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ArbeitsentgeltStreit um Abführung von Steuern und Sozialabgaben

Abo-Inhalt07.11.20083 Min. Lesedauer

Ist ein Arbeitnehmer der Ansicht, dass der Arbeitgeber in unzutreffender Weise Steuern oder Sozialabgaben abgeführt hat, kann er trotzdem keinen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber geltend machen. Er muss vielmehr die steuer- und sozialrechtlichen Rechtsbehelfe einlegen.

Ist ein Arbeitnehmer der Ansicht, dass der Arbeitgeber in unzutreffender Weise Steuern oder Sozialabgaben abgeführt hat, kann er trotzdem keinen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber geltend machen. Er muss vielmehr die steuer- und sozialrechtlichen Rechtsbehelfe einlegen. In seiner Entscheidung hat das BAG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Arbeitsgerichte nicht befugt sind, die Berechtigung der Abzüge für Steuern und Sozialabgaben zu prüfen.

Wichtig: Hat der Arbeitgeber beim Abführen der Steuern und Sozialabgaben dem Arbeitnehmer allerdings schuldhaft einen Schaden zugefügt, kann er schadenersatzpflichtig sein. Hierbei hat der Arbeitgeber für die verkehrsübliche Sorgfalt einzustehen. Bei unklarer Rechtslage muss er deshalb im Rahmen einer arbeitsvertraglichen Nebenverpflichtung eine Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt einholen bzw. Rücksprache mit dem Sozialversicherungsträger nehmen.

Beachten Sie: Legt man diese Maßstäbe zugrunde, hätte das ArbG Marburg bezüglich der Hochrechnung bei während des Monats beendeten geringfügigen Beschäftigungen (Ausgabe 10/2008, Seite 177) gar nicht entscheiden dürfen. (Urteil vom 30.4.2008, Az: 5 AZR 725/07)(Abruf-Nr. 082941082941)

AUSGABE: LGP 11/2008, S. 182 · ID: 122722

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