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Kein GestaltungsmissbrauchSteuerklassenwechsel für mehr Elterngeld - BSG segnet Gestaltungsmöglichkeit ab!
Werdende Eltern dürfen vor der Geburt des Kindes die Lohnsteuerklasse wechseln, um ein höheres Elterngeld zu beziehen. Das Bundessozialgericht hat diese Gestaltungsmöglichkeit jetzt abgesegnet.
Werdende Eltern dürfen vor der Geburt des Kindes die Lohnsteuerklasse wechseln, um ein höheres Elterngeld zu beziehen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat diese Gestaltungsmöglichkeit jetzt abgesegnet.
Bemessungsgrundlage Elterngeld
Bei Arbeitnehmern wird das für das Elterngeld maßgebliche Einkommen auf Grundlage der Lohnbescheinigungen des Arbeitgebers ermittelt (§ 2 Abs. 7 BEEG). Das heißt: Wählt der Elternteil, der in Elternzeit gehen will, frühzeitig die Lohnsteuerklasse III, kann sich das Elterngeld erhöhen.
Beispiel
Wie sich ein Wechsel der Steuerklasse auf das Elterngeld auswirkt, zeigt die folgende Übersicht (3.500 Euro brutto monatlich, keine Kirchensteuer):LohnsteuerklasseVIVIIINettogehalt1.544,37 Euro2.045,50 Euro2.380,36 Euro./. Werbungskosten76,67 Euro76,67 Euro76,67 Euro= Nettoeinkommen1.467,70 Euro1.968,83 Euro2.303,69 EuroElterngeld (= 67 % des Nettoeinkommens)983,36 Euro1.319,12 Euro1.543,47 Euro
Der Wechsel von der Lohnsteuerklasse V zu III bringt monatlich 560,11 Euro mehr Elterngeld, bei einem Wechsel von IV auf III sind es 224,36 Euro. Bei 12 Monaten Elterngeldbezug macht das ein Plus von 6.721,32 bzw. 2.692,32 Euro.
Lohnsteuerklassenwechsel
Ein Wechsel in die Lohnsteuerklasse III wird von den Elterngeldstellen bisher nicht anerkannt, wenn dadurch kein steuerlicher Vorteil für das Ehepaar entsteht. Das hat das BSG jetzt anders entschieden (Urteile vom 25.6.2009, Az: B 10 EG 4/08 R und B 10 EG 3/08; Abruf-Nr. 092700092700 und 092701092701).
In beiden Urteilsfällen erhöhte sich durch den Steuerklassenwechsel (einmal von IV auf III und einmal von V auf III) die (lohn)steuerliche Gesamtbelastung des Ehepaars zunächst deutlich. Das spielt für die Anerkennung des Steuerklassenwechsel aber keine Rolle, entschied das BSG. Ein Steuerklassenwechsel ist nach dem Einkommensteuergesetz erlaubt. Das BEEG hat seine Berücksichtigung weder ausgeschlossen noch beschränkt. Auch eine Missbrauchsvorwurf lässt sich nicht begründen.
Beachten Sie: Vor einem Steuerklassenwechsel sollten Eltern aber bedenken, dass der andere Ehepartner nach dem Wechsel ein niedrigeres Nettoeinkommen erzielt. Lohnersatzleistungen für ihn (zum Beispiel, Arbeitslosen-, Kranken- oder Kurzarbeitergeld), fallen dann niedriger aus.
AUSGABE: LGP 9/2009, S. 150 · ID: 129841