Berufsausübung
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HonorartippFür die Honorarabrechnung brauchen Sie keine Leistungserfassung!
| Immer noch bestimmt die Mehrzahl der Berufsangehörigen die Gebühren erst nach getaner Arbeit. Um die Angemessenheit der Vergütung hinsichtlich Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung für den Auftraggeber belegen zu können, müssen sie sich auf eine aussagekräftige Leistungserfassung stützen. Oft gelingt dieser Nachweis nicht, weil die Leistungserfassung diese Anforderung nicht hergibt. Aber selbst wenn, die Zeit dafür ist weg. Wenn nur 10 % der täglichen Arbeitszeit auf die rechtssichere Leistungsdokumentation entfallen, dann sind das über vier Stunden in der Woche. |
Vereinbaren Sie eine Vergütungsvereinbarung!
Tatsächlich sparen aber viele Steuerberater immer noch an der falschen Stelle. Denn sie verzichten lieber auf eine vernünftige Vergütungsvereinbarung, die sie einmalig eine halbe Stunde zu Mandatsbeginn kostet. Auf eine Vergütungsvereinbarung ist nämlich die StBVV nicht anzuwenden (§ 1 Abs. 1 S. 2 StBVV). Auch § 315 BGB, wonach die Vergütung nach billigem Ermessen zu bestimmen ist, ist nicht einschlägig, da diese Vorschrift nur für die einseitige Bestimmung der Vergütung durch den Steuerberater gilt, nicht aber für die zweiseitige Vereinbarung durch Steuerberater und Auftraggeber. Die Grenze für die Vergütungsvereinbarung sind danach unangemessen hohe Gebühren, d. h. solche, die den fünffachen Satz der gesetzlichen Vergütung übersteigen.
Wird die Vergütung dagegen von vornherein vereinbart, spart der Steuerberater spätere Diskussionen mit dem Auftraggeber bis hin zur gerichtlichen Auseinandersetzung. Außerdem arbeitet er nicht in der bloßen Hoffnung, irgendwann später sein Geld dafür zu bekommen. Ist der Auftraggeber mit der Vergütung nicht einverstanden, spart der Steuerberater Zeit, die er nicht vergütet bekommt. Und er spart sich die Arbeitszeit für das Erfassen der Leistung. Im Falle eine Vergütungsvereinbarung ist dann nur die Erfassung der aufgewendeten Stunden erforderlich. Dagegen steht der minimale Zeitaufwand, einmal eine Vergütungsvereinbarung zu treffen und diese zu dokumentieren und ggf. später einmal anzupassen, wenn sich die Grundlagen der Festsetzung der Vergütung geändert haben.
Die richtigen Instrumente für die richtