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DoppelbesteuerungsabkommenBei Anwendung der niederländischen 30-Prozent-Regelung Steuerfreistellung in Deutschland

Abo-Inhalt17.09.2025110 Min. Lesedauer

| Profitieren in den Niederlanden tätige Expats von der sog. 30-Prozent-Regelung, greift dafür nicht die Rückfallklausel. Deutschland darf diesen Arbeitslohn nur dem Progressionsvorbehalt unterwerfen. Dies hat der BFH klargestellt. LGP macht Sie mit den Argumenten des BFH vertraut. |

Niederländischer Arbeitgeber nimmt 30-Prozent-Regelung in Anspruch

Der Arbeitnehmer war im Jahr 2019 ausschließlich in Deutschland wohnhaft und bei einem Arbeitgeber in den Niederlanden beschäftigt. Er übte seine nichtselbstständige Arbeit an 157 Tagen in den Niederlanden und an 80 Tagen in Deutschland aus. Sein niederländischer Arbeitgeber machte von der sog. 30-Prozent-Regelung Gebrauch und zahlte dem Arbeitnehmer ohne Nachweise tatsächlich entstandener Kosten 30 Prozent seines Arbeitslohns (sog. extraterritoriale Kosten) steuerfrei aus. Demgemäß wies die niederländische Lohnsteuerbescheinigung als Arbeitslohn lediglich das um 30 Prozent bereinigte Jahresgehalt aus. Der Betrag, der unter die 30-Prozent-Regelung fiel, war in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen.

Das deutsche Finanzamt erhöhte die in Deutschland steuerbaren Einkünfte des Arbeitnehmers um den auf die Tätigkeitstage in den Niederlanden entfallenden Teil (157/237 Arbeitstage) des nach der niederländischen 30-Prozent-Regelung steuerfrei verbliebenen Arbeitslohns. Dieser freigestellte Teil des Arbeitslohns sei – weil in den Niederlanden tatsächlich nicht besteuert – dem in Deutschland zu versteuernden Arbeitslohn hinzuzurechnen.

BFH: Freigestellter Arbeitslohn gehört nicht in Bemessungsgrundlage

Der BFH widerspricht der Finanzverwaltung: Der niederländische Arbeitslohn sei in den Niederlanden in vollem Umfang tatsächlich besteuert worden. Dies gelte auch, soweit der Arbeitnehmer seinen niederländischen Arbeitslohn aufgrund der 30-Prozent-Regelung steuerfrei erhalten hat. Denn bei der 30-Prozent-Regelung handelt es sich nicht um eine persönliche oder sachliche Steuerbefreiung, die eine tatsächliche Nichtbesteuerung bewirkt, sondern um die pauschalierte Erstattung von steuererheblichen Aufwendungen des Arbeitnehmers für die durch den Aufenthalt in den Niederlanden entstehende Mehrkosten (sog. extraterritoriale Kosten) (BFH, Urteil vom 10.04.2025, Az. VI R 29/22, Abruf-Nr. 248917).

Wird die 30-Prozent-Regelung beantragt, ist auch der danach in den Niederlanden steuerfrei gestellte Arbeitslohn in Deutschland steuerfrei zu belassen und nur dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen, so der BFH.

Wichtig | Damit wies der BFH die Argumente der Vorinstanz (FG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2022, Az. 13 K 2867/20 E, Abruf-Nr. 232732) zurück, die in der 30-Prozent-Regelung eine Steuerbefreiung sah und insoweit den „Rückfall“ in das deutsche Besteuerungsregime nach § 50d Abs. 9 S. 4 EStG bejahte.

AUSGABE: LGP 10/2025, S. 211 · ID: 50542492

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