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Dienstwagen(Nicht-)Privatnutzung von Pkw im Betriebsvermögen: Positives Urteil vom FG Düsseldorf zu angestelltem Allein-GGf
| Auch bei einem angestellten Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH muss das Verbot, einen Dienstwagen auch privat zu nutzen, nicht zwingend schriftlich vereinbart werden, um die Besteuerung eines geldwerten Vorteils zu verhindern. Das hat das FG Düsseldorf klargestellt. |
Im Urteilsfall war ein Privatnutzungsverbot nicht explizit vertraglich festgelegt worden. Nach einer Außenprüfung ging das Finanzamt deshalb davon aus, dass der GGf den Pkw auch privat nutzen dürfe und forderte von der GmbH Lohnsteuer plus Soli nach. Dagegen klagte der GGf und gewann. Das FG meinte, das Finanzamt sei zu Unrecht von einem als Arbeitslohn zu behandelnden geldwerten Vorteil ausgegangen. Es hat folgende Gründe genannt (FG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2025 (Az. 14 K 1478/22, Abruf-Nr. 249913):
- Weder im Anstellungs- noch im Ergänzungsvertrag des GGf war ausdrücklich vereinbart, dass der GGf den Pkw auch privat nutzen dürfe. Es gab auch keine Anzeichen, dass er das tätsächlich getan hatte.
- Beide Seiten hatten sich bei anderen Nebenleistungen strikt an die Formvorgaben (vorheriger Gesellschafterbeschluss und Schriftform der Vertragsänderung) gehalten. Die Vermutung lag nahe, dass man deshalb auch bei der Erlaubnis zur Privatnutzung entsprechend vorgegangen wäre.
- Der Allein-GGf verfügte über einen privaten „Fuhrpark“, in dem sich mehrere Fahrzeuge befanden, die dem Dienstwagen in Status und Gebrauchswert vergleichbar waren.
- Die GmbH war unter der Wohnadresse des Allein-GGf ansässig, sodass dieser direkt auf die Privat-Pkw zugreifen konnte. Außerdem hatten wegen dieses Umstands keine Fahrten Wohnung – Betrieb stattgefunden.
AUSGABE: LGP 10/2025, S. 202 · ID: 50544673


