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WohnungseigentumBauliche Veränderung: Individueller Wertverlust bestimmt den Streitwert
| Das wirtschaftliche Interesse eines Wohnungseigentümers, dessen Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums abgewiesen worden ist, ist grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet, zu bemessen (OLG München 2.6.25, 32 W 643/25, Abruf-Nr. 249813). |
Ein Wohnungseigentümer verlangte zunächst die Aufnahme eines Beschlussgegenstands zur Beseitigung einer Flurabmauerung in die Tagesordnung. Später folgte im Wege der Anschlussberufung der Antrag, den betreffenden Miteigentümer zur Beseitigung der baulichen Veränderung zu verpflichten. Das LG erklärte die Anschlussberufung für wirkungslos und setzte den Streitwert auf 5.500 EUR fest. Der beigeladene Miteigentümer legte hiergegen Streitwertbeschwerde mit dem Ziel der Heraufsetzung ein.
Ohne Erfolg – das OLG bestätigte die Streitwertfestsetzung. Bei der Klage eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung einer baulichen Veränderung sei auf dessen individuelles wirtschaftliches Interesse abzustellen. Maßgeblich sei der konkrete Wertverlust des Sondereigentums. Da keine Beschlussanfechtung vorliege, sei § 49 GKG nicht anzuwenden. Die Ermessensausübung des LG sei weder fehlerhaft noch unplausibel. Anhaltspunkte für ein höheres wirtschaftliches Interesse ergaben sich nicht.
Beachten Sie | Die Entscheidung entspricht der BGH-Rechtsprechung (17.5.06, VIII ZB 31/05; 6.4.17, V ZR 254/16). Anders bei Klagen der Gemeinschaft gegen einen Eigentümer: Hier ist das Gesamtinteresse aller beeinträchtigten Miteigentümer maßgeblich; die Gemeinschaft handelt als gesetzlicher Prozessstandschafter (Bärmann/Göbel, 15. Aufl., § 49 GKG, Rn. 28 ff.).
AUSGABE: MK 9/2025, S. 161 · ID: 50515911