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SozialversicherungspflichtLSG Hessen stuft Bauarbeiter als abhängig beschäftigt ein und nicht als selbstständig tätig

Abo-Inhalt21.05.20252 Min. Lesedauer

| Bauarbeiter, die auf Baustellen einfache Arbeiten verrichten, einen festen Stundenlohn erhalten und am Markt nicht erkennbar unternehmerisch auftreten, sind regelmäßig abhängig Beschäftigte, für die die Baufirmen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten haben. Dies entschied das LSG Hessen in gleich drei Urteilen und traf damit eine wichtige Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung insbesondere im Baugewerbe. LGP nennt die Details. |

Einfache Arbeiten auf dem Bau rufen Rentenversicherung auf den Plan

Mehrere Baufirmen hatten angeblich selbstständige Werkunternehmer auf Baustellen der jeweiligen Baufirma beschäftigt. Bei diesen Bauarbeitern handelte es sich um ausländische Staatsangehörige mit allenfalls geringen Deutschkenntnissen. Sie erledigten Abbrucharbeiten, Maurertätigkeiten und Pflasterarbeiten, sanierten Bäder oder arbeiteten im Trockenbau. Schriftliche Verträge oder Auftragsbestätigungen gab es nicht. Die Abrechnungen erfolgten auf Basis der aufgeschriebenen Stunden bei einem Stundenlohn zwischen zehn Euro und 15 Euro. Die Materialien und Werkzeuge wurden bis auf Kleinwerkzeuge von den jeweiligen Baufirmen gestellt.

Die Deutsche Rentenversicherung hat entschieden, dass diese Bauarbeiter abhängig beschäftigt sind. In zwei Fällen hatte sie nach Betriebsprüfungen von den Baufirmen Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert. In einem weiteren Verfahren hatte sie zunächst über den Antrag auf Statusfeststellung zu entscheiden.

LSG entscheidet: Scheinselbstständige statt Werkunternehmer

Das LSG folgte der Einschätzung der Rentenversicherung. In allen drei Verfahren liege Scheinselbstständigkeit vor. Bei einfachen, typischen Arbeitnehmerverrichtungen, die der Beschäftigte im Wesentlichen ohne den Einsatz eigener Betriebsmittel im Einwirkungsbereich des Beschäftigenden ausübe, sei zu vermuten, dass ein weisungsgebundenes Beschäftigungsverhältnis vorliege (LSG Hessen, Urteile vom 20.02.2025, Az. L 8 BA 4/22, L 8 BA 62/22 und L 8 BA 64/21, Abruf-Nummern 247505, 247506 und 247507).

Die Bauarbeiter seien jeweils in den Betrieb der Baufirma eingegliedert gewesen und hätten einfache Bauarbeiten getätigt, wie sie typischerweise abhängig Beschäftigte verrichteten. Werkvertragstypische Vereinbarungen einer unternehmerischen Leistung hätten nicht festgestellt werden können. Zudem seien die angeblichen „Werkunternehmer“ schon aufgrund ihrer geringen Deutschkenntnisse zu einem unternehmerischen Auftreten am Markt nicht in der Lage gewesen.

Wichtig | Vereinbarungen zwischen den Baufirmen und den Bauarbeitern über eine (angeblich) selbstständige Tätigkeit seien nicht relevant. Sie könnten die gesetzlich angeordnete Sozialversicherungspflicht nicht ausschließen.

AUSGABE: LGP 6/2025, S. 132 · ID: 50378640

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