Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Okt. 2025 abgeschlossen.
Geringfügige Beschäftigung – Teil 1 Geringfügig entlohnte Beschäftigung: Was Arbeitgeber aus sv-rechtlicher Sicht wissen sollten
| Minijobber sind für Unternehmen deshalb so interessant, weil hierdurch etwa personelle Engpässe kurzfristig ausgeglichen werden können. Jedoch sind, v. a. auf sozialversicherungsrechtlicher Seite, einige Fallstricke zu beachten. LGP erläutert in einer Serie, welche Besonderheiten gelten und wie Arbeitgeber ihre Minijobber rechtssicher abwickeln können. Im ersten Beitrag steht die geringfügig entlohnte Beschäftigung im Fokus, insbesondere die allgemeinen Regelungen zur Versicherungspflicht, die Höhe der Abgaben und was bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen gilt. |

Geringfügig entlohnte vs. kurzfristige Beschäftigung
Minijobs unterscheiden zwei Arten – zum einen im Hinblick auf den Verdienst (geringfügig entlohnte Beschäftigung) und zum anderen bezüglich der Dauer (kurzfristige Beschäftigung). Die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung nimmt der Arbeitgeber unmittelbar bei Beschäftigungsbeginn bzw. bei einer Änderung in dem Beschäftigungsverhältnis vor. Hierbei hat er die folgenden Kriterien des Beschäftigungsverhältnisses zu Grunde zu legen:
- Die Voraussetzungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung sind in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Diese liegt vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt monatlich 556 Euro im Jahr 2025 (2026: 603 Euro) nicht überschreitet. Die Minijob-Grenze ist seit dem 01.10.2022 dynamisch ausgestaltet und dabei an den Mindestlohn gekoppelt (mehr zu den Details unten).Geringfügig entlohnte Beschäftigung
- Die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geregelt. Darunter versteht man Beschäftigungen mit einer Dauer von bis zu drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Der monatliche Verdienst ist hier unerheblich. Die kurzfristige Beschäftigung darf allerdings nicht berufsmäßig ausgeübt werden (mehr dazu in LGP 11/2025).Kurzfristige Beschäftigung
Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Sozialversicherungrechtlich gilt für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung Folgendes:
Sozialversicherung und Beiträge
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht. Es steht den Mitarbeitern aber frei, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht (Opt-out) in der Rentenversicherung befreien zu lassen (dazu unten mehr).
In der Rentenversicherung zahlt der Arbeitgeber für einen geringfügig entlohnten Beschäftigten einen Beitragsanteil von 15 Prozent des Arbeitsentgelts. Dies gilt bei Versicherungspflicht und bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag. Hat sich der geringfügig entlohnt Beschäftigte nicht von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen, entrichtet er zusätzlich einen Eigenanteil; im Jahr 2025 sind das 3,6 Prozent. Der Eigenanteil errechnet sich aus der Differenz zwischen dem aktuellen allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung (2025: 18,6 Prozent) und dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers von 15 Prozent.
Arbeitgeber müssen außerdem für geringfügig entlohnt Beschäftigte, die gesetzlich krankenversichert sind, einen Pauschalbeitrag in Höhe von 13 Prozent des Arbeitsentgelts zur Krankenversicherung zahlen. Sind geringfügig entlohnt Beschäftigte nicht gesetzlich krankenversichert, fallen (Pauschal-)Beiträge lediglich in der Rentenversicherung an.
Das Entgelt aus geringfügig entlohnten Beschäftigungen ist beitragspflichtig zur gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beitragshöhe ist von der Branche des Betriebs abhängig. Ferner müssen Arbeitgeber die Umlagen U1 und U2 sowie die Insolvenzgeldumlage zahlen.
Der Arbeitgeber entrichtet die SV-Beiträge, zusammen mit den Umlagebeträgen und der Insolvenzgeldumlage, an die Minijob-Zentrale. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zahlt er direkt an die zuständige Berufsgenossenschaft. Seit 01.01.2016 müssen Arbeitgeber für jeden in der Unfallversicherung versicherten Beschäftigten eine besondere UV-Jahresmeldung erstatten.
Die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung werden aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt berechnet. Im Einzelfall können daher Beiträge auch aus einem Wert oberhalb der Minijobgrenze berechnet werden. Dies ist v. a. bei schwankendem Arbeitsentgelt häufig der Fall.
Besteht in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung Rentenversicherungspflicht (Regelfall, wenn nicht explizit eine Befreiung beantragt wurde), gilt für die Berechnung dieser Beiträge eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage. Diese beträgt für 2025 für einen vollen Kalendermonat 175 Euro.
