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Gesetzliche Unfallversicherung BSG bejaht Versicherungsschutz für ehrenamtlich Tätige als Vorsitzender eines Pfadfindervereins
| Der Vorsitzende eines Pfadfindervereins gehört nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII zu dem Personenkreis, der kraft Gesetzes als ehrenamtlich Tätiger in der Wohlfahrtspflege in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist. Das hat das BSG klargestellt. |
Die Wohlfahrtspflege umfasst auch Tätigkeiten der allgemeinen Jugendhilfe, die am Wohl von Kindern und Jugendlichen orientiert ist und darauf abzielt, junge Menschen in ihrer persönlichen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung zu fördern (§ 1 Abs. 3 SGB VIII). Zur Konkretisierung der allgemeinen Wohlfahrtspflege sind deshalb die Bestimmungen des SGB VIII über die dort geregelte Kinder- und Jugendhilfe ergänzend heranzuziehen, insbesondere über die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe (§ 75 SGB VIII).Das Engagement für den Pfadfinderverein ist nach seinem Gesamtbild auch dem Typus der ehrenamtlichen Tätigkeit zuzuordnen, die unentgeltlich ausgeübt wird und immateriellen Werten, ideellen Zwecken oder dem Gemeinwohl dient. Der versicherten Tätigkeit als ehrenamtlich Tätiger in der Wohlfahrtspflege ist die konkret-individuelle Verrichtung zur Zeit des Ereignisses anhand der objektivierten Handlungstendenz wertend zurechnen (BSG, Urteil vom 25.03.2025 Az. B 2 U 3/23 R, Abruf-Nr. 248188).
AUSGABE: LGP 7/2025, S. 141 · ID: 50373146