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BetriebsveranstaltungGroßes Essen im Dezember, Rechnung im Januar und Buchung erst im März: Darf man im März pauschalieren?
| Ein Leser fragt: Ein großes Essen fand im Betrieb im Dezember statt, die Rechnung kam im Januar, landete aber erst Anfang März bei der Buchhaltung zum Buchen. Die Löhne für Februar waren da erstellt. Kann noch rückwirkend pauschaliert werden? Wenn ja, was heißt das für die Sozialversicherung? |
Antwort | Wird der Freibetrag von 110 Euro bei einer Betriebsveranstaltung überschritten, gilt der darüber hinausgehende Betrag als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Der Arbeitgeber kann diesen Betrag stattdessen auch mit 25 Prozent pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG); das kann er auch rückwirkend. Im Fall der Pauschalierung fallen dann keine Beiträge zur Sozialversicherung an. Doch Achtung: Eine beitragsrechtliche Korrektur ist nur bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung möglich. Sprich: bis zum 28.02. des Folgejahres. Entscheidend ist also, wann die Lohnsteuerpauschalierung vorgenommen wird. Erfolgt die Lohnsteuerpauschalierung
- erst im März, ist es schon zu spät, weil nach dem 28.02. erfolgt; es besteht dann Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
- bis zum 28.02., gilt Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.
AUSGABE: LGP 6/2025, S. 117 · ID: 50388867