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Außergewöhnliche Belastungen Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio nicht begünstigt
Abruf-Nr. 246107
| Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt nach Ansicht des BFH (21.11.24, VI R 1/23, Abruf-Nr. 246107; PM Nr. 5/25 vom 30.1.25) auch, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt. |
Sachverhalt: Der Steuerpflichtigen wurde ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Sie entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt, wobei die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio Voraussetzung für die Kursteilnahme war. Die Krankenkasse erstattete die Kursgebühren für das Funktionstraining. Das FA berücksichtigte zwar die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein als Krankheitskosten nach § 33 EStG, nicht aber die Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio – und zwar zu Recht, wie nun der BFH entschied.
Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, ist in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens, das eine steuererhebliche Zwangsläufigkeit nicht begründen kann.
Merke | Zudem steht dem Abzug der Mitgliedsbeiträge entgegen, dass die Steuerpflichtige hierdurch die Möglichkeit erhielt, auch weitere Leistungsangebote (jenseits des medizinisch indizierten Funktionstrainings) zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerpflichtige (wie von ihr vorgetragen) hiervon keinen Gebrauch gemacht hat. |
AUSGABE: MBP 3/2025, S. 38 · ID: 50331629