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EinkommensteuerBonusleistungen der gesetzlichen Krankenkassen: 150 EUR-Grenze ist nun gesetzlich verankert

Abo-Inhalt05.05.20253 Min. Lesedauer von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage

| Reduzieren Bonusleistungen der gesetzlichen Krankenkassen i. S. des § 65a SGB V als Beitragsrückerstattung den Sonderausgabenabzug? Über diese Frage mussten die Finanzgerichte und der BFH in der Vergangenheit oft entscheiden. Weil gefühlt jeder Fall anders war, hat das BMF eine Vereinfachung eingeführt, die durch das JStG 2024 (BGBl I 24, Nr. 387) gesetzlich verankert wurde. Die wichtigsten Aspekte sind nachfolgend aufgeführt. |

1. Beitragsrückerstattungen mindern Sonderausgabenabzug

Beitragszahlungen an Krankenversicherungen sind – soweit die Aufwendungen die Basisabsicherung betreffen – nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) EStG als Sonderausgaben abziehbar. Da keine Höchstgrenze existiert, mindert folglich jeder gezahlte EUR die Steuerlast.

Konsequenterweise reduzieren Beitragsrückerstattungen der Versicherer die abziehbaren Aufwendungen, soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen. Unerheblich ist, wie der Versicherer die Erstattung bezeichnet und ob sich der erstattete Beitrag bei der ursprünglichen Zahlung überhaupt steuerlich ausgewirkt hat (BFH 6.7.16, X R 6/14).

2. Auch Gesundheitsboni können Abzug mindern

Zu den steuerschädlichen Beitragsrückerstattungen zählen auch Bonusleistungen i. S. des § 65a SGB V. Hier ist aber wie folgt zu unterscheiden: Stellt der gezahlte Bonus eine steuerneutrale Leistung der Krankenversicherung oder eine steuerschädliche Beitragsrückerstattung dar? Was in der Theorie einfach klingt, ist in der Praxis aber kompliziert. Denn der Bonus nach § 65a SGB V wird für gesundheitsbewusstes Verhalten gewährt – und darunter können viele Leistungen fallen.

Eine den Sonderausgabenabzug reduzierende Beitragsrückerstattung liegt vor, wenn sich der Bonus auf eine Maßnahme bezieht, die

  • vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst ist oder
  • für aufwandsunabhängiges Verhalten gezahlt wird.

Beachten Sie | Bonifiziert der Versicherer hingegen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind bzw. die der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen und die der Steuerzahler privat finanziert hat, handelt es sich um eine nicht steuerbare Leistung der Krankenkasse. Diese mindert den Sonderausgabenabzug nicht (BFH 6.5.20, X R 30/18).

Beispiele zur Abgrenzung: Die Bonuszahlung wird geleistet für …

... unschädliche Leistungen der GKV, z. B.:
... steuerschädliche Beitragsrückerstattungen, z. B.:
  • professionelle Zahnreinigung
  • Nichtraucherstatus
  • PSA-Test
  • gesundes Körpergewicht
  • Glaukom-Untersuchung
  • Gesundheits-Check-up
  • Osteopathie-Behandlung
  • Zahnvorsorgeuntersuchung
  • Mitgliedschaft im Sportverein/Fitnessstudio
  • gesetzlicher Impfstatus
  • Teilnahme an Sportveranstaltungen (bei Zahlung einer Teilnahmegebühr)
  • Teilnahme an Sportveranstaltungen (sofern kostenlos; Fahrtkosten reichen nicht aus)

3. Vereinfachung: Boni bis 150 EUR sind steuerunschädlich

Die vorgenannte Unterscheidung erfordert konsequenterweise, dass der Versicherer jede Bonusleistung i. S. des § 65a SGB V in einen steuerunschädlichen und steuerschädlichen Teil aufteilt, je nachdem, wofür er den Bonus leistet. Weil das aber nur schwierig zu handhaben ist, hat die Finanzverwaltung eine Vereinfachung ermöglicht (BMF 16.12.21, IV C 3 - S 2221/ 20/10012 :002, Rz. 89b):

  • Bonuszahlungen auf Basis des § 65a SGB V stellen bis zur Höhe von 150 EUR pro versicherter Person steuerunschädliche Leistungen der GKV dar.
  • Darüber hinausgehende Zahlungen werden als steuerschädliche Beitragsrückerstattung angesehen, solange der Steuerpflichtige nicht das Gegenteil nachweist.

Beachten Sie | Diese Vereinfachungsregel galt zunächst bis zum 31.12.23 und wurde dann bis zum 31.12.24 verlängert (BMF 28.12.23, IV C 3 - S 2221/20/10012 :005).

Weil sich die Vereinfachung bewährt hat, wurde sie im Zuge des JStG 2024 mit Wirkung ab 2025 gesetzlich verankert. Nach § 10 Abs. 2b S. 2 EStG gelten somit Bonusleistungen i. S. des § 65a SGB V bis zu einer Höhe von 150 EUR pro versicherter Person und Beitragsjahr nicht als steuerschädliche Beitragsrückerstattung. Über 150 EUR hinausgehende Bonuszahlungen sind dagegen pauschal als Beitragsrückerstattung einzuordnen und mindern den Sonderausgabenabzug.

Merke | § 10 Abs. 2b S. 3 EStG enthält eine Öffnungsklausel: „Der Steuerpflichtige kann nachweisen, dass Bonusleistungen in Höhe des übersteigenden Betrags nicht als Beitragserstattung zu qualifizieren sind.“
Dazu müssen Versicherte allerdings aufschlüsseln, aufgrund welcher Umstände der Versicherer die Boni gewährt hat und diese in die Bereiche „steuerschädliche Beitragsrückerstattung“ und „unschädliche Leistung der GKV“ unterteilen (vgl. obige Tabelle). Gemessen an den verhältnismäßig geringen Beträgen und der daraus resultierenden nur geringfügigen Steuerentlastung, ist das aber aufwendig.

AUSGABE: MBP 5/2025, S. 76 · ID: 50365584

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