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MehrarbeitLAG Köln: Freistellung wegen geleisteter Mehrarbeit ist nach dem Lohnausfallprinzip zu vergüten
| Stellt die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer auf der Grundlage von Mehrarbeitsstunden im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer für mehrere Monate frei, so hat sie in diesen Monaten das Entgelt nach dem Lohnausfallprinzip zu zahlen. Sprich: Sie muss das Entgelt zahlen, das zu zahlen gewesen wäre, wenn der Arbeitnehmer in diesen Monaten gearbeitet hätte. Das hat das LAG Köln für in den Jahren 1999 bis 2004 geleistete 2.330 Mehrarbeitsstunden entschieden. |
Im Urteilsfall erhält der Arbeitnehmer deshalb das aktuelle Bruttomonatsentgelt einschl. der Anwesenheitsprämie bzw. in einem Monat Urlaubsentgelt. Und er kann auch für den Zeitraum der Freistellung die Jahresleistung und das Weihnachtsgeld verlangen (LAG Köln, Urteil vom 23.08.2024, Az. 6 Sa 663/23, Abruf-Nr. 245687).
AUSGABE: LGP 6/2025, S. 118 · ID: 50375772