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EinkommensteuerAnscheinsbeweis für private Pkw-Nutzung durch nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch widerlegbar
| Der Anscheinsbeweis spricht für eine auch private Nutzung eines betrieblichen Pkw. Dieser kann jedoch durch den Steuerpflichtigen erschüttert werden – und das führt regelmäßig zu Diskussionen mit dem FA. Aktuell musste sich der BFH (22.10.24, VIII R 12/21, Abruf-Nr. 245486) mit der Frage befassen, ob ein Fahrtenbuch für die Erschütterung des Anscheinsbeweises allein deshalb unberücksichtigt bleibt, weil es nicht ordnungsgemäß geführt wurde. |
1. Sachverhalt und FG-Urteil
Der selbstständige Steuerpflichtige leaste betrieblich einen BMW 740d X Drive sowie einen Lamborghini Aventador und machte die Leasingkosten sowie weitere Fahrzeugaufwendungen als Betriebsausgaben geltend. Für beide Fahrzeuge führte er jeweils handschriftlich Fahrtenbücher, nach denen eine ausschließlich betriebliche Nutzung vorlag. Im Privatvermögen hatte er einen Ferrari Modena Spider und einen Jeep Commander.
Das FA erkannte die Fahrtenbücher nicht an (u. a. waren viele Eintragungen nicht lesbar) und ermittelte die Privatnutzung deshalb nach der 1 %-Regelung. Und auch für die fragliche Erschütterung des Anscheinsbeweises berücksichtigte das FA die Fahrtenbücher mangels Ordnungsmäßigkeit nicht. Das FG München (9.3.21, 6 K 2915/17) stimmte dem zu.
2. Entscheidung des BFH
Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.
Für eine Erschütterung des Anscheinsbeweises einer auch privaten Nutzung muss der Steuerpflichtige nicht beweisen, dass eine private Nutzung der Kfz nicht stattgefunden hat. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ein Sachverhalt dargelegt – und im Zweifelsfall nachgewiesen – wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt.
Nicht ausreichend ist im Regelfall, wenn lediglich behauptet wird, dass für Privatfahrten private Kfz zur Verfügung gestanden hätten. Etwas anderes kann aber gelten, wenn das andere Kfz dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist.
Merke | Nach Ansicht des BFH hätte das FG die Fahrtenaufzeichnungen auch bei Fehlerhaftigkeit in seine Beurteilung einfließen lassen müssen. Denn bei der grundsätzlichen Frage, ob überhaupt eine Privatnutzung stattgefunden hat, müssen Aufzeichnungen nicht die Kriterien eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs erfüllen. |
AUSGABE: MBP 3/2025, S. 40 · ID: 50293535