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EinkommensteuerEinkünfteerzielungsabsicht: Wichtige Kriterien bei Ferienwohnungen

Abo-Inhalt05.05.20254 Min. LesedauerVon StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

| Bei der Vermietung einer Ferienwohnung stellt sich oft die Frage nach der Einkünfteerzielungsabsicht. Wichtige Kriterien bzw. Aspekte liefert nun ein Urteil des FG Rheinland-Pfalz (22.11.23, 2 K 2137/20, Abruf-Nr. 246324). |

1. Besonderheiten bei Ferienwohnungen

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung ist grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Dies gilt bei ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnungen aber nur, wenn die Vermietung die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht erheblich (d. h. um mind. 25 %) unterschreitet (vgl. BFH 31.1.17, IX R 23/16).

Beachten Sie | Das Vermieten einer Ferienwohnung ist nämlich mit einer auf Dauer angelegten Vermietung nur dann vergleichbar, wenn die Ferienwohnung im ganzen Jahr – bis auf ortsübliche Leerstandszeiten – an wechselnde Feriengäste vermietet wird. Nur dann entspricht die Tätigkeit dem Typus des „Dauervermieters“ und rechtfertigt die typisierende Annahme, dass die Vermietung trotz (über längerer Zeiträume) anfallender Werbungskostenüberschüsse in der Regel letztlich zu positiven Einkünften führt.

2. Kriterien für und gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht

Aktuell hat sich das FG Rheinland-Pfalz ausführlich mit der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen beschäftigt und dabei insbesondere die folgenden Aspekte betrachtet:

Die individuellen Vermietungszeiten sind mit denen zu vergleichen, die hinsichtlich des gesamten Ferienorts im Durchschnitt erzielt werden. Dabei ist „Ort“ nicht identisch mit dem Gebiet der Gemeinde. Er kann – je nach Struktur des lokalen Ferienwohnungsmarktes – das Gebiet einer oder mehrerer (vergleichbarer) Gemeinden oder auch nur Teile einer Gemeinde oder gar nur den Bereich eines Ferienkomplexes umfassen. Die bei der Auslastungsprüfung heranzuziehenden durchschnittlichen Vermietungszeiten des jeweiligen „Ortes“ müssen – soweit als möglich – repräsentativ sein.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder können ortsübliche Vermietungszeiten nicht festgestellt werden, ist die Vermietung an Feriengäste nicht mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit vergleichbar. Das heißt: Es fehlt in Ermangelung einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit die Basis, aufgrund derer das Gesetz die Einkünfteerzielungsabsicht typisiert. Die Einkünfteerzielungsabsicht muss dann durch eine Prognose überprüft werden (zu den Anforderungen vgl. BFH 6.11.01, IX R 97/00). Die Feststellungslast für die Typisierung obliegt dem Steuerpflichtigen (BFH 31.1.17, IX R 23/16).

Die Unterschreitensgrenze von 25 % bildet keinen starren Wert. Nur aus Vereinfachungsgründen und um den unvermeidlichen Unsicherheiten Rechnung zu tragen, hat der BFH die Grenze bei mindestens 25 % angesetzt.

Merke | Je mehr die ortsüblichen Vermietungszeiten unterschritten werden, desto mehr gewinnt die Frage nach den Gründen des Leerstands an Bedeutung (z. B. Unbenutzbarkeiten der Wohnung wegen Instandsetzungsarbeiten oder andere Vermietungshindernisse; Leerstand wegen unzureichender Vermietungsbemühungen, z. B. als Ausdruck der Absicht, die Ferienwohnung letztlich nur als Vermögensanlage und/oder für eine zukünftige Selbstnutzung vorzuhalten).

Ob die Vermietungstätigkeit einen Totalüberschuss erwarten lässt, hängt von einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung, die in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielbaren steuerpflichtigen Erträge und anfallenden Werbungskosten ab. Zukünftig eintretende Faktoren sind in die Beurteilung nur einzubeziehen, wenn sie bei objektiver Betrachtung vorhersehbar sind. Die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums können wichtige Anhaltspunkte liefern. Der Prognosezeitraum ist typisierend mit 30 Jahren zugrunde zu legen.

Merke | Entschließt sich der Steuerpflichtige dafür, nach einer vorangegangenen dauerhaften Vermietung und sich anschließender Sanierungsphase eine andere Form der Vermietung – wie etwa die Nutzung als Ferienwohnung – aufzunehmen, ist der subjektive Tatbestand des § 21 Abs. 1 S. 1 EStG in diesem Zeitpunkt neu zu bewerten (BFH 8.1.19, IX R 37/17).

Auch wenn für die Vergleichsberechnung primär auf die Vermietungstage der Ferienwohnung abzustellen ist, ist es unschädlich, auf die statistischen Zahlen zur Bettenauslastung zurückzugreifen. Die Bettenauslastung einer Ferienwohnung kann die Auslastung allenfalls – zulasten des Steuerpflichtigen – unterschreiten, nicht aber – zugunsten des Steuerpflichtigen – übersteigen. Als Vermietungstage werden nämlich pauschal alle Tage erfasst, in denen die Ferienwohnung vermietet wird. Ob dabei die zulässige Gästezahl erreicht wird, ist ohne Bedeutung. Hingegen gibt die Bettenauslastung personenbezogen Auskunft über die Belegung der Ferienwohnung.

Beachten Sie | Die mit der Umrechnung von Bettenauslastung in Vermietungstage verbundenen – im Einzelfall auch erheblichen – Ungenauigkeiten sind dabei in Kauf zu nehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch der Vergleich der tatsächlichen Vermietungstage Ungenauigkeiten mit sich bringt.

Fazit | Unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte kam das FG Rheinland-Pfalz zu dem Ergebnis, dass in den Streitjahren keine Einkünfteerzielungsabsicht vorlag. Doch damit will sich die Steuerpflichtige nicht abfinden und hat die Zulassung der Revision über eine Nichtzulassungsbeschwerde erreicht. Ob das Revisionsverfahren (anhängig unter BFH IX R 23/24) neue Erkenntnisse bringen wird, bleibt abzuwarten.

AUSGABE: MBP 5/2025, S. 78 · ID: 50340555

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