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ArbeitgeberleistungenFirmen-Fitnessprogramme – das sind die aktuellen lohnsteuerlichen Grundsätze
| Im Rahmen von Firmen-Fitnessprogrammen bieten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern flexible Trainingsmöglichkeiten in externen Einrichtungen an. Dabei übernehmen die Arbeitgeber die Kosten teilweise oder vollständig. Aber die lohnsteuerliche Behandlung von Firmen-Fitnessprogrammen ist in der Praxis komplex, die Finanzverwaltung hat kürzlich nachgelegt. LGP erläutert daher die akuellen lohnsteuerlichen Grundsätze. |

Inhaltsverzeichnis
- Das sind die aktuellen Firmenfitness-Konzepte in der Praxis
- So werden Fitnessprogramme lohnsteuerlich behandelt
- Allgemeines zur Bewertung nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG.
- So wird der Vorteil aus Sicht der Finanzverwaltung ermittelt
- Präventionskurse und Firmen-Fitnessprogramm zusammen
- Übersicht: Aufteilung und Zurechnung der Kosten
Das sind die aktuellen Firmenfitness-Konzepte in der Praxis
Seit einigen Jahren haben sich Firmen-Fitnessprogramme als zusätzliches Benefit für Arbeitnehmer etabliert. Dabei schließt der Arbeitgeber eine vertragliche Vereinbarung mit einem Anbieter, der den Arbeitnehmern die Möglichkeit gibt, nach den individuellen Bedürfnissen bei einer Vielzahl an externen Sporteinrichtungen (ggf. auch online) zu trainieren.
Die Konzepte der Firmenfitness-Angebote sind nach LGP-Informationen sehr ähnlich. Zwei Varianten sind in der Praxis gängig:
- Variante 1: Der Arbeitgeber schließt einen Vertrag mit dem Anbieter und entrichtet die Beiträge für die Mitgliedschaft der Arbeitnehmer. Soweit sich die Arbeitnehmer an den Kosten des Firmenfitness-Angebots beteiligen müssen, entrichten sie ihren Beitrag direkt an den Anbieter oder sie erstatten den entsprechenden Betrag dem Arbeitgeber (z. B. durch Einbehalt vom Nettolohn).... Arbeitgeber Arbeitnehmern ...
- Variante 2: Der Arbeitgeber schließt einen Vertrag mit dem Anbieter, die Arbeitnehmer melden sich im Portal des Anbieters an und zahlen ihren Anteil am Beitrag direkt an den Anbieter. Soweit sich der Arbeitgeber an den Kosten des Trainings beteiligt, entrichtet er seinen Anteil an den Anbieter, sodass die Arbeitnehmer einen entsprechend geringeren Betrag an den Anbieter zahlen müssen.... verbilligte Trainingsmöglich-keiten an
In beiden Fällen ist es denkbar, dass der Arbeitgeber zusätzliche Gebühren an den Anbieter zahlen muss. Diese Gebühr kann sich z. B. an der Zahl der trainingsberechtigten Arbeitnehmer oder auch an der Zahl der Arbeitnehmer bemessen, die sich tatsächlich angemeldet haben.
So werden Fitnessprogramme lohnsteuerlich behandelt
Nach dem BFH-Urteil vom 07.07.2020 (Az. VI R 14/18, Abruf-Nr. 219499) gehört der Sachbezug aus der Teilnahme an einem Firmen-Fitnessprogramm zum laufenden Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber den teilnehmenden Arbeitnehmern die laufende Nutzung der Fitnesseinrichtungen ermöglicht. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber diese Nutzungsmöglichkeit durch einmalige Beitragszahlungen ermöglicht, die ggf. auch unabhängig von der Zahl der Arbeitnehmer sind, die das Angebot tatsächlich nutzen.
Zu bewerten ist der geldwerte Vorteil nach diesem BFH-Urteil grundsätzlich mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort (vgl. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG).
Allgemeines zur Bewertung nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG.
Als Endpreis am Abgabeort nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG kann der nachgewiesene günstigste Preis einschl. sämtlicher Nebenkosten angesetzt werden, zu dem die konkrete Ware oder Dienstleistung mit vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher ohne individuelle Preisverhandlungen im Zeitpunkt des Zuflusses am Markt angeboten wird (BMF, Schreiben vom 16.05.2013, Az. IV C 5 – S 2334/07/0011, Rz. 4, Abruf-Nr. 131659).
