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LohnsteuerpauschalierungE-Fahrzeuge: Bei Ladevorrichtungen lohnsteuerliche Vorteile nutzen bzw. Lohnsteuer pauschalieren

Top-Beitrag08.05.20257 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Normalerweise erfolgt der Steuerabzug nach den ELStAM des Arbeitnehmers. In vielen Varianten ist es aber auch möglich, die Steuer pauschal zu erheben. LGP nimmt die Lohnsteuerpauschalierung daher in einer Beitragsserie in den Fokus. Teil 6 beschäftigt sich mit der Überlassung bzw. Übereignung von Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge bzw. dem Arbeitgeberzuschuss für eine Ladevorrichtung und erläutert, wann statt individueller Versteuerung eine Lohnsteuerpauschalierung infrage kommt. |

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Die Spielregeln zur Förderung von Ladevorrichtungen

Um im privaten Haushalt ein Elektrofahrzeug überhaupt laden zu können, bedarf es zunächst einer Ladevorrichtung, z. B. einer Wallbox. Möchte bei der Ladevorrichtung der Arbeitgeber unterstützen, hat er drei Möglichkeiten:

  • 1. Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer die Ladevorrichtung.
  • 2. Der Arbeitgeber übereignet dem Arbeitnehmer die Ladevorrichtung.
  • 3. Der Arbeitnehmer erwirbt selbst die Ladevorrichtung, und der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer einen Zuschuss.

Die Ladevorrichtung umfasst die gesamte Ladeinfrastruktur einschl. Zubehör sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen. Dazu gehören auch der Aufbau, die Installation und die Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, deren Wartung und Betrieb sowie die für die Inbetriebnahme notwendigen Vorarbeiten wie das Verlegen eines Starkstromkabels. Nicht unter den Begriff Ladevorrichtung fällt hingegen der später geladene Strom.

Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Ladevorrichtung zum privaten Aufladen beim Arbeitnehmer, ist der Vorteil lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG) und beitragsfrei (§ 1 Abs. 1 SvEV). „Überlässt“ heißt, dass der Arbeitgeber weiter Eigentümer der Ladevorrichtung bleibt und der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Ladevorrichtung an den Arbeitgeber (= Eigentümer der Ladevorrichtung) zurückgeben muss.

Einzige Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 46 EStG ist das Zusätzlichkeitskriterium: Die Überlassung an den Arbeitnehmer muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen (§ 8 Abs. 4 EStG). Eine Gehaltsumwandlung oder ein Gehaltsverzicht des Arbeitnehmers zugunsten einer Ladevorrichtung sind schädlich.

Wichtig | Ob der Arbeitnehmer die Ladeeinrichtung für einen Dienstwagen des Arbeitgebers oder für ein Privatfahrzeug verwendet, ist unerheblich.

Beispiel 1

Ein Arbeitgeber hat für 1.000 Euro eine Wallbox erworben und diese kostenlos einem Arbeitnehmer überlassen. Der Arbeitnehmer nutzt die Wallbox für sein privates Elektrofahrzeug und lädt jährlich Strom im Wert von 750 Euro.
Lösung: Während der Arbeitgeber die Kosten für die Wallbox als Betriebsausgabe absetzt, ist der Vorteil aus der Überlassung der Wallbox für den Arbeitnehmer steuer- und beitragsfrei. Sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Ladestrom (750 Euro) erstatten, handelt es sich um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Denn geladen wird ein privates Elektrofahrzeug – kein Dienstwagen.
Praxistipp | Der Arbeitnehmer kann die Ladevorrichtung auch für eine andere Einkunftsart nutzen. Das ist unschädlich für die Steuer- und Beitragsfreiheit.

Wichtig | Der Arbeitgeber muss nicht den Vorteil durch die Überlassung der Ladevorrichtung im Lohnkonto aufzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV).

Übereignung einer Ladevorrichtung

Übereignet der Arbeitgeber die Ladevorrichtung, ist dies ein steuer- und beitragspflichtiger Sachbezug. Dieser ist nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort im Zeitpunkt der Abgabe an den Arbeitnehmer anzusetzen. Zur Vereinfachung kann auch ein Ansatz mit 96 Prozent des Endpreises erfolgen, zu dem der Arbeitnehmer die Ladevorrichtung im allgemeinen Geschäftsverkehr erwerben könnte (R 8.1 Abs. 2 S. 3 LStR). Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber eine Zuzahlung, so mindert diese den Sachbezug (maximal auf null Euro).

Beispiel 2

Ein Arbeitgeber übereignet einem Arbeitnehmer eine Ladevorrichtung, die regulär 1.000 Euro kostet. Weil der Arbeitgeber gleich mehrere Ladevorrichtungen erworben hat, musste er jedoch nur 900 Euro bezahlen (Mengenrabatt). Der Arbeitnehmer zahlt eine Eigenbeteiligung von 100 Euro.
Lösung: Durch die Übereignung entsteht ein Sachbezug. Dieser ist mit 860 Euro anzusetzen (1.000 Euro x 96 % = 960 Euro; 960 Euro ./. Eigenbeteiligung von 100 Euro) und unterliegt der regulären Besteuerung und den Sozialabgaben.

Individuelle Versteuerung über die Gehaltsabrechnung

Für den Sachbezug aus der Übereignung gilt zwar die 50-Euro-Freigrenze (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG). Aber regelmäßig wird diese Freigrenze überschritten. Es kommt dann zur individuellen Versteuerung über die Gehaltsabrechnung. Die Lohnsteuerpauschalierung kann da ein Ausweg sein.

Lohnsteuerpauschalierung mit 25 Prozent (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG)

Der Arbeitgeber kann den Vorteil auch pauschal mit 25 Prozent zzgl. ggf. Soli und ggf. Kirchensteuer versteuern (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG). Dann entfallen auch die Sozialabgaben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV).

Die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die Ladevorrichtung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt erhält (§ 8 Abs. 4 EStG).

Der Vorteil: Anstatt den Sachbezug ausgehend von 96 Prozent des ortsüblichen Endpreises am Abgabeort ansetzen zu müssen (vgl. Beispiel 2), gestattet das BMF bei der Lohnsteuerpauschalierung eine Vereinfachung: Als Bemessungsgrundlage können die Bruttoaufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung angesetzt werden (BMF, Schreiben vom 29.09.2020, Az. IV C 5 – S 2334/19/10009 :004, Rz. 28, Abruf-Nr. 218087).

Beispiel 3

Wie Beispiel 2, nur wendet der Arbeitgeber die Pauschalierung an.
Lösung: Bisher betrug der individuell steuer- und beitragspflichtige Sachbezug 860 Euro. Bei der Pauschalierung reduziert sich der Sachbezug auf 800 Euro (Bruttoaufwand Arbeitgeber 900 Euro ./. Eigenbeteiligung Arbeitnehmer 100 Euro). Diese 800 Euro führen zu einer den Arbeitgeber treffenden Lohnsteuer von 200 Euro (25 % x 800 Euro) zzgl. ggf. Soli und ggf. Kirchensteuern. Sozialabgaben fallen nicht an.

Wichtig | Pauschaliert der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG, muss er die Aufwendungen für den Erwerb der Ladevorrichtung nachweisen und als Belege zum Lohnkonto nehmen (§ 4 Abs. 2 Nr. 8 LStDV).

Arbeitgeber zahlt Zuschuss für Ladevorrichtung

Alternativ zur Überlassung oder Übereignung einer Ladevorrichtung kann der Arbeitgeber auch einen vorab betraglich festgelegten Zuschuss an den Arbeitnehmer auszahlen, der sich selbst eine Ladevorrichtung anschafft. Dieser Zuschuss stellt steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar. Somit wäre dieser in der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung individuell zu versteuern.

Alternativ kann der Zuschuss mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent zzgl. ggf. Soli und ggf. Kirchensteuer pauschaliert werden (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 S. 2 EStG). Dann entfallen auch die Sozialabgaben. Voraussetzung für die Pauschalierung des Zuschusses ist, dass

  • der Arbeitgeber (kein Dritter) an einen Arbeitnehmer einen Zuschuss
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (§ 8 Abs. 4 EStG)
  • für den Erwerb und die Nutzung einer Ladevorrichtung leistet.

