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Änderung der RechtsprechungBFH ermöglicht Einspruch und Klage gegen Anrufungsauskunft

Abo-Inhalt07.09.20095 Min. Lesedauer

Eine lohnsteuerliche Anrufungsauskunft sowie deren späterer Widerruf oder Änderung durch das Betriebsstättenfinanzamt sind im Einspruchs- und Klageverfahren selbstständig anfechtbare Verwaltungsakte. Mit dieser Entscheidung hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert.

Eine lohnsteuerliche Anrufungsauskunft sowie deren späterer Widerruf oder Änderung durch das Betriebsstättenfinanzamt sind im Einspruchs- und Klageverfahren selbstständig anfechtbare Verwaltungsakte. Mit dieser Entscheidung ändert der BFH seine bisherige Rechtsprechung, die eine Anrufungsauskunft bislang nur als bloße Willenserklärung einstufte.

Hintergrund Anrufungsauskunft

Der Arbeitgeber kann sich bei unklarer Rechtslage in einer Lohnsteuerfrage durch eine Anrufungsauskunft vom Finanzamt vorab verbindlich über die zutreffende lohnsteuerliche Behandlung informieren lassen (§ 42e EStG). Führt er den Lohnsteuerabzug entsprechend der Auskunft durch, ist er selbst bei einer falschen oder unklaren Auskunft von der Haftung befreit. Sehen Sie dazu unseren Beitrag in der Ausgabe 4/2006, Seite 63.

Beachten Sie: Die Anrufungsauskunft schützt nur den Arbeitgeber, nicht auch die Arbeitnehmer. Für die entfaltet sie keine Bindungswirkung. Das heißt: Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers kann im Veranlagungsverfahren eine andere Rechtsauffassung vertreten.

Anrufungsauskunft als Verwaltungsakt

Nach bisheriger Rechtsprechung war das Finanzamt zwar nach Treu und Glauben an die Anrufungsauskunft gebunden. Nach Ansicht des BFH hatte eine Anrufungsauskunft aber bislang nur den Charakter einer Willenserklärung und war kein Verwaltungsakt. War der Arbeitgeber mit dem Inhalt der Anrufungsauskunft nicht einverstanden, konnte er sie somit nicht durch Einspruch anfechten. Er konnte nur die Lohnsteueranmeldung oder gegebenenfalls den Lohnsteuerhaftungsbescheid anfechten.

Diese Rechtsprechung hat der BFH jetzt geändert und entschieden, dass eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) ein feststellender Verwaltungsakt im Sinne des § 118 Satz 1 AO ist, mit dem sich das FA selbst bindet (Urteil vom 30.4.2009, Az: VI R 54/07; Abruf-Nr. 092537092537).

Die Vorschrift des § 42e EStG gibt dem Arbeitgeber somit nicht nur ein Recht auf förmliche Bescheidung seines Antrags. Sie berechtigt ihn auch, eine ihm erteilte Anrufungsauskunft im Klagewege inhaltlich überprüfen zu lassen. Diese Grundsätze gelten auch, soweit es sich um die Aufhebung (Rücknahme, Widerruf) einer Anrufungsauskunft handelt.

Fazit: Aufgrund der neuen Rechtslage können Arbeitgeber streitige Lohnsteuerfragen jetzt schneller endgültig klären lassen.

AUSGABE: LGP 9/2009, S. 151 · ID: 129842

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