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MKMietrecht kompakt

WohnungseigentumErwerb von Sondereigentum durch die Gemeinschaft

Abo-Inhalt29.08.2025301 Min. Lesedauer

| Der Erwerb von Sondereigentum durch die Gemeinschaft kann eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung darstellen, wenn er mittelbar der Sicherung oder Nutzung des Gemeinschaftseigentums dient (AG Würzburg 17.10.24, 30 C 771/24 WEG, Abruf-Nr. 249812). |

Ein Wohnungseigentümer wandte sich gegen den Beschluss der Eigentümerversammlung, eine stark sanierungsbedürftige Teileigentumseinheit samt feuchtem Keller für 1 EUR zu erwerben. Er wollte sich an den Kosten nicht beteiligen und beantragte die Ungültigerklärung des Beschlusses – hilfsweise eine Protokollberichtigung, wonach er ausdrücklich ausgenommen werde.

Ohne Erfolg. Das AG sah in dem Erwerbsbeschluss eine von der Beschlusskompetenz der Gemeinschaft gedeckte Maßnahme. Zwar werde hier Sondereigentum erworben, dies geschehe jedoch mittelbar zur Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Die Einheit erschließe u. a. den Zugang zu Heizraum und Hinterhof; außerdem solle eine zeitraubende und teure Kellersanierung vermieden werden. Auch die Vermietung diene der Gemeinschaft, weil sie das laufende Hausgeld refinanziere. Für eine solche Maßnahme reiche eine einfache Mehrheit (§ 19 Abs. 1 WEG).

Ein Anspruch auf Protokollberichtigung scheide ebenfalls aus, da die begehrte Änderung inhaltlich einer Beschlussänderung gleichkäme und ein Protokoll lediglich den tatsächlichen Ablauf dokumentiere. Eine rückwirkend abweichende Regelung könne auf diesem Weg nicht herbeigeführt werden.

MERKE | Der Erwerb von Sondereigentum durch die Wohnungseigentümergemeinschaft kann ordnungsmäßig sein, wenn damit die gemeinschaftlichen Belange (etwa Zugangsrechte, Kostenvermeidung) verbessert werden. Selbst der Kauf einer „Schrottimmobilie“ ist möglich, solange ein sachlicher Nutzen für die Gemeinschaft besteht. Auch der Einsatz der Erhaltungsrücklage ist rechtlich zulässig, soweit in der Teilungserklärung keine entgegenstehende Regelung getroffen wurde. Eine Protokollberichtigung dient allein der klarstellenden Dokumentation und kann keinen neuen Beschluss schaffen oder einzelne Eigentümer nachträglich ausschließen.

AUSGABE: MK 9/2025, S. 161 · ID: 50515910

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