Begünstigt sind nicht nur Zuschüsse für den Erwerb der Ladevorrichtung, sondern auch für die laufende Nutzung. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber z. B. auch mögliche Wartungskosten oder die möglicherweise anfallende Miete für den Starkstromzähler bezuschussen und pauschalieren kann.

Weil es sich um einen Zuschuss zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers handelt, ist die Pauschalierung der Höhe nach begrenzt auf die Höhe der vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen. Aus diesem Grund muss der Arbeitnehmer die von ihm getragenen Aufwendungen dem Arbeitgeber nachweisen; und der Arbeitgeber hat die Unterlagen als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen (§ 4 Abs. 2 Nr. 8 LStDV).

Beispiel 4

Ein Arbeitnehmer schafft für 1.000 Euro eine Wallbox an. Der Arbeitgeber bezuschusst die Anschaffung mit 500 Euro.
Lösung: Grundsätzlich muss der Zuschuss über 500 Euro individuell versteuert und verbeitragt werden. Weist der Arbeitnehmer jedoch dem Arbeitgeber den Aufwand von 1.000 Euro nach, kann der Arbeitgeber alternativ den Zuschuss gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 S. 2 EStG mit dem Pauschsteuersatz von 25 Prozent zzgl. ggf. Soli und ggf. Kirchensteuer versteuern. Dann entfallen die Sozialabgaben.

Abwandlung

Der Zuschuss beträgt 1.200 Euro.
Lösung: Weist der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Aufwand von 1.000 Euro nach, kann jener für 1.000 Euro die Pauschalierung nutzen. Der übersteigende Betrag von 200 Euro unterliegt der regulären Besteuerung und den Sozialabgaben.

Nur ausnahmsweise sind Zuschüsse ohne Nachweis der Aufwendungen pauschalierbar; und zwar, wenn die Aufwendungen für die Nutzung der Ladevorrichtung regelmäßig wiederkehrend anfallen und der Arbeitnehmer diese regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachgewiesen hat. Das ist sogar dann zulässig, wenn der Arbeitgeber zuvor die Ladevorrichtung übereignet hat und er nun die laufenden Kosten der – nunmehr privaten – Ladevorrichtung bezuschusst.

Beispiel 5

Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer eine Ladevorrichtung übereignet und den daraus entstehenden Sachbezug pauschaliert. Für den erforderlichen Starkstromzähler hat der Arbeitnehmer monatlich fünf Euro Miete zu bezahlen. Diese Kosten möchte der Arbeitgeber bezuschussen und pauschalieren.
Lösung: Für die Pauschalierung muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Monat für Monat die Aufwendungen nachweisen. Ist das für drei Monate erfolgt, kann der Arbeitgeber den Zuschuss von monatlich fünf Euro auch ohne weitere Nachweise pauschal besteuern, weil die Aufwendungen regelmäßig wiederkehrend anfallen und sie über drei Monate nachgewiesen wurden.
Praxistipp | Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, ist keine Pauschalierung mehr zulässig. Das ist etwa der Fall, wenn der Arbeitnehmer künftig keine Miete mehr zahlt, weil er einen eigenen Anschluss erworben hat.
Weiterführende Hinweise
  • Beitrag „JStG 2024 bringt neue Regeln für die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 EStG“, LGP 1/2025, Seite 9 → Abruf-Nr. 50261342; Beitrag „Kantinenmahlzeiten und Essensmarken“, LGP 2/2025, Seite 40 → Abruf-Nr. 50289296; Beitrag „Auswärtstätigkeiten“, LGP 3/2025, Seite 61 → Abruf-Nr. 50290160; Beitrag „Erholungsbeihilfe: So lässt sich die Lohnsteuer pauschalieren“, LGP 4/2025, Seite 80 → Abruf-Nr. 50290353, Beitrag „So lässt sich die Lohnsteuer bei Datenverarbeitungsgeräten, Zubehör und Internet pauschalieren“, LGP 5/2025, Seite 99 → Abruf-Nr. 50350278
  • Weitere Pauschalierungsmöglichkeiten in den nächsten Ausgaben.

AUSGABE: LGP 6/2025, S. 119 · ID: 50408407

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