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UmsatzsteuerAnwendungsschreiben zur neuen Kleinunternehmerregelung
| Durch das JStG 2024 (BGBl I 24, Nr. 387) wurde die nationale Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) mit Wirkung ab 2025 reformiert. Zudem kann die Kleinunternehmerregelung nun auch erstmalig im EU-Ausland in Anspruch genommen werden (vgl. hierzu das besondere Meldeverfahren nach § 19a UStG). Infolge der gesetzlichen Neuregelungen hat das BMF (18.3.25, III C 3 - S 7360/00027/044/105, Abruf-Nr. 247198) ein Anwendungsschreiben veröffentlicht und den UStAE entsprechend angepasst und ergänzt. |
Durch die Neuregelung sind von inländischen Kleinunternehmern bewirkte Umsätze von der Umsatzsteuer befreit (zuvor wurde die Umsatzsteuer „nicht erhoben“). Die Folge ist, dass ein dennoch in einer Rechnung ausgewiesener Steuerbetrag unter den Voraussetzungen des § 14c Abs. 1 UStG (unrichtiger Steuerausweis) geschuldet wird.
Merke | Allerdings entsteht keine Steuer, wenn der Kleinunternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung ausführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis an einen Endverbraucher stellt. |
Zudem führt das BMF u. a. Folgendes aus: Ein vor 2025 erklärter Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung bindet den Unternehmer auch für die Zeit nach dem 1.1.25 weiterhin für insgesamt mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 S. 3 UStG). Die Fünfjahresfrist ist vom Beginn des ersten Kalenderjahres an zu berechnen, für das die abgegebene Erklärung gilt.
AUSGABE: MBP 5/2025, S. 73 · ID: 50378071