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Lohnsteuerabzug/SteuerklasseFG Niedersachsen präzisiert Anwendung der Steuerklasse VI bei fehlender Mitteilung der Identifikationsnummer

Abo-Inhalt12.09.202584 Min. Lesedauer

| Das FG Niedersachsen hat für die Anwendung des Lohnsteuerabzugs und der Steuerklasse VI auf ausländische Arbeitnehmer drei Aussagen getroffen. |

  • 1. Solange der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Identifikationsmerkmale nicht mitteilt, kommt grundsätzlich Steuerklasse VI zur Anwendung.
  • 2. Darf der Arbeitgeber vorübergehend eine andere Steuerklasse (als VI) anwenden, weil etwa noch keine Identifikationsnummer zugeteilt wurde, ist unabhängig von einem Verschulden rückwirkend Steuerklasse VI anzuwenden, wenn die Identifikationsnummer nicht binnen drei Monaten nachgereicht wird. Dies gilt auch, wenn keine Identifikationsnummer zugeteilt wurde. § 39c Abs. 1 S. 1 EStG ist eine Rechtsfolgenverweisung.
  • 3. Das Erfordernis, zur Vermeidung der Steuerklasse VI eine Identifikationsnummer vorzulegen, ist keine mittelbare Diskriminierung ausländischer Arbeitnehmer. Denn die Anwendung der Steuerklasse VI hängt nicht von der Staatsangehörigkeit ab; sie knüpft mit dem Nichtvorlegen der Steuer-identifikationsnummer an einem objektiven Merkmal an (FG Niedersachsen, rechtskräftiges Urteil vom 13.03.2024, Az. 3 K 13/24, Abruf-Nr. 250120).

AUSGABE: LGP 10/2025, S. 202 · ID: 50547518

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