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WerkvertragsrechtMangel: Ausführende Unternehmer sind auch in der Pflicht
| Auch ausführende Unternehmen müssen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zum Werkvertragsrecht dafür Sorge tragen, dass möglichst wenig Ausführungsmängel eintreten. Das hat das OLG Oldenburg aktuell noch einmal bekräftigt. |
Das OLG sinngemäß: Der ausführende Bauunternehmer muss die ihm übergebene Planung daraufhin überprüfen, ob seine eigene (also die ihm beauftragte) Leistung im Ergebnis zum geschuldeten Werkerfolg führt. Erkennt er bzw. ist es für ihn erkennbar, dass die Planung des Auftraggebers (also des beauftragten Planers) unzureichend ist, muss er diesen darauf hinweisen. Im vorliegenden Fall ging es um die Tragfähigkeit eines Carportdachs. Die Richter stellten klar, dass der ausführende Unternehmer hätte rechtzeitig vor Bauausführung erkennen müssen, dass die Planung nicht zu einer tragfähigen Konstruktion führt. Die Prüfungs- und Hinweispflichten des Auftragnehmers umfassen jedoch nicht die Pflicht, auch die nachfolgenden Leistungen eines weiteren Bauunternehmers auf Machbarkeit zu prüfen. Er ist lediglich seinem Auftraggeber gegenüber verpflichtet (OLG Oldenburg, Urteil vom 24.03.2022, Az. 14 U 50/17, Abruf-Nr. 232142, rechtskräftig durch Zurücknahme der NZB, BGH, Beschluss vom 21.09.2022, Az. VII ZR 81/22).
Die Rechtsprechung stellt dem Planer jedoch keinen Blankoscheck nach dem Motto „der ausführende Unternehmer muss Baumängel generell und unberührt von der Planungsqualität verhindern“ aus. Da Planer und Ausführender jeweils werkvertraglich tätig sind, ist immer eine einzelfallbezogene Abwägung erforderlich. Es gilt der Grundsatz: Je leichter der Mangel erkennbar ist, desto stärker schwankt das „Quotenpendel“ in Richtung Ausführung.
AUSGABE: PBP 2/2023, S. 2 · ID: 48674011