zwei unterschiedliche honorarrechtliche Tatbestände

Erhalten Sie den zusätzlichen Auftrag, die ursprüngliche Kostenberechnung, die Sie in der Entwurfsplanung bereits aufgestellt haben, zu aktualisieren, müssen Sie mit Ihrem Auftraggeber zunächst klären, um welche Art aktualisierter Kostenermittlung es sich handelt:

  • 1. Die aktualisierte Kostenberechnung gemäß DIN 276/2018, Ziff. 4.3.4 ist eine wiederholte Grundleistung. Entsprechend wird das Honorar auch abgerechnet. Die wiederholte / aktualisierte Kostenberechnung wird aber nach DIN 276 auf den Kostenstand zum Erstellungszeitpunkt erstellt. Es wäre mit dem Auftraggeber abzuklären, ob er das tatsächlich will.
  • 2. Die Kostenprognose gemäß DIN 276/2018, Ziff. 4.2.13. Sie wird nicht auf den Erstellungsstichtag, sondern auf den Zeitpunkt der späteren Kostenfeststellung prognostiziert, also im Ergebnis geschätzt. Damit verbunden sind erhebliche Schwankungsbreiten, aber auch die Maßgabe, dass es sich hier um eine Besondere Leistung handelt.

1. Anrechenbare Kosten bei aktualisierter Kostenberechnung

Es gibt keine Regelung in der HOAI und auch kein Gerichtsurteil, das sich mit der Frage befasst, ob die aktualisierte Kostenberechnung dann auch als anrechenbare Kosten gilt. In der HOAI ist in den jeweiligen Leistungsbildern geregelt, dass die Kostenberechnung zum Zeitpunkt der Entwurfsplanung (Lph 3) zu erstellen ist. Damit dürfte klar sein, dass eine automatische Anpassung der anrechenbaren Kosten nicht geregelt ist.

Praxistipp | Wollen Sie und Ihr Auftraggeber sich (z. B. als Anpassung an gestiegene Bürokosten) darauf verständigen, dass die aktualisierte Kostenberechnung für die Berechnung der anrechenbaren Kosten gelten soll, muss das als Nachtrag zum Planungsvertrag auch so vereinbart werden. Denn die HOAI enthält dafür keine Regelung. Aber zu beachten ist, dass hier keine Vermischung mit anderen Zusatzaufwendungen erfolgt (z. B. Änderungen der Planung) oder die Mitabgeltung dieser Aufwände ausdrücklich vereinbart wird.

2. Honorar bei Kostenprognose auf Zeitpunkt der Kostenfeststellung?

Verständigen Sie sich mit dem Auftraggeber darauf, eine Kostenprognose gemäß DIN 276/2018, Ziff. 4.2.13 zu erstellen, erbringen Sie eine Besondere Leistung. Denn eine Vorausprognose, die alle Kostengruppen betrifft, und auf den voraussichtlichen Kostenfeststellungszeitpunkt bezogen ist, ist keine Grundleistung. Das Honorar hierfür ist frei vereinbar. Die anrechenbaren Kosten werden damit jedoch nicht verändert.

Praxistipp | Aber auch hier besteht die Möglichkeit, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber diese Kosten als neue anrechenbare Kosten zu vereinbaren. Welche zusätzlichen Aufwendungen Ihres Planungsbüros damit als abgegolten zu vereinbaren sind, steht ihnen ebenfalls frei.

Zwischenfazit: Für beide Varianten gilt, dass eine Veränderung der anrechenbaren Kosten gegenüber der ursprünglichen vertraglichen Vereinbarung sinnvollerweise immer eine schriftliche Nachtragsvereinbarung zum Planungsvertrag erfordert. Sie können aber natürlich auch schon in Ihrem Ausgangsplanungsvertrag regeln, dass die Kostenberechnung zum Entwurf irgendwann aktualisiert wird und die aktualisierte Kostenberechnung dann die neue Basis für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten darstellt.

Praxistipp | Wollen Sie lediglich eine allgemeine leistungs- und terminneutrale Anpassung vornehmen und alle anderen Ansprüche gesondert regeln, steht es Ihnen auch frei, die Anpassung der anrechenbaren Kosten nur für einen Teil der Lph zu vereinbaren (z. B. Lph 5 bis 8).

Weder die DIN 276 noch die HOAI sind eindeutig

Die etwas spitzfindig anmutende Unterscheidung der oben beschriebenen Kostenermittlungen könnte noch um den in der DIN 276/2018 in Ziff. 4.3.5 aufgeführten Kostenvoranschlag oder den Kostenanschlag (Ziff. 4.3.6) ergänzt werden. Auch hierfür gilt, dass es sich um Besondere Leistungen handelt.

Fazit | Die einvernehmliche Anpassung von anrechenbaren Kosten ist eine vertragliche Regelung, deren Abschluss den Vertragsparteien freisteht. Unberührt davon können Sie aber noch andere Rechtsansprüche auf Honoraranpassung haben. Diese können z. B. aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage, dem Zerfall des Projekts in mehrere getrennte Bauabschnitte oder aus erheblichen Verzögerungen des Projekts resultieren. PBP hat dazu mehrere Beiträge veröffentlicht (s. unten). Diese Unterschiede sollten Sie ebenfalls beachten und die Vermischung unterschiedlicher Honoraranpassungsansprüche vermeiden.

Weiterführende Hinweise
  • PBP-Sonderausgabe „Honoraranpassung mit und ohne Rechtsanspruch: So bringen Sie laufende Projekte wieder in die Spur“, pbp.iww.de → Abruf-Nr. 48762758
  • Beitrag „Bauzeitverzögerung: OLG Köln etabliert neue Berechnungsmethode für Zusatzhonorar“, PBP 12/2022, Seite 4 → Abruf-Nr. 48733858
  • Beitrag „Sachnachträge richtig stellen und Zusatzhonorare für verzögerte Abwicklung durchsetzen“, PBP 1/2023, Seite 4 → Abruf-Nr. 48830630

AUSGABE: PBP 2/2023, S. 4 · ID: 48974982

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