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ArbeitgeberleistungenTeilnahme am Firmenlauf: So werden Startgeld, Firmenlaufshirt und Co. lohnsteuerlich behandelt

Abo-Inhalt26.05.20256 Min. LesedauerVon StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, Rödl & Partner, München

| Viele Unternehmen nehmen mit ihren Arbeitnehmern an Firmenläufen teil. Hier stellt sich regelmäßig die Frage, ob und ggf. wie sich die vom Unternehmen getragenen Kosten wie Firmenlaufshirt, Startgebühr, Verpflegung und vieles mehr aus lohnsteuerlicher Sicht beim Arbeitnehmer auswirken. LGP hat die Details für Sie. |

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Diese Vorteile bietet eine Firmenlaufteilnahme

In vielen Städten finden Firmenläufe statt. Bei diesen Veranstaltungen treten Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen gegeneinander an und laufen oder walken eine Distanz, die auch ohne großes Training zu schaffen ist. Die Hürden für die Teilnehmer sind daher nicht sehr hoch. Die sportliche Leistung steht nicht im Vordergrund. Vielmehr sollen Teamgeist, Gesundheit und Networking unter den Kollegen gefördert werden.

Firmenläufe dienen aber auch dazu, das eigene Unternehmen sichtbar zu machen. Die Läufer werden im Regelfall von ihren Arbeitgebern mit gebrandeten Laufshirts ausgestattet, was zum einen den Teamgedanken unterstützen soll, in erster Linie aber einen Werbeeffekt hat. Manche Firmen verbinden den Firmenlauf auch mit einer geselligen Veranstaltung und bewirten die Läufer z. B. in einem separaten Zelt im Zielbereich.

Argumente für die Lohnsteuerfreiheit

Soweit ersichtlich, hat die Finanzverwaltung zur lohnsteuerlichen Behandlung solcher Firmenläufe noch nicht Stellung genommen. Daher ist die Frage: Liegt eine Leistung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse vor?

Wegen des Werbeeffekts erkennen manche Finanzämter an, dass eine Leistung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse vorliegt, die nicht zu Arbeitslohn führt. Die Shirts und das Laufen als Team dienen dem Außenauftritt des Unternehmens. Wegen des Werbeaufdrucks auf den Shirts haben diese keinen privaten Nutzungswert, sodass kein geldwerter Vorteil vorliegt. Diese Auffassung wird auch in der Fachliteratur vertreten (vgl. Brandis/Heuermann/Geserich, 175. EL Februar 2025, EStG § 19 T).

Erkennen die Finanzämter das ganz überwiegend eigenbetriebliche Interesse an, müssen die Kosten

  • für die Laufshirts,
  • die Startgebühr sowie
  • für Snacks wie Getränke, Müsliriegel, Obst etc., die der Arbeitgeber den Läufern ggf. an der Strecke oder vor dem Lauf zur Verfügung stellt,

nicht versteuert werden.

Wenn nein: Sachbezugsfreigrenze oder Betriebsveranstaltung?

Es gibt aber auch Finanzämter, die das ganz überwiegend eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Teilnahme an den Firmenläufen nicht anerkennen. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Aufwendungen des Arbeitgebers ggf. im Rahmen der monatlichen 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze steuerfrei bleiben können. Hier bestehen zwei Hürden.

Hürde 1: Sachbezugsfreigrenze setzt Sachzuwendung voraus

Voraussetzung für die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze ist im ersten Schritt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Teilnahme am Firmenlauf als Sachzuwendung gewährt. Eine Sachzuwendung ist nicht erfüllt, wenn sich die Arbeitnehmer selbst am Firmenlauf anmelden, die Teilnehmergebühr bezahlen und nach dem Lauf vom Arbeitgeber erstattet bekommen. Denn in einem solchen Fall liegt eine sog. nachträgliche Kostenerstattung vor, die seit 2020 als Barlohn zu versteuern ist (§ 8 Abs. 1 S. 2 EStG).

Hürde 2: Betriebsveranstaltung schließt Sachbezugsfreigrenze aus

Die monatliche 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze ist auch nicht anwendbar, wenn eine Betriebsveranstaltung i. S. v. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG vorliegt.

Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Deren Ziel ist es, den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit das Betriebsklima zu fördern. Die Voraussetzung „auf betrieblicher Ebene“ erfordert nicht, dass der Arbeitgeber Veranstalter des Firmenlaufs ist. Auch eine vom Arbeitgeber überlassene Theaterkarte kann zu den Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung gehören, wenn der Theaterbesuch Bestandteil des Gesamtprogramms einer Betriebsveranstaltung ist (vgl. BFH, Urteil vom 21.02.1986, Az. VI R 21/84).

