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PflegeversicherungDigitales Verfahren in der sozialen Pflegeversicherung ist seit 01.07.2025 verpflichtend – die Eckpunkte für Arbeitgeber

Abo-Inhalt01.07.20252 Min. Lesedauer

| Um die Pflegeversicherungsbeiträge zu berechnen, gilt seit 01.07.2025 das verpflichtende digitale Verfahren zur Erfassung der Elterneigenschaft und der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder in der sozialen Pflegeversicherung. Es löst das bisherige vereinfachte Nachweisverfahren ab. |

Das Verfahren ist für alle beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen verpflichtend. Konkret gilt:

  • Der Arbeitgeber wird künftig bei Beginn einer in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung die Person neben der Sozialversicherung auch zum digitalen Nachweisverfahren bei der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) anmelden. Das geschieht über sein Entgeltabrechnungssystem oder das SV-Meldeportal.
  • Für alle pflegeversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die vor dem 01.07.2025 im Unternehmen beschäftigt sind, nimmt der Arbeitgeber seit 01.07.2025 einen Initialabruf (Bestandsabfrage) vor. Dafür hat er bis 31.12.2025 Zeit.
  • Nach der Anmeldung oder dem Initialabruf erhalten Arbeitgeber eine Rückmeldung durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder, die für den Pflegeversicherungs-Abschlag berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung eines Kindes endet mit Ablauf des Monats, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet. Das BZSt informiert den Arbeitgeber auch über Änderungen bei der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
  • Arbeitgeber können eine Historienanfrage für die Zeit von 07/2023 bis 06/2025 senden, wenn sie für aktuell bestehende Beschäftigungsverhältnisse Kinderdaten vor 07/2025 brauchen.
Weiterführender Hinweis
  • „Gemeinsame Grundsätze für das Digitale Verfahren Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV)“ → Abruf-Nr. 248724

AUSGABE: LGP 7/2025, S. 137 · ID: 50458389

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