Wird die Ware oder Dienstleistung des fraglichen Herstellers oder Dienstleisters an Endverbraucher aber gar nicht vertrieben, sodass es keinen Endpreis in diesem Sinne gibt, kann der geldwerte Vorteil anhand der Kosten bemessen werden, die der Arbeitgeber seinerseits dafür aufgewendet hat (inkl. Umsatzsteuer). Bei dieser Wertermittlung sind dann sämtliche Kosten einzubeziehen, die der Arbeitgeber aufgewendet hat.
Wichtig | Diese Bewertung gilt auch für Firmen-Fitnessprogramme, weil diese Endverbrauchern im Regelfall nicht angeboten werden.
So wird der Vorteil aus Sicht der Finanzverwaltung ermittelt
Die Finanzverwaltung hat vor kurzem zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus Firmen-Fitnessprogrammenen Stellung genommen und nachjustiert (z. B. Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 03.02.2025, Abruf-Nr. 248745):
- Die Bewertung des Sachbezugs erfolgt mit den Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten. Denn die Firmen-Fitnessprogramme werden nur Arbeitgebern bzw. Arbeitnehmern von bestimmten Arbeitgebern (Firmenkunden), nicht aber unter vergleichbaren Bedingungen auch privaten Endverbrauchern am Markt angeboten.Teilnahme gilt als Sachbezug und damit ist die ...
- Die monatliche 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze ist nutzbar. Für die Prüfung, ob sie eingehalten wurde, müssen die vom Arbeitgeber getragenen Kosten auf die einzelnen Arbeitnehmer aufgeteilt werden. Hierfür gelten folgende Regeln:... 50-Euro-Sach- bezugsfreigrenze anwendbar
- Laufende Kosten müssen monatlich berücksichtigt werden.
- Einmalige Kosten, die für einen bestimmten Zeitraum erhoben werden, sind gleichmäßig auf diesen Zeitraum zu verteilen. Ist kein Zeitraum vereinbart, sind sie auf die Mindestvertragslaufzeit oder den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Kündigung zu verteilen.
- Kosten, die nur für die registrierten Arbeitnehmer anfallen, sind gleichmäßig auf die registrierten Arbeitnehmer zu verteilen.
- Entstehen Kosten unabhängig von der Anzahl der registrierten Arbeitnehmer, sind diese auf die Zahl der Arbeitnehmer zu verteilen, die das Angebot annehmen könnten. Das könnte z. B. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer zu einem bestimmten Stichtag sein oder aber eine Höchstanzahl an Arbeitnehmern, denen eine Teilnahmeberechtigung eingeräumt wird.
Ein geldwerter Vorteil entsteht aber nur für die Arbeitnehmer, die das Angebot tatsächlich angenommen haben. Ob und wie oft diese von der Trainingsmöglichkeit Gebrauch machen, ist nicht relevant.
Beispiel |
So wirken sich die neuen Grundsätze der Finanzverwaltung konkret aus Der Arbeitgeber hat mit einem Anbieter eine Vereinbarung zu einem Firmen-Fitnessprogramm für seine 2.400 Arbeitnehmer geschlossen. Der Vertrag läuft zunächst für zwei Jahre. Der Arbeitgeber muss dafür folgende Gebühren an den Anbieter zahlen:
Tatsächlich haben sich 620 Arbeitnehmer zum Firmen-Fitnessprogramm angemeldet. Je nach gewähltem Paket zahlen sie einen Betrag zwischen 40 und 70 Euro direkt an den Anbieter. Lösung: Die o. a. Gebühren können den Arbeitnehmern nicht direkt zugeordnet werden und müssen wie folgt aufgeteilt werden.
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Gebühren rund um Firmenfitness sind nicht betriebsfunktionale Kosten
Bei Gebühren rund um Firmenfitness hat die Finanzverwaltung eine Einschränkung vollzogen: Diese Kosten sind nicht mehr als betriebsfunktionale Kosten anzusehen, sondern als geldwerter Vorteil.
Hintergrund | In Rz. 3 des BMF-Schreibens vom 15.03.2022 zur Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezug hat die Finanzverwaltung Folgendes geregelt: Kosten, die für die Überlassung von Gutscheinen an Arbeitnehmer anfallen (z. B. Set-up-Gebühren, Einrichtungsgebühren), führen nicht zu einem geldwerten Vorteil, sondern sind als betriebsfunktionale Kosten anzusehen.
Wichtig | Diese Regelung gilt nach der neuen Verwaltungsauffassung (wegen der Bewertung mit den Aufwendungen des Arbeitgebers) für Firmen-Fitnessprogramme nicht mehr.
