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Neue Sonderausgabe „Lohnsteuerpauschalierung von A bis Z“
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ElektromobilitätGehaltsumwandlung für E-Firmenwagen: Darum ist das Gestaltungsmodell jetzt so lukrativ
| Nicht nur Anbieter für Jobräder werben mit einer Gehaltsumwandlung zugunsten des Jobrads, sondern auch Anbieter von E-Kraftfahrzeugen. Der Vorteil: Durch die Gehaltsumwandlung zugunsten eines E-Firmenwagens sollen nicht nur die Lohnkosten des Arbeitgebers gesenkt und der Nettolohn des Arbeitnehmers erhöht werden, sondern als Kombi-Effekt wird auch der Traum des Arbeitnehmers vom Wunschwagen umgesetzt. LGP stellt das E-Firmenwagen-Modell vor und erläutert es anhand von Beispielen. |

Inhaltsverzeichnis
- Die Gehaltsumwandlung zugunsten des E-Firmenwagens
- Das Gehaltsumwandlungsmodell im Einzelnen
- Der lohnsteuerliche Vorteil des Modells
- E-Fahrzeuge bieten lukrative Steuervorteile
- Der reale Nettolohnvorteil durch die Gehaltsumwandlung
- Die umsatzsteuerlichen Folgen des Modells
- Noch lukrativer: Privat getragene Kosten berücksichtigen
- Privat getragene Fahrzeugkosten bei Fahrtenbuchmethode
- Die Gesamtbewertung des Gestaltungsmodells
Die Gehaltsumwandlung zugunsten des E-Firmenwagens
Der Arbeitslohn unterliegt in voller Höhe der Besteuerung und den Sozialabgaben (§ 2 Abs. 1 LStDV, § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Weil auch der Arbeitgeber neben dem Bruttoarbeitslohn mit den Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung belastet wird, ist einerseits der Kostenfaktor groß und andererseits der effektive Nettolohn des Arbeitnehmers verhältnismäßig gering. Das kann v. a. dann zum Problem werden, wenn der Arbeitnehmer ein „E-Wunsch-Fahrzeug“ fahren möchte, das sein persönliches Budget übersteigt. Hier bietet es sich an, dass Arbeitgeber mit einer Gehaltsumwandlung eingreifen. Mit der Gehaltsumwandlung wird der Traum vom E-Wunsch-Fahrzeug realisiert, es reduzieren sich die Bruttolohnkosten des Arbeitgebers und der Nettolohn des Arbeitnehmers steigt. Eine echte „Win-win-Situation“.
Das Gehaltsumwandlungsmodell im Einzelnen
Um die Gehaltsumwandlung vorzunehmen, schließt der Arbeitgeber zunächst einen Leasingvertrag für das vom Arbeitnehmer gewünschte E-Wunschfahrzeug ab. Dabei profitiert der Arbeitgeber als Firmenkunde typischerweise von größeren Rabatten als sie dem Arbeitnehmer gewährt worden wären, wenn dieser den Leasingvertrag selbst abgeschlossen hätte.
Im Anschluss überlässt der Arbeitgeber den geleasten E-Firmenwagen dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung und zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Weil der Arbeitgeber durch den E-Firmenwagen effektiv nicht belastet werden will, erfolgt die Überlassung im Wege einer Gehaltsumwandlung. Das bedeutet, dass sich der Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers im Gegenzug für den E-Firmenwagen um den Betrag reduziert, den der Arbeitgeber für die Leasingrate aufwenden muss.
Wichtig | Viele Anbieter am Markt kalkulieren in die Leasingrate Zulassungs- und Überführungskosten, Wartung und Verschleiß, Kfz-Versicherung und TÜV-Gebühren sowie den Wechsel von Sommer- auf Winterreifen inkl. Einlagerung der Reifen ein. Neben der Leasingrate fallen damit nur Kosten für Reparaturen und Ladestrom an. Damit diese Kosten nicht den Arbeitgeber belasten, sollte im Rahmen der Fahrzeugüberlassung vereinbart werden, dass sämtliche Fahrzeugkosten vom Arbeitnehmer zu tragen sind, die nicht durch die Leasingrate abgedeckt sind.