Beispiel |
Wenn Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt ist Arbeitnehmer A arbeitet seit 01.02.2025 für 556 Euro monatlich geringfügig entlohnt. Er ist Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Dieser Minijob ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung und unterliegt der Rentenversicherungspflicht.
|
Übersicht / Höhe der Abgaben des Arbeitgebers 2025 | |
Abgabeart | Höhe |
Pauschalbeitrag AG Krankenversicherung für gesetzlich Versicherte | 13 % |
Pauschalbeitrag AG Krankenversicherung für privat Versicherte | Keine Abgabe |
Beitrag zur Pflegeversicherung | Keine Abgabe |
Pauschalbeitrag Arbeitgeber zur Rentenversicherung | 15 % |
Beitragsanteil bei Versicherungspflicht in Rentenversicherung | 3,6 % |
Umlage 1 (U1) | 1,1 % |
Umlage 2 (U2) | 0,22 % |
Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung | Individuell |
Arbeitslosenversicherung | Keine Abgabe |
Insolvenzgeldumlage | 0,15 % |
Pauschalsteuer | 2 % |
Für geringfügig entlohnte Beschäftigte gilt das Meldeverfahren, das auch für versicherungspflichtig Beschäftigte gilt. Dies bedeutet, dass nicht nur An- und Abmeldungen, sondern auch alle anderen Meldungen zu erstatten sind. Minijobber in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung sind mit dem Personengruppenschlüssel „109“ zu kennzeichnen. In der
- Krankenversicherung gilt der Beitragsgruppenschlüssel „6000“;
- gesetzlichen Rentenversicherung gilt der Beitragsgruppenschlüssel
- „0100“ (= voller Beitrag bei Rentenversicherungspflicht) bzw.
- „0500“ (= nur Arbeitgeber-Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte).
Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist in den Meldungen das Arbeitsentgelt einzutragen, von dem Pauschalbeiträge oder bei Rentenversicherungspflicht Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden sind. Bei Rentenversicherungspflicht ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu beachten.
Was bei der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu beachten ist
Möchte sich ein geringfügig Beschäftigter von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, muss er das beantragen. Hierfür muss er einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber einreichen, der dann zu den Entgeltunterlagen genommen wird. Der Arbeitgeber meldet die Befreiung über das DEÜV-Verfahren an die Minijob-Zentrale. Die üblichen Meldefristen sind dabei zu beachten, d. h. die Meldung muss zur nächsten Entgeltabrechnung, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen erfolgen. Widerspricht die Minijob-Zentrale innerhalb eines Monats nicht, gilt die Befreiung als wirksam.
Bei mehreren Beschäftigungen gilt die Befreiung für alle Arbeitsverhältnisse. Die Minijob-Zentrale informiert die anderen Arbeitgeber, sobald die Meldung eines Arbeitgebers über die Befreiung vorliegt. Die Befreiung tritt ab dem Kalendermonat in Kraft, in dem der Antrag schriftlich beim Arbeitgeber gestellt wurde, jedoch frühestens ab dem Beginn der Beschäftigung. Wird die Meldefrist versäumt, wirkt die Befreiung erst ab dem Kalendermonat nach dem Eingang der Meldung bei der Minijob-Zentrale.
Die Befreiung gilt für die gesamte Dauer des Minijobs und kann nicht widerrufen werden. Endet die geringfügige Beschäftigung, verliert der Befreiungsantrag seine Wirkung. Bei einer erneuten Aufnahme eines Minijobs unterliegt der Beschäftigte wieder der Rentenversicherungspflicht und muss erneut einen Befreiungsantrag stellen, auch wenn der neue Minijob nahtlos an den bisherigen anschließt. Beim gleichen Arbeitgeber bleibt die Befreiung bestehen, solange zwischen den Beschäftigungen nicht mehr als zwei Monate liegen.
In diesen Fällen bestehen Ausnahmen von der Versicherungsfreiheit
Trotz geringfügigen Arbeitsentgelts gibt es Personengruppen, bei denen Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit nicht in Betracht kommt. Dies sind z. B.
- Personen in einer betrieblichen Berufsbildung (z. B. Auszubildende, Praktikanten und Teilnehmer an dualen Studiengängen),
- Personen bei einem Freiwilligendienst in Form eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres,
- Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes,
- Menschen mit Behinderungen in geschützten Einrichtungen,
- Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen,
- Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung bei unterstützter Beschäftigung,
- Personen aufgrund einer stufenweisen Wiedereingliederung oder
- Personen wegen Kurzarbeit oder witterungsbedingtem Arbeitsausfall
Für diese gelten gesonderte Regelungen, die zwingend zu beachten sind.
Parallel ausgeübte Beschäftigungen – das gilt es dabei zu beachten
Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung stets von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Das gilt, auch wenn die Beschäftigung in verschiedenen Betrieben oder Betriebsteilen ausgeübt wird. Dabei ist unerheblich, ob es sich um organisatorisch selbstständige (z. B. Zweigniederlassungen) oder um unselbstständige Betriebe (z. B. Betriebsstätte) oder Betriebsteile handelt.
Werden – jeweils für sich allein gesehen – mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen – bei verschiedenen Arbeitgebern – ausgeübt, sind die Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen zu addieren. Wird die Geringfügigkeitsgrenze dadurch überschritten, liegt in keiner dieser Beschäftigungen Geringfügigkeit vor. Dann sind alle Beschäftigungen versicherungspflichtig.
Trifft eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer kurzfristigen zusammen, werden die Beschäftigungen nicht zusammengerechnet.
Wird neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigung ausgeübt, sind diese beiden Beschäftigungen nicht zu addieren. Als Hauptbeschäftigung ist auch eine Freistellungsphase, z. B. während der Altersteilzeit, anzusehen. Der zweite sowie jeder weitere Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, nicht aber in der Arbeitslosenversicherung.
AUSGABE: LGP 10/2025, S. 213 · ID: 50038882

