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BFH entscheidet zur AusgabenseiteBewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers können Werbungskosten sein
Bewirtungsaufwendungen, die einem Bundeswehrgeneral für einen Empfang aus Anlass der Kommandoübergabe und der Verabschiedung in den Ruhestand entstehen, können als Werbungskosten zu berücksichtigen sein (BFH, Urteil vom 11.1.2007, Az: VI R 52/03; Abruf-Nr. 070563070563).
Sachverhalt
Ein Brigadegeneral der Bundeswehr schied wegen Pensionierung aus. Im Rahmen einer militärischen Veranstaltung wurden die Dienstgeschäfte auf seinen Nachfolger übertragen und der General in den Ruhestand verabschiedet. Anschließend fand im Offiziersheim ein Empfang statt. Daran nahmen Soldaten, Beamte und Arbeitnehmer des Dienstherrn sowie geladene Gäste (insbesondere aus der Rüstungsindustrie) teil. Dem General wurden Kosten für Speisen und Getränke in Höhe von 1.996 DM in Rechnung gestellt. Der Dienstherr erstattete davon 1.200 DM. Die restlichen 796 DM musste der General aus eigener Tasche zahlen.
Den Eigenanteil kann der General, nach Abzug des bei Bewirtungsaufwendungen grundsätzlich nicht abziehbaren Anteils (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG), als Werbungskosten geltend machen, entschied der BFH.
Begründung des BFH
Für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung ist nicht allein auf den Anlass der Veranstaltung als maßgebliches Indiz abzustellen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind weitere Umstände heranzuziehen. Dabei kann auf die Kriterien zurückgegriffen werden, die der BFH in seiner Rechtsprechung zur Abgrenzung einer Feier des Arbeitgebers von einem privaten Fest des Arbeitnehmers entwickelt hat (Urteil vom 28.1.2003, Az: VI R 48/99; Abruf-Nr. 030715030715; Ausgabe 6/2004, Seite 101)
Für die berufliche oder private Veranlassung ist folglich auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, in wessen Räumlichkeiten bzw. an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist.
Beachten Sie: Dem Werbungskostenabzug steht es auch nicht entgegen, dass der General keine erfolgsabhängigen Bezüge erhielt und im Ruhestand nur noch ein Ruhegehalt bezieht. Die berufliche Veranlassung einer Aufwendung hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob sie sich konkret auf die Höhe des Arbeitslohns auswirkt.
AUSGABE: LGP 4/2007, S. 70 · ID: 87918