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UmsatzsteuerRücknahme von Waren: Das muss bei der Abrechnung beachtet werden

Abo-Inhalt05.05.20254 Min. LesedauerVon Dipl.-Finw. (FH) Thomas Meurer, Baesweiler

| Wird verkaufte Ware wieder zurückgenommen, kommt es entscheidend auf die richtige Einordnung des Vorgangs an. Im Regelfall wird eine Rückgängigmachung i. S. des § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG vorliegen. Beruht die Rücknahme jedoch auf neuen Absprachen, kann auch eine Rücklieferung vorliegen. Im Ergebnis können beide Fälle zur gleichen umsatzsteuerlichen Entlastung führen – aber nur, wenn die Formalitäten beachtet werden. |

1. Abgrenzung: Rückgängigmachung versus Rücklieferung

Bei der Frage, ob eine Rückgängigmachung oder eine Rücklieferung vorliegt, ist nach A 17.1 Abs. 8 UStAE wie folgt zu unterscheiden:

  • „Eine Rückgängigmachung ist anzunehmen, wenn der Liefernde oder der Lieferungsempfänger das der Hinlieferung zugrunde liegende Umsatzgeschäft beseitigt oder sich auf dessen Unwirksamkeit beruft, die zuvor begründete Erwartung des Lieferers auf ein Entgelt dadurch entfällt und der Lieferungsempfänger den empfangenen Gegenstand in Rückabwicklung des Umsatzgeschäfts zurückgibt.“
  • Beachten Sie | Typische Anwendungsfälle für eine solche Rückgängigmachung sind der Rücktritt vom Kaufvertrag bzw. der Widerruf (u. a. bei einem Kauf im Internet).
  • „Dagegen liegt eine einen selbstständigen Umsatz auslösende Rücklieferung vor, wenn die Beteiligten ein neues Umsatzgeschäft eingehen und der Empfänger der Hinlieferung dieses dadurch erfüllt, dass er dem ursprünglichen Lieferer die Verfügungsmacht an dem gelieferten Gegenstand in Erwartung einer Gegenleistung überträgt (vgl. BFH 12.11.08, XI R 46/07).“

Beachten Sie | Wenn die Leistung nach Vereinnahmung des Entgelts rückgängig gemacht wird, dann entsteht der Berichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG erst mit der Rückgewähr des Entgelts.

2. Beispiel

Maschinenhersteller U liefert dem Fabrikanten K am 10.10.24 eine Fertigungsmaschine für 200.000 EUR zzgl. 38.000 EUR USt, die K auch bezahlt.

  • Variante a): Da die Maschine nicht wie versprochen funktioniert, tritt K rechtmäßig am 11.11.24 vom Kaufvertrag zurück.
  • Variante b): Am 11.11.24 merkt K, dass die Maschine für seine Produktion zu klein ist. Daher vereinbart er mit U, dass dieser die Maschine zurücknimmt.

In beiden Fällen holt U die Maschine am 17.11.24 bei K ab. Die Buchführung des U erteilt am 30.11.24 ein Abrechnungspapier: „Hiermit wird die Lieferung mit der Rechnungs-Nr. XY storniert und wir schreiben Ihnen 190.000 EUR zzgl. 36.100 EUR USt gut.“ Sein Geld (226.100 EUR) erhält K am 10.12.24.

2.1 Lösung der Variante a)

In der Variante a) wird das Umsatzgeschäft wegen des Rücktritts vom Kaufvertrag aufgehoben. Es liegt in voller Höhe (200.000 EUR Bemessungsgrundlage und 38.000 EUR USt) eine Rückgängigmachung i. S. des § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG vor – und zwar im Zeitpunkt der Rückerstattung (12/24) und nicht bereits bei Erstellung des Buchführungsbelegs. Die Rechtsfolge tritt unabhängig davon ein, ob U eine Gutschrift hierüber erstellt oder nicht (A 17.1 Abs. 3 S. 4 UStAE).

Die Differenz zum ursprünglichen Kaufpreis (11.900 EUR brutto) ist eine Vergütung für eine Nutzungsüberlassung, da K die Maschine in der Zeit vom 10.10.24 bis zum 17.11.24 tatsächlich genutzt hat. Die Umsatzsteuer hierfür entsteht bei U mit Ausführung der Leistung (Abholung der Maschine) in 11/24 (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 1 UStG).

Beachten Sie | Nicht entscheidend ist, ob U hierüber tatsächlich abrechnet. Möchte K einen Vorsteuerabzug geltend machen, benötigt er hingegen eine ordnungsgemäße Rechnung des U über die sonstige Leistung.

Merke | Soweit der Aussteller eines Dokuments mit diesem nicht über eine von ihm erbrachte Leistung, sondern über eine Entgeltminderung abrechnet und dies zusätzlich durch ein Minuszeichen bei dem offen ausgewiesenen Betrag zum Ausdruck bringt, wird dieser negative Betrag nicht nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet (A 14c.1 Abs. 4a S. 1 UStAE).

2.2 Lösung der Variante b)

In der Variante b) liegt hingegen ein neuer (zweiter) Kaufvertrag vor. Denn K ist – mangels Sachmangels oder Widerrufsmöglichkeit – insbesondere nicht berechtigt, vom ursprünglichen Kaufvertrag zurückzutreten. Dadurch bleibt die ursprüngliche Lieferung unberührt und es kommt zu einer zweiten Lieferung von K an U (Leistungsausführung im Zeitpunkt der Abholung am 17.11.24; Bemessungsgrundlage i. H. von 190.000 EUR zzgl. 36.100 EUR USt).

Beachten Sie | Ob U hieraus einen Vorsteuerabzug geltend machen kann, hängt entscheidend an der Abrechnung (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG). Zwar ist es zulässig, dass der Leistungsempfänger U per Gutschrift abrechnet. Hieraus müsste jedoch hervorgehen, dass nun K als Leistender eine Lieferung einer Maschine an U als Leistungsempfänger erbracht hat. Dies dürfte im vorliegenden Fall nicht erfüllt sein, da U vielmehr – wie es bei Rückgängigmachungen üblich ist – eine kaufmännische Gutschrift erteilt.

Fazit | Werden beide Varianten ordnungsgemäß abgewickelt, kommt es zur gleichen umsatzsteuerlichen Belastung. In der Variante a) schuldet U 1.900 EUR USt wegen der Nutzungsvergütung. In der Variante b) bleibt eine Zahllast i. H. von 1.900 EUR (USt i. H. von 38.000 EUR und Vorsteuerabzug i. H. von 36.100 EUR).

AUSGABE: MBP 5/2025, S. 82 · ID: 50352786

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