Der lohnsteuerliche Vorteil des Modells
Der Vorteil des Modells liegt in der lukrativen Sachbezugsbewertung. Zwar wird der Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers um die Höhe der Leasingrate gemindert, in der auch die typischen Fixkosten des Fahrzeugs enthalten sind. So wird der Arbeitgeber effektiv nicht belastet.
Der infolge der privaten Fahrzeugnutzung und der Nutzung des Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzende Sachbezug wird jedoch nicht in Höhe der Leasingrate angesetzt, sondern pauschal gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 ff. EStG ermittelt. Das bedeutet, dass
- für die private Nutzung pauschal ein Prozent des Bruttolistenneupreises (BLP) und
- für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pauschal 0,03 Prozent des Bruttolistenneupreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
pro Monat als Sachbezug anzusetzen sind.
Wichtig | Sollte der Arbeitnehmer für das Fahrzeug jedoch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen, dann werden für die Privatfahrten und für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nur die tatsächlich auf diese Fahrten anteilig entfallenden Fahrzeugkosten angesetzt. Dazu
- sind im ersten Schritt die Fahrzeuggesamtkosten eines Jahres zu ermitteln und durch die gesamte Fahrleistung des Jahres zu teilen und
- es wird im zweiten Schritt der sich ergebende Kilometersatz mit den privat bzw. zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gefahrenen Kilometern multipliziert und es ergibt sich der als Arbeitslohn anzusetzende Sachbezugswert.
E-Fahrzeuge bieten lukrative Steuervorteile
Bei den von vielen Anbietern für eine Gehaltsumwandlung beworbenen Fahrzeugen handelt es sich um E-Fahrzeuge. Damit profitiert der Arbeitnehmer bei der Sachbezugsbewertung von einem Privileg, weil der Bruttolistenneupreis nur zur Hälfte angesetzt wird. Und sollte der Bruttolistenneupreis des E-Fahrzeugs seit dem 01.07.2025 nicht mehr als 100.000 Euro betragen, dann wird er gar nur zu einem Viertel angesetzt.
Wichtig | Von diesem Privileg profitieren auch Arbeitnehmer, die ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen. Weil bei ihnen der Bruttolistenneupreis unbeachtlich ist, werden bei Ermittlung der Fahrzeuggesamtkosten die Anschaffungskosten für das E-Fahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen (z. B. Leasingrate) nur zur Hälfte berücksichtigt. Und sollte der Bruttolistenneupreis seit dem 01.07.2025 nicht mehr als 100.000 Euro betragen, dann erfolgt nur ein Ansatz mit einem Viertel.
Der reale Nettolohnvorteil durch die Gehaltsumwandlung
Weil der sich bei diesen Berechnungen ergebende Sachbezugswert v. a. bei einer kurzen Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte deutlich geringer als die umgewandelte Leasingrate ausfällt, sinkt der effektive Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers. Infolge dessen reduzieren sich nun Steuern und Sozialabgaben, weshalb ein tatsächlicher Nettovorteil eintritt – auch für den Arbeitgeber infolge der Arbeitgeberanteile zu den Sozialabgaben. Und ganz nebenbei fährt der Arbeitnehmer nun sein E-Wunschfahrzeug.
