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Betriebliche Altersversorgung Hinterbliebenenversorgung für eingetragene Lebenspartner
Eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten bei der Hinterbliebenenversorgung in der betrieblichen Altersversorgung gleichzustellen, wenn am 1. Januar 2005 zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem -schuldner noch ein Rechtsverhältnis bestand.
Eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten bei der Hinterbliebenenversorgung in der betrieblichen Altersversorgung gleichzustellen, wenn am 1. Januar 2005 zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem -schuldner noch ein Rechtsverhältnis bestand. Ein solches nimmt das LAG Niedersachsen auch an, wenn der Versorgungsberechtigte zu diesem Zeitpunkt bereits eine Betriebsrente bezog - und nicht mehr Arbeitnehmer war.
Hintergrund: Seit dem 1. Januar 2005 ist eine Differenzierung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung nach den europarechtlichen und nationalen Regelungen nicht mehr zulässig. (Urteil vom 24.2.2009, Az: 3 Sa 833/08)(Abruf-Nr. 091934091934)
AUSGABE: LGP 9/2009, S. 149 · ID: 129838