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Aktuelles BMF-SchreibenDie Bagatellgrenze für Kleindarlehen ist zurück
Die Bagatellgrenze für „kleine“ Arbeitgeberdarlehen ist wieder da. Nachdem die Finanzverwaltung die Bagatellgrenze in den LStR 2008 ersatzlos gestrichen hatte, wird sie jetzt durch das BMF-Schreiben rückwirkend zum 1. Januar 2008 wieder eingeführt. Zudem hat sich das BMF noch einmal ausführlich zur Bewertung des geldwerten Vorteils bei Arbeitgeberdarlehen geäußert.
Es geschehen noch Wunder! Die Bagatellgrenze für „kleine“ Arbeitgeberdarlehen ist wieder da. Zudem hat sich das BMF noch einmal ausführlich zur Bewertung des geldwerten Vorteils bei Arbeitgeberdarlehen geäußert.
Bagatellgrenze von 2.600 Euro
Nachdem die Finanzverwaltung die Bagatellgrenze in den LStR 2008 ersatzlos gestrichen hatte, wird sie jetzt durch das BMF-Schreiben rückwirkend zum 1. Januar 2008 wieder eingeführt (Schreiben vom 1.10.2008, Az: IV C 5 – S 2334/07/0009; Abruf-Nr. 083233083233).
Das heißt: Zinsvorteile aus Arbeitgeberdarlehen sind nicht als geldwerter Vorteil zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 Euro nicht übersteigt.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer hat im Januar 2008 von seinem Arbeitgeber ein zinsloses Darlehen über 2.000 Euro erhalten (Laufzeit ein Jahr). Der Zinsvorteil ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Im September 2008 erhält er ein weiteres Darlehen über 2.000 Euro (Laufzeit ein Jahr). Damit liegt die Summe der Darlehen mit 4.000 Euro über der Bagatellgrenze: Folge: Ab September 2008 muss der geldwerte Vorteil aus den beiden Darlehen versteuert werden.
Maßgeblicher Zinssatz
Das BMF bestätigte zudem, dass als marktüblicher Zinssatz auch der nachgewiesene günstigste Zinssatz unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote (zum Beispiel von Direktbanken) zugrunde gelegt werden kann. Der Bewertungsabschlag von vier Prozent kann dann aber nicht mehr abgezogen werden (siehe auch Ausgabe 8/2008, Seite 127).
Anwendung der Freigrenze für Sachbezüge
Der geldwerte Vorteil bleibt steuer- und sozialabgabenfrei, wenn er – zusammen mit anderen Sachbezügen – monatlich nicht mehr als 44 Euro beträgt (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG).
Beispiel
Arbeitnehmer B erhält von seinem Arbeitgeber ein Darlehen in Höhe von 3.000 Euro zu einem Zinssatz von zwei Prozent (monatliche Fälligkeit der Zinsen). Der günstigste Zinssatz bei Vertragsabschluss lag bei fünf Prozent. Weil die Bagatellgrenze von 2.600 Euro überschritten wird, ist der Zinsvorteil steuer- und sozialabgabenpflichtig. Der monatliche geldwerte Vorteil beträgt 7,50 Euro (= 3.000 Euro x [5 % ./. 2 %] x 1/12). Der Zinsvorteil kann somit doch steuer- und sozialabgabenfrei bleiben, wenn die anderen Sachbezüge des Arbeitnehmers nicht mehr als 36,50 Euro betragen.
AUSGABE: LGP 11/2008, S. 189 · ID: 122732