Beispiel 1 |
Das Grundmodell ohne Gehalts-
umwandlung Arbeitnehmer A möchte ein E-Fahrzeug mit einem BLP von 60.000 Euro fahren. Sein Bruttoarbeitslohn beträgt 4.000 Euro. Er gehört der Steuerklasse I an und ist konfessionslos. Die Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte beträgt zehn Kilometer. Ein Angebot der Leasinggesellschaft ergibt eine monatliche Leasingrate von 500 Euro. Sie bezieht sich auf eine dreijährige Laufzeit mit einer Fahrleistung von jährlich 12.000 km und null Euro Anzahlung. In der Leasingrate sind Zulassungs- und Überführungskosten, Wartung und Verschleiß, Kfz-Versicherung, TÜV- Gebühren sowie Kosten des Reifenwechsels enthalten. Lösung: Bisher erhält A nach Abzug von 535,58 Euro Steuern und 862 Euro Sozialabgaben einen Nettolohn von monatlich 2.602,42 Euro. Von diesem muss er die Leasingrate von 500 Euro bezahlen, sodass ihm effektiv noch 2.102,42 Euro für weitere private Ausgaben verbleiben. Der Arbeitgeber wird hingegen mit monatlich 4.838,00 Euro belastet, weil sich die Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungen auf 838 Euro belaufen. |
Abwandlung |
Das Modell „Gehaltsumwandlung zugunsten des
E-Fahrzeugs“ Der Arbeitgeber nimmt eine Gehaltsumwandlung zugunsten des E-Fahrzeugs vor. Er trägt nun die Leasingrate – und um diesen Betrag wird der Bruttoarbeitslohn des A reduziert. Die zusätzlich anfallenden Kosten für Ladestrom und Reparaturen hat A zu tragen. Lösung: Bei A reduziert sich der Bruttoarbeitslohn um 500 Euro auf 3.500 Euro. Als Sachbezug sind für die private Nutzung 150 Euro (60.000 Euro x ¼ x 1 Prozent) und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 45 Euro (60.000 Euro x ¼ x 0,03 % x 10 km) anzusetzen. Damit beträgt der neue Bruttoarbeitslohn 3.695 Euro. Davon werden nach Abzug von 461,33 Euro Steuern, 796,27 Euro Sozialabgaben und 195 Euro Sachbezug monatlich 2.242,40 Euro auf das Konto des A ausgezahlt – und das Fahrzeug ist bereits inklusive. Ein Vorteil beim Arbeitnehmer über monatlich netto 139,98 Euro. Der Arbeitgeber wird hingegen nur mit monatlich 4.774,10 Euro belastet (3.500 Euro Bruttolohn zzgl. 774,10 Euro Sozialabgaben und 500 Euro Leasingrate). Für ihn beträgt der monatliche Vorteil 63,90 Euro. |
Vergleich mit und ohne Gehaltsumwandlung | |||
Ohne Gehaltsumwandlung | Mit Gehaltsumwandlung | Vorteil | |
Kosten Arbeitgeber | 4.838,00 | 4.774,10 | ./. 63,90 |
./. Sozialabgaben Arbeitgeber | ./. 838,00 | ./. 774,10 | |
./. Leasingrate | ./. 500,00 | ||
+ Sachbezug E-Fahrzeug | + 195,00 | ||
= Bruttolohn Arbeitnehmer | 4.000,00 | 3.695,00 | |
./. Sozialabgaben Arbeitnehmer | ./. 862,00 | ./. 796,27 | |
./. Steuern Arbeitnehmer | ./. 535,58 | ./. 461,33 | |
./. Sachbezug E-Fahrzeug | ./. 195,00 | ||
= Nettolohn Arbeitnehmer | 2.602,42 | 2.242,40 | |
./. privat gezahlte Leasingrate | ./. 500,00 | ||
Effektiver Nettolohn | 2.102,42 | 2.242,40 | + 139,98 |
Die umsatzsteuerlichen Folgen des Modells
Soweit der Arbeitgeber zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, steht ihm aus der Leasingrate ein Vorsteuerabzug zu. Überlässt der Arbeitgeber jedoch einem Arbeitnehmer im Gegenzug für die erbrachte Arbeitsleistung einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung, liegt ein tauschähnlicher Vorgang vor, der zum Regelsteuersatz der Umsatzsteuer unterliegt (§ 3 Abs. 12 S. 2 UStG).