Entsprechendes gilt u. E. für die Teilnahmemöglichkeit am Firmenlauf. Macht der Arbeitgeber die Teilnahme nicht von weiteren Voraussetzungen (z. B. Erreichen eines bestimmten Umsatzziels etc.) abhängig, sodass die Veranstaltung als Belohnungsmaßnahme zu sehen wäre, liegt u. E. eine Betriebsveranstaltung vor. Die Aufwendungen dafür können

  • im Rahmen des 110-Euro-Freibetrags steuerfrei bleiben, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehören (bzw. Arbeitnehmern einer Organisationseinheit wie z. B. Abteilung, Standort) offensteht.
  • mit einem Steuersatz von 25 Prozent zzgl. Soli und pauschaler Kirchensteuer pauschal versteuert werden, wenn der Freibetrag ausgeschöpft ist oder nicht anwendbar sein sollte, da nicht allen Mitarbeitern die Teilnahme angeboten wurde; dies führt zur SV-Freiheit, wenn die Pauschalierung rechtzeitig (d. h. spätestens bis zum 28.02. des Folgejahres) erfolgt.

Bei der Versteuerung einer Betriebsveranstaltung ist zu beachten, dass alle Kosten, die der Arbeitgeber für die Veranstaltung aufwendet (inkl. Umsatzsteuer), zur Bemessungsgrundlage gehören, auch wenn sie für den einzelnen Arbeitnehmer nicht zu einem Vorteil führen. Sie sind auf die bei der Veranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Kann z. B. ein angemeldeter Arbeitnehmer nicht an der Veranstaltung teilnehmen, müssen die auf ihn entfallenden Teilnehmergebühren auf die übrigen Läufer verteilt werden (vgl. BFH, Urteil vom 29.04.2021, Az. VI R 31/18, Abruf-Nr. 223501).

Die Kosten für die Anfahrt zur Veranstaltung dürfen jedoch als Reisekosten steuerfrei erstattet werden, wenn die Organisation dem Arbeitnehmer obliegt (vgl. z. B. LfSt Bayern, Verfügung vom 01.08.2022, Az. S 2371.1.1-3/1 St32).

Beispiel

Der Arbeitgeber hat 20 Arbeitnehmer zum Frühbuchertarif (33,90 Euro zzgl. Umsatzsteuer) für die Teilnahme am Firmenlauf in Frankfurt und weitere fünf Arbeitnehmer zum Normaltarif (36,90 Euro zzgl. Umsatzsteuer) angemeldet und für alle 25 Läufer ein T-Shirt zum Preis von jeweils 20 Euro (inkl. USt) bestellt. Am Tag des Firmenlaufs waren zwei Arbeitnehmer krank. Drei Arbeitnehmer, die keine Monatskarte für die öffentlichen Verkehrsmittel haben, haben die Fahrkarte in Höhe von 7,60 Euro als Reisekosten abgerechnet.
Lösung: Die Gesamtkosten in Höhe von 1.999 Euro sind auf die 23 anwesenden Arbeitnehmer zu verteilen, sodass auf jeden Läufer ein Betrag von 86,92 Euro entfällt. Die sind im Rahmen des 110-Euro-Freibetrags steuerfrei, wenn alle Mitarbeiter eingeladen waren, an dem Lauf teilzunehmen. Die Kosten für die Anreise bleiben außer Ansatz, da Reisekosten vorliegen.

Freibetrag für Gesundheitsmaßnahmen anwendbar?

Arbeitgeberleistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V entsprechen, sind nach § 3 Nr. 34 EStG bis zu einem Betrag von 600 Euro im Kalenderjahr steuerfrei (sog. Gesundheitsfreibetrag).

Dieser Freibetrag ist beim Firmenlauf aber nicht nutzbar. Der Grund: Einmalige Veranstaltungen, die einen gewissen Wettkampfcharakter haben, erkennt die Finanzverwaltung nicht als Maßnahme zur betrieblichen Gesundheitsförderung an. Das gilt selbst dann, wenn die Maßnahmen einem Bewegungsmangel entgegentreten sollen und zum Anwendungsbereich der §§ 20 und 20b SGB V gehören können.

Firmenlauf – kein Schutz in der Unfallversicherung

Das LSG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass bei Teilnahme an einem Firmenlauf kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht, da kein Betriebssport vorliegt. Eine sportliche Betätigung als Betriebssport steht nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat, regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt ist, Übungszeit und Übungsdauer im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und der Sport unternehmensbezogen organisiert ist (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.03.2023, Az. L 3 U 66/21, Abruf-Nr. 234577).

AUSGABE: LGP 6/2025, S. 123 · ID: 50429122

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