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Erste Entscheidungen der FinanzgerichteNeue Entfernungspauschale verfassungswidrig?
Im Streit um die ab 2007 gekürzte Entfernungspauschale ist die erste Runde eingeläutet. Das FG Niedersachen und das FG Saarland bezweifeln die Verfassungsmäßigkeit der neuen Entfernungspauschale.
Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht
Der 8. Senat des FG Niedersachsen und das FG Saarland haben entsprechende Verfahren ausgesetzt und das BVerfG angerufen. Begründung: Die Neuregelung verletze das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Der Gesetzgeber lasse Kosten, die für viele Steuerpflichtige zwangsläufig seien, um Arbeitseinkommen zu erzielen, nicht mehr zum Abzug zu. Die in der Gesetzesbegründung angeführte Konsolidierung des Haushalts sei kein ausreichend sachlicher Grund. Zudem verstoße die Regelung gegen den in Art. 6 Abs.1 GG normierten Schutz von Ehe und Familie, da in Fällen, in denen beide Ehegatten erwerbstätig sind, die Wahl des Wohnsitzes nicht allein durch private Erwägungen beeinflusst werde.
- FG Niedersachsen: Beschluss vom 27.2.2007, Az: 8 K 549/06; Abruf-Nr. 070852070852; Aktenzeichen BVerfG 2 BvL 1/07.
- FG Saarland: Beschluss vom 22.3.2007; Az: 2 K 2442/06; Abruf-Nr. 071164071164; Aktenzeichen BVerfG liegt noch nicht vor.
Rechtsschutz im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren
Der 7. Senat des FG Niedersachsen geht noch weiter. Er hat in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz (Aussetzung der Vollziehung) das Finanzamt verpflichtet, die ungekürzte Entfernungspauschale als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen (Beschluss vom 2.3.2007, Az: 7 V 21/07; Abruf-Nr. 070876070876).
Das FG hat die Beschwerde zum BFH zugelassen und hat darauf hingewiesen, dass das Einlegen der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. Das heißt: Das Finanzamt muss den Freibetrag zunächst eintragen.
Auswirkungen auf den Fahrtkostenersatz?
Die Entfernungspauschale spielt auch beim pauschal versteuerten Fahrtkostenersatz durch den Arbeitgeber eine Rolle. Arbeitgeber sind aus haftungsrechtlichen Gründen aber gut beraten trotz der erfreulichen FG-Beschlüsse, die gesetzliche Neuregelung erst einmal weiter anzuwenden.
Das heißt: Fahrtkostenzuschüsse sollten maximal in der Höhe pauschal versteuert werden, in der der Arbeitnehmer nach der Neuregelung seine Aufwendungen geltend machen kann. Der Arbeitnehmer kann dann in seiner Steuererklärung die noch fehlenden 20 Kilometer geltend machen.
Beachten Sie: Die Pauschalierung kann allerdings nicht nachgeholt werden. Das heißt: Die Differenz zwischen pauschaler Lohnsteuer (15 Prozent) und dem persönlichem Steuersatz geht unwiderruflich verloren.
AUSGABE: LGP 4/2007, S. 61 · ID: 87914