1. Zur Vereinfachung: Ansatz der lohnsteuerlichen Sachbezugswerte
Als Bemessungsgrundlage ist gemäß § 10 Abs. 2 S. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 1 UStG der Wert der nicht durch den Barlohn abgegoltenen Arbeitsleistung anzusetzen. Aus Vereinfachungsgründen kann dabei auf die lohnsteuerlichen Sachbezugswerte abgestellt werden, aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Allerdings ohne Privilegien für E-Fahrzeuge (Abschnitt 15.23 Abs. 11 UStAE). Das bedeutet, dass der Bruttolistenneupreis in voller Höhe anzusetzen ist – und nicht nur zu einem Viertel.
Beispiel 2 |
Die Umsatzbesteuerung bei Ansatz der lohnsteuerlichen Werte Wie das bisherige Beispiel 1. Die Leasingrate beträgt 500 Euro und das Fahrzeug mit einem Bruttolistenneupreis von 60.000 Euro wird einem Arbeitnehmer mit einer Entfernung von zehn km zur ersten Tätigkeitsstätte für diese Fahrten und für Privatfahrten überlassen. Lösung: Dem Arbeitgeber steht ein Vorsteuerabzug über monatlich 79,83 Euro (500 : 119 x 19) zu. Parallel muss er monatlich 124,52 Euro Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen (Privatfahrten: 60.000 Euro x 1 Prozent : 119 x 19 = 95,79 Euro; Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte: 60.000 Euro x 0,03 Prozent x 10 km : 119 x 19 = 28,73 Euro). Eine monatliche Belastung von 44,68 Euro. |
2. Vorteilhafter: Ansatz der Netto-Gesamtausgaben
Diese Umsatzsteuerbelastung lässt sich vermeiden. Denn der Ansatz der lohnsteuerlichen Werte für die Umsatzversteuerung ist nur eine Vereinfachung. Als Alternative können als Bemessungsgrundlage die Netto-Gesamtausgaben des Arbeitgebers für das Fahrzeug angesetzt werden (Abschn. 15.23 Abs. 10 S. 4 UStAE).
Beispiel |
... in Abschn. 15.23 Abs. 10 S. 4 UStAE Wie vorheriges Beispiel. Es werden die Netto-Gesamtausgaben des Arbeitgebers angesetzt. Das sind 420,16 Euro (500 : 119 x 100), sodass sich die Umsatzsteuer auf 79,83 Euro (19 Prozent) reduziert. Damit beträgt der Saldo zwischen Vorsteuerabzug und Umsatzsteuer null Euro und es tritt für den Arbeitgeber keine Belastung ein. |
Noch lukrativer: Privat getragene Kosten berücksichtigen
Bereits bis hierhin zeigt sich, dass eine Gehaltsumwandlung zugunsten eines E-Fahrzeugs einen realen Vorteil für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bietet. Aber es geht noch besser, weil sich der als Arbeitslohn anzusetzende Sachbezug kräftig reduzieren lässt.
Privat getragene Kosten mindern Sachbezug
Das liegt daran, dass der Arbeitgeber nicht alle Kosten für das Fahrzeug trägt, sondern der Arbeitnehmer mit dem benötigten Ladestrom sowie Reparaturen belastet wird. Diese den Arbeitnehmer belastenden Kosten mindern aus Sicht des Arbeitnehmers den realen Nutzungswert des E-Fahrzeugs und damit auch den steuer- und beitragspflichtigen Sachbezug (BFH, Urteil vom 30.11.2016, Az. VI R 49/14, Abruf-Nr. 191868 und VI R 2/15, Abruf-Nr. 191867). Denn der Arbeitnehmer wird in diesem Umfang nicht bereichert.