Set-up- und Einrich-tungsgebühren neu bewerten! Praxistipp | Haben Arbeitgeber bereits ein Firmen-Fitnessprogramm implementiert und die Gebühren, die sie an den Anbieter bezahlen, bislang in analoger Anwendung des obigen BMF-Schreibens nicht als geldwerten Vorteil angesehen, müssen sie nun die steuerliche Behandlung prüfen. Sie müssen diese Aufwendungen künftig bei der monatlichen 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze berücksichtigen. Sollte diese Sachbezugsfreigrenze überschritten sein, muss eine Versteuerung erfolgen. |
Vorteil als Arbeitslohn von dritter Seite?
Die Finanzverwaltung vertritt in der obigen Verfügung die Auffassung, dass der geldwerte Vorteil aus dem Firmen-Fitnessprogramm zu Arbeitslohn von dritter Seite führt. Daraus folgt, dass eine Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG nicht zulässig ist. Denn Drittlohn kann nur vom zuwendenden Unternehmen (= Anbieter des Fitnessprogramms) pauschal versteuert werden. Folge: Der Arbeitgeber müsste die von ihm gezahlten Gebühren als Drittlohn – und damit mit dem Steuersatz des Arbeitnehmers versteuern.
Wichtig | Wir halten es für sehr zweifelhaft, ob diese Auffassung zutreffend ist. Denn versteuert werden Beträge, die der Arbeitgeber trägt – insoweit kann u. E. kein Arbeitslohn von dritter Seite vorliegen. Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung ihre Auffassung in diesem Punkt noch einmal überdenkt.
Präventionskurse und Firmen-Fitnessprogramm zusammen
Manche Anbieter bieten im Rahmen des Firmen-Fitnessprogrammens zertifizierte Präventionskurse an, die die Voraussetzungen der §§ 20 und 20b SGB V erfüllen und die nach § 3 Nr. 34 EStG bis zu einem Betrag von 600 Euro steuerfrei bleiben könnten.
Anrufungsauskunft stellen und Sache klären Praxistipp | Der Arbeitgeber sollte mit dem zuständigen Betriebsstätten- finanzamt im Rahmen einer Anrufungsauskunft abstimmen, inwieweit die Beiträge für das Training und die Präventionskurse aufgeteilt werden und welcher Anteil nach § 3 Nr. 34 EStG ggf. steuerfrei bleiben kann. |
Übersicht: Aufteilung und Zurechnung der Kosten
Die Finanzverwaltung hat folgende Übersicht erstellt, wie bei der Prüfung der monatlichen 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze die Aufteilung und Zurechnung der Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Firmenfitnessmitgliedschaft erfolgt.
Aufteilung und Zurechnung der Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Firmenfitnessmitgliedschaft | |||
Aufteilung auf AN | Zurechnung bei ... | ||
AN, die das Angebot angenommen haben (registrierte AN) | AN, die Angebot annehmen könnten, aber nicht angenommen haben bzw. Verzicht erklären | ||
Laufende Kosten, bemessen nach der Zahl der AN, die das Angebot angenommen haben (registrierte AN) | Aufteilung nur auf AN, die das Angebot angenommen haben (registrierte AN) | → Zurechnung | entfällt |
Laufende Kosten, bemessen nach der Zahl der AN, die (ggf. maximal) teilnehmen könnten | Aufteilung auf die AN, die (ggf. maximal) teilnehmen könnten | → Zurechnung | → Keine Zurechnung |
Laufende Kosten, unabhängig von der Zahl der AN | Aufteilung auf alle AN, die teilnehmen könnten | → Zurechnung | → Keine Zurechnung |
Einmalige Kosten, die für bestimmten Zeitraum entstehen, bemessen nach der Zahl der AN, die das Angebot angenommen haben (registrierte AN) |
| → Zurechnung | entfällt |
Einmalige Kosten, die für bestimmten Zeitraum entstehen, bemessen nach der Zahl der AN, die (ggf. maximal) teilnehmen könnten |
| → Zurechnung | → Keine Zurechnung |
Einmalige Kosten, die für einen bestimmten Zeitraum entstehen, unabhängig von der Zahl der AN |
| → Zurechnung | → Keine Zurechnung |
Einmalige Kosten, die ohne Bezug zu einem bestimmten Zeitraum entstehen, bemessen nach der Zahl der AN, die das Angebot angenommen haben (registrierte AN) |
| → Zurechnung | entfällt |
Einmalige Kosten, die ohne Bezug zu einem bestimmten Zeitraum entstehen, bemessen nach der Zahl der AN, die (ggf. maximal) teilnehmen könnten |
| → Zurechnung | → Keine Zurechnung |
Einmalige Kosten, die ohne Bezug zu einem bestimmten Zeitraum entstehen, unabhängig von der Zahl der AN |
| → Zurechnung | → Keine Zurechnung |
AUSGABE: LGP 7/2025, S. 142 · ID: 50458034