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Aufteilung der WerbungskostenWerbungskostenabzug bei Auslandstätigkeit unter Weiterbezug des inländischen Arbeitslohns
Bezieht ein deutscher Auszubildender während eines Ausbildungsabschnitts in den USA neben seinem inländischen Arbeitsentgelt ein in den USA versteuertes Honorar, sind die im Zusammenhang mit der Auslandstätigkeit angefallenen Werbungskosten aufzuteilen. Das hat der BFH entschieden.
Bezieht ein deutscher Auszubildender während eines Ausbildungsabschnitts in den USA neben seinem inländischen Arbeitsentgelt ein in den USA versteuertes Honorar, sind die im Zusammenhang mit der Auslandstätigkeit angefallenen Werbungskosten aufzuteilen. Das hat der BFH entschieden.
Beispiel
Ein deutscher Rechtsreferendar wird unter Weiterbezug seiner inländischen Dienstbezüge (monatlich 2.000 Euro brutto) für drei Monate an eine Kanzlei in den USA abgeordnet, um dort ausgebildet zu werden. Er erhält von der Kanzlei ein Honorar (4.800 Euro), das er in den USA versteuert. Die Werbungskosten im Zusammenhang mit seiner Auslandstätigkeit (Fahrt- und Unterkunftskosten sowie Verpflegungsmehraufwand) in Höhe von 4.000 Euro will er in voller Höhe bei seinen inländischen Einkünften abziehen. Das Finanzamt berücksichtigt die Werbungskosten nur anteilig.
Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Die Werbungskosten sind wie folgt zu berücksichtigen (Urteil vom 11.2.2009, Az: I R 25/08; Abruf-Nr. 092175092175):
- Die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Auslandstätigkeit hängen steuerlich teilweise mit den steuerpflichtigen inländischen Dienstbezügen und teilweise mit den nach DBA steuerfreien Zahlungen der amerikanischen Kanzlei zusammen. Sie sind daher im Verhältnis steuerpflichtige Dienstbezüge 24.000 Euro (4/5) / steuerfreies Honorar 4.800 Euro (1/5) aufzuteilen.
- Soweit die Werbungskosten auf die steuerpflichtigen inländischen Dienstbezüge entfallen (4/5 = 3.200 Euro), dürfen sie bei der Ermittlung der inländischen Einkünfte steuermindernd als Werbungskosten abgezogen werden.
- Die von der amerikanischen Kanzlei geleisteten - in Deutschland steuerfreien Zahlungen - sind im Rahmen des „Progressionsvorbehalts“ zu berücksichtigen (§ 32b EStG). Das führt dazu, dass auf das in Deutschland steuerpflichtige Einkommen des Arbeitnehmers ein höherer Steuersatz anzuwenden ist.
- Bei der Ermittlung des für den Progressionsvorbehalt maßgeblichen Betrags sind von steuerfreien Zahlungen (4.800 Euro) die anteiligen - den steuerfreien Einnahmen zuzuordnenden - Werbungskosten im Zusammenhang mit der Auslandstätigkeit (= 800 Euro) abzuziehen. Nur der verbleibende Betrag (= 4.000 Euro) führt im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu einem höheren Steuersatz auf das in Deutschland steuerpflichtige Einkommen.
AUSGABE: LGP 9/2009, S. 162 · ID: 129845