Praxistipp | Der Arbeitnehmer sollte alle ihn treffenden Kosten im Zusammenhang mit dem überlassenen E-Fahrzeug dokumentieren und dem Arbeitgeber nachweisen, weil sich in dieser Höhe der Sachbezug reduziert. |
Wichtig | Übersteigen die vom Arbeitnehmer getragenen Kosten den bisher ermittelten Sachbezug, dann ergibt sich weder negativer Arbeitslohn noch ein Werbungskostenabzug für den Arbeitnehmer, weil sich der Sachbezug maximal auf null Euro reduzieren lässt (BFH, Beschluss vom 15.01.2018, Az. VI B 77/17, Abruf-Nr. 200047). Hintergrund dafür ist, dass die Kosten nicht getragen werden, um die Versteuerung des Vorteils abzuwenden, sondern um den Vorteil der privaten Nutzung überhaupt in Anspruch zu nehmen.
Nachweis der getragenen Kosten
Zwar ist es in der Praxis einfach, die angefallenen Reparaturkosten nachzuweisen (dafür hat der Arbeitnehmer eine Rechnung). Den Nachweis für den angefallenen und vom Arbeitnehmer getragenen Ladestrom zu führen ist da schon schwieriger. Soweit das Fahrzeug an einer fremden Ladesäule geladen wird, lassen sich die Kosten zwar über Quittungen nachweisen. Die sind aber nicht vorhanden, wenn das Fahrzeug an der privaten Wallbox des Arbeitnehmers geladen wird. Um die dort entstandenen Stromkosten nachzuweisen, bieten sich zwei Möglichkeiten an:
Beispiel 3 |
So reduziert sich der Arbeitslohn ... Wie Beispiel 1 nebst Abwandlung. Der Arbeitnehmer kann das E-Fahrzeug mangels Ladesäule beim Arbeitgeber nur an externen Ladesäulen sowie durch die bei seiner privaten Wohnung angebrachte Wallbox laden. Für die Ladevorgänge an externen Ladesäulen hat er die Quittungen aufbewahrt. Die Ladekosten beliefen sich im Monat auf 30 Euro. Für die Ladevorgänge an der privaten Wohnung hat er keine gesonderten Aufzeichnungen geführt. Lösung: Die vom Arbeitnehmer für den E-Firmenwagen getragenen Aufwendungen mindern den steuer- und beitragspflichtigen Sachbezug. Die Minderung beträgt für den nachgewiesenen Ladestrom 30 Euro und für den durch die private Wallbox geladenen Strom pauschal 70 Euro. Damit reduziert sich der bisher ermittelte Sachbezug von 195 Euro auf nur 95 Euro. Der Effekt: Die monatliche Ersparnis durch die Gehaltsumwandlung erhöht sich für den Arbeitnehmer um 45,68 Euro (Gesamt: 185,66 Euro) und die des Arbeitgebers um 20,95 Euro (Gesamt: 84,85 Euro). |
Vergleich ohne und mit Abzug für Strom | |||
Ohne Abzug für Strom | Mit Abzug für Strom | Vorteil | |
Kosten Arbeitgeber | 4.774,10 | 4.753,15 | ./. 20,95 |
./. Sozialabgaben Arbeitgeber | ./. 774,10 | ./. 753,15 | |
./. Leasingrate | ./. 500,00 | ./. 500,00 | |
+ Sachbezug E-Fahrzeug | + 195,00 | + 95,00 | |
= Bruttolohn Arbeitnehmer | 3.695,00 | 3.595,00 | |
./. Sozialabgaben Arbeitnehmer | ./. 796,27 | ./. 774,42 | |
./. Steuern Arbeitnehmer | ./. 461,33 | ./. 437,50 | |
./. Sachbezug E-Fahrzeug | ./. 195,00 | ./. 95,00 | |
= Nettolohn Arbeitnehmer | 2.242,40 | 2.288,08 | |
./. privat gezahlte Leasingrate | 0,00 | 0,00 | |
Effektiver Nettolohn | 2.242,40 | 2.288,08 | + 45,68 |
- 1. Durch einen gesonderten Stromzähler (stationär, mobil oder in der Wallbox des Arbeitnehmers integriert wie z. B. ein MID-Zähler) wird genau aufgezeichnet, wie viele kWh Strom für jeden einzelnen Ladevorgang für den E-Firmenwagen verwendet wurden. Diese Anzahl an kWh wird mit dem Strompreis multipliziert, welchen der Arbeitnehmer für jede verbrauchte kWh Strom an seinen Energieversorger bezahlt. Dabei ist auch der zu entrichtende Grundpreis anteilig anzusetzen.Einzelnachweis mittels gesondertem Stromzähler oder ...
