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Arbeitsecke in der PrivatwohnungSteuerfreie Aufwandsentschädigungist nur bei Werbungskosten möglich!
Eine steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 EStG ist nur möglich, soweit der Arbeitnehmer die ersetzten Aufwendungen als Werbungskosten absetzen könnte. Das hat der BFH jetzt noch einmal bestätigt (Urteil vom 29.11.2006, Az: VI R 3/04; Abruf-Nr. 070058070058)
Mietentschädigung für Arbeitsecke in der Privatwohnung
Im Urteilsfall ging es um eine Außendienstmitarbeiterin im Prüfdienst der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Sie erhielt für die teilweise berufliche Nutzung ihrer Privatwohnung (Arbeitsecke) von der BfA eine monatliche Mietentschädigung in Höhe von rund 100 Euro.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird. Und das verneint der BFH, wenn es zwischen dem Arbeitszimmer und dem übrigen privaten Wohnbereich keine klare Abgrenzung gibt. Weil es sich bei der Arbeitsecke nicht um einen abgeschlossenen Raum handelte, wäre ein Werbungskostenabzug nicht möglich gewesen. Die Betriebsprüferin musste die Aufwandsentschädigung als Arbeitslohn versteuern.
Änderungen beim Arbeitszimmer ab 2007
Ab 2007 können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer „den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung“ bildet. Nur dann kann auch eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei sein.
Bis 2006 konnten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in bestimmten Fällen (zum Beispiel kein anderer Arbeitsplatz beim Arbeitgeber; berufliche Nutzung zu mehr als 50 Prozent der gesamten beruflichen Tätigkeit) noch mit 1.250 Euro im Jahr geltend gemacht werden. Wurde in diesen Fällen eine Aufwandsentschädigung vom Arbeitgeber gezahlt, so ist sie bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro im Jahr steuerfrei und mit dem darüber hinaus gehenden Betrag steuerpflichtig.
Zahlungen des Arbeitgebers für ein Büro im Haus des Arbeitnehmers
Leistet der Arbeitgeber Zahlungen für ein Büro im Haus bzw. in der Wohnung des Arbeitnehmers kann es sich dabei um Arbeitslohn oder um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handeln. Das hängt davon ab, in wessen Interesse die Nutzung des Büros erfolgt (BFH, Urteil vom 16.9.2004, Az: VI R 25/02; Abruf-Nr. 043306043306). Sehen Sie unseren Beitrag in der März-Ausgabe 2005, Seite 43 (Abruf-Nr. 062863062863).
Beachten Sie: Bei Telearbeitsplätzen dürfte immer von einem Interesse des Arbeitgebers auszugehen sein. Sehen Sie dazu unseren Beitrag in der Ausgabe 10/2006, Seite 168.
AUSGABE: LGP 4/2007, S. 69 · ID: 87917