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SozialversicherungspflichtLSG Hessen stuft Rallye-Fahrer einer Autofirma als abhängig beschäftigt ein
Abo-Inhalt15.05.20251 Min. Lesedauer
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Hinweis an Redaktion
Eingliederung in Arbeitsorganisation und kein unternehmerisches Risiko
| Vereinbart eine Firma, die Fahrzeuge vertreibt und an Motorsportwettbewerben teilnimmt, mit Rennsportfahrern Exklusivität, macht ihnen Fitness- und Gesundheitsvorgaben und kontrolliert diese, zahlt eine feste Vergütung und legt den organisatorischen Rahmen bei Veranstaltungen fest, dann sind die Fahrer abhängig beschäftigt. Sie unterliegen der Sozialversicherungspflicht (LSG Hessen, Urteile vom 14.05.2025, Az. L 1 BA 34/23, Abruf-Nr. 248083 und Az. L 1 BA 38/23, Abruf-Nr. 248084). |
AUSGABE: LGP 7/2025, S. 138 · ID: 50420807
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