- 2. Scheut der Arbeitnehmer den Aufwand für den Einzelnachweis, kann u. E. Rz. 24 des BMF-Schreibens vom 29.09.2020 (Az. IV C 5 – S 2334/19/10009 :004, Abruf-Nr. 218087) analog angewandt werden. Das bedeutet, dass eine monatliche Pauschale abzugsfähig ist. Die beträgt bei zusätzlicher Lademöglichkeit für das E-Fahrzeug beim Arbeitgeber monatlich 30 Euro und ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber monatlich 70 Euro.
Privat getragene Fahrzeugkosten bei Fahrtenbuchmethode
Wird der Sachbezugswert nicht pauschal anhand des Bruttolistenneupreises, sondern nach einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch berechnet, dann werden die vom Arbeitnehmer getragenen Fahrzeugkosten (Ladestrom und Reparaturen) gemäß R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 S. 8 LStR nicht in die Ermittlung der Fahrzeuggesamtkosten einbezogen.
Der Haken: Diese Vorgehensweise ist jedoch nachteilig, sobald das Fahrzeug auch teilweise für betriebliche Fahrten genutzt wird. Denn insoweit wie die privat getragenen Kosten auf die betriebliche Nutzung des E-Firmenwagens entfallen, mindert sich der Sachbezug nicht.
Wichtig | Aus diesem Grund gestattet das BMF (Schreiben vom 03.03.2022, Az. IV C 5 – S 2334/21/10004 :001, Abruf-Nr. 248790, Rz. 59) eine alternative Berechnung. Es ist auch zulässig für die Ermittlung des als Arbeitslohn anzusetzenden Sachbezugswerts
- zuerst die Gesamtkosten inkl. der vom Arbeitnehmer getragenen Kosten zu ermitteln,
- diesen Wert durch die Gesamtfahrleistung zu teilen und mit den privat bzw. zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gefahrenen Kilometern zu multiplizieren und
- erst anschließend von dem im zweiten Schritt ermittelten Wert die vom Arbeitnehmer privat getragenen Kosten für Ladestrom und Reparaturen abzuziehen. So mindern die privat getragenen Kosten deutlich umfangreicher den Sachbezugswert.... reduzieren so stärker den Sachbezugswert
Die Gesamtbewertung des Gestaltungsmodells
Eine Gehaltsumwandlung zugunsten eines E-Fahrzeugs bietet Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Spätestens wenn eine Gehaltsverhandlung ansteht und der Arbeitnehmer erwähnt, dass er ein E-Fahrzeug leasen möchte, sollte der Arbeitgeber das Modell durchkalkulieren und vorschlagen.
Vorsicht ist allerdings geboten, wenn der Arbeitnehmer kein E-Fahrzeug, sondern einen Verbrenner wünscht. Weil bei diesem Fahrzeug der Bruttolistenneupreis anders als bei E-Fahrzeugen in voller Höhe zur Berechnung des Sachbezugs anzusetzen ist, erreicht der Sachbezugswert schnell die Leasingrate und infolge dessen führt das Modell der Gehaltsumwandlung zu keinem Vorteil.
- Beitrag „E-Fahrzeuge: Steuerliche Neuerungen beim Bruttolistenpreis und bei der Abschreibung“, LGP 8/2025, Seite 163 → Abruf-Nr. 50481444
AUSGABE: LGP 10/2025, S. 204 · ID: 50510980

