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EinkommensteuerArztpraxen: Keine gewerblichen Einkünfte trotz Arbeitsteilung
| Ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer übt im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern den freien Beruf selbst aus, wenn er neben einer ggf. äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Mitunternehmerschaft erbringt (BFH 4.2.25, VIII R 4/22, Abruf-Nr. 247293; BFH, PM Nr. 19/25 vom 27.3.25). |
1. Sachverhalt
Es ging um eine Partnerschaftsgesellschaft, die eine Zahnarztpraxis betreibt. Einem ihrer Seniorpartner oblag die kaufmännische Führung und die Organisation der ärztlichen Tätigkeit des Praxisbetriebs (z. B. Vertretung gegenüber Behörden und Kammern, Personalangelegenheiten, Instandhaltung der zahnärztlichen Gerätschaften). Der Seniorpartner war weder „am Stuhl“ behandelnd tätig noch in die praktische zahnärztliche Arbeit eingebunden. Er beriet fünf Patienten konsiliarisch und erzielte hieraus einen geringfügigen Umsatz.
Das FA und das FG Rheinland-Pfalz stuften die Einkünfte der gesamten Gesellschaft als gewerblich ein. Dem folgte der BFH allerdings nicht: Alle Mitunternehmer erzielen Einkünfte aus freiberuflicher Arbeit.
2. Entscheidung
Die freiberufliche Tätigkeit ist durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt. Daher reicht die bloße Zugehörigkeit eines Gesellschafters zu einem freiberuflichen Katalogberuf nicht aus. Vielmehr muss positiv festgestellt werden können, dass jeder Gesellschafter die Hauptmerkmale des freien Berufs in seiner Person tatsächlich verwirklicht hat, also die persönliche Berufsqualifikation sowie das untrennbar damit verbundene aktive Entfalten dieser Qualifikation am Markt.
Die persönliche Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit im vorgenannten Sinne setzt allerdings nicht voraus, dass jeder Gesellschafter in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich tätig ist und an jedem Auftrag mitarbeitet. Die eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden.
Beachten Sie | Einen Mindestumfang für die nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit sieht das Gesetz nicht vor. Eine freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit ist daher auch vorliegend anzunehmen: Auch in diesem Fall entfaltet der Berufsträger Tätigkeiten, die zum Berufsbild des Zahnarztes gehören.
Merke | Die kaufmännische Führung und Organisation der PersG ist die Grundlage für die Ausübung der am Markt erbrachten berufstypischen zahnärztlichen Leistungen. Sie ist somit auch Ausdruck seiner freiberuflichen Mit- und Zusammenarbeit sowie seiner persönlichen Teilnahme an der praktischen Arbeit. |
AUSGABE: MBP 5/2025, S. 75 · ID: 50377622