Berufsausübung
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BerufshaftpflichtKeine Versicherung für unternehmerische Tätigkeiten
| Wird ein Steuerberater in einem fremden Unternehmen unternehmerisch tätig oder beeinflusst eine unternehmerische Investitionsentscheidung sein Verhalten, sind etwaige Fehler nicht von der Berufshaftpflicht gedeckt (BGH 17.4.24, IV ZR 257/22). |
Sachverhalt
Die Mandantin verlangte vom Haftpflichtversicherer ihrer früheren, mittlerweile insolvent gewordenen Steuerberatungsgesellschaft Schadenersatz für eine fehlgeschlagene Investition in eine Fondsgesellschaft, bei der das Beratungsunternehmen zuvor vereinbarungsgemäß als Treuhandkommanditistin tätig wurde. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Der BGH verwies die Sache jetzt an das OLG zurück.
Entscheidungsgründe
Die Versicherungspflicht des Steuerberaters (§ 67 StBerG) erstreckt sich ausdrücklich auf die nicht geschäftsführende Treuhandtätigkeit, weil diese nicht „gewerblich“ ist. Die Abgrenzung zwischen einer solchen Aufsichtstreuhand zur berufsfremden und daher von der Berufshaftpflicht nicht gedeckten geschäftsführenden Treuhand ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Ausschlaggebend sind Feststellungen zu einem bestehenden Entscheidungs- und Handlungsspielraum des Versicherten im Rahmen des Treuhandvertrags, zu etwaigen Mitwirkungsrechten und einem möglichen Handlungs- und Entscheidungsermessen. Auch ist zu beurteilen, wie sich diese Umstände auf das unternehmerische Risiko der Fondsgesellschaft auswirken. Wird der Steuerberater entweder selbst in einem fremden Unternehmen unternehmerisch tätig oder hat eine unternehmerische Investitionsentscheidung sein dem möglichen Verstoß zugrunde liegendes Verhalten beeinflusst, muss die Haftpflichtversicherung hierfür nicht eintreten.
Hängt die Höhe der Gesamtvergütung des Beraters vom Umfang der insgesamt eingezahlten Einlagen ab, reicht dies nicht aus, um es als unternehmerisches Risiko einzustufen; denn eine entgeltliche Tätigkeit ist nicht per se mit einer nicht versicherten unternehmerischen Tätigkeit gleichzusetzen.
Relevanz für die Praxis
Der BGH bestätigt mit seiner Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung (BGH 15.11.23, IV ZR 277/22). Abzustellen ist hiernach auf die Frage, ob der als Treuhänder tätige Berufsangehörige eigenverantwortlich auftreten darf oder sich strikt an Weisungen der Mandantschaft halten muss. Darf er deren Mitwirkungsrechte nach eigenem Ermessen ausüben, liegt eine nicht versicherte gewerbliche Tätigkeit vor.
AUSGABE: KP 3/2025, S. 51 · ID: 50282611