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FG Köln mit „innovativer“ EntscheidungNeue Wege zur Besteuerung von Mahlzeiten während einer betrieblicher Fortbildung?

Abo-Inhalt01.04.20075 Min. Lesedauer

Das FG Köln sorgt mit einer überraschenden Entscheidung zur Besteuerung des geldwerten Vorteils für Mahlzeiten während einer betrieblichen Fortbildung für Unruhe. Noch handelt es sich dabei um eine Einzelmeinung. Sowohl die Finanzverwaltung als auch die Literatur vertreten eine andere Auffassung. Interessant ist der Ansatz des FG aber allemal ...

Zwar lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil ...

Zahlt der Arbeitgeber die Essen seiner Mitarbeiter auf einer Fortbildung, sind die Mahlzeiten nach R 31 Abs. 8 Nr. 2 LStR mit den amtlichen Sachbezugswerten anzusetzen.

Dem widerspricht das FG Köln: Die Aufwendungen des Arbeitgebers sind ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil, weil die übliche Verköstigung im Rahmen einer Fortbildung nicht im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse stattfände. Dabei seien nicht die amtlichen Sachbezugswerte, sondern die üblichen Endpreise maßgebend (Urteil vom 15.11.2006, Az: 11 K 954/04; Abruf-Nr. 070337070337).

Begründung: Die Sachbezugsverordnung diene der Vereinfachung. Sie beziehe sich nur auf Fälle, in denen über eine gewisse Dauer im üblichen Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Kost und Logis als Teil des Arbeitslohns zur Verfügung gestellt würden. Sie beziehe sich nicht auf die sporadische Bewirtung anlässlich einer Dienstreise.

... bleibt aber in der Regel steuerfrei

Zugunsten der Arbeitnehmer wendet das FG die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro an (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Im Urteilsfall erhielten die Mitarbeiter durch die kostenlosen Mahlzeiten Sachbezüge im Wert von rund 30 Euro monatlich. Da keine weitere Sachbezüge gewährt wurden, blieben die Mahlzeiten steuerfrei.

Selbst wenn die Grenze überschritten worden wäre, hätte dies nicht unweigerlich eine Lohnsteuerpflicht nach sich gezogen. Denn nach Ansicht des FG Köln greift zudem die Steuerfreistellung in § 3 Nr. 16 EStG. Das heißt: Die Monatswerte der Mahlzeiten dürfen um die Verpflegungspauschalen gekürt werden, weil sich die verköstigten Arbeitnehmer auf einer Dienstreise befinden. Liegt der verbleibende Betrag unter der Freigrenze von 44 Euro, fällt ebenfalls keine Lohnsteuer an.

Unser Tipp: Arbeitgeber sollten weiterhin die amtlichen Sachbezugswerte ansetzen, weil das FG-Urteil nicht der Verwaltungsauffassung entspricht und sich die Meinung des FG bei höheren Aufwendungen (Mahlzeiten ./. Verpflegungspauschale > 44 Euro) zulasten des Arbeitnehmers auswirkt. Der BFH wird die Sache (Az: VI R 80/06) endgültig entscheiden.

AUSGABE: LGP 4/2007, S. 60 · ID: 87913

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