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LohnsteuerpauschalierungZuschüsse für Mahlzeiten: Ist eine nachträgliche Kostenerstattung zulässig?

Abo-Inhalt03.03.20251 Min. Lesedauer

| Ein Leser möchte nach Lektüre des Beitrags „Kantinenmahlzeiten und Essensmarken“ in LGP 2/2025 wissen: Kann der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer auch rückwirkend einen Zuschuss zur Mahlzeit zahlen und diesen steuerfrei belassen bzw. pauschal versteuern, wenn der Arbeitnehmer erst nach Einnahme der Mahlzeit dem Arbeitgeber den Beleg vorlegt? |

Antwort | Ja, das ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Bei arbeitstäglichen Zuschüssen zu Mahlzeiten handelt es sich um einen Sachbezug (BMF, Schreiben vom 15.03.2022, Az. IV C 5 – S 2334/19/10007 :007, Abruf-Nr. 228328). Diese sind entsprechend der in R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR und dem BMF-Schreiben vom 18.01.2019 (Az. IV C 5 – S 2334/08/10006-01, Abruf-Nr. 206696) verankerten Grundsätze einzuordnen. Je nach Konstellation kann der Zuschuss z. B. dann mit dem amtlichen Sachbezugswert in der Lohnabrechnung zu erfassen und auch eine Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent zulässig sein. Nach diesen Vorgaben ist es möglich, dass der Arbeitgeber sich vom Mitarbeiter zunächst die Einzelbelege für die Einnahme der Mahlzeit vorlegen lässt, diese prüft und im Anschluss den Zuschuss auszahlt.

Wichtig | Der Zuschuss darf den amtlichen Sachbezugswert der Mahlzeit um nicht mehr als 3,10 Euro übersteigen. Weil der amtliche Sachbezugswert im Jahr 2025 für ein Mittagessen 4,40 Euro beträgt, darf sich der Zuschuss für ein Mittagessen also auf maximal 7,50 Euro belaufen.

Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Kantinenmahlzeiten und Essensmarken: Wann die Lohnsteuer pauschaliert werden kann“, LGP 2/2025, Seite 40 → Abruf-Nr. 50289296

AUSGABE: LGP 6/2025, S. 117 · ID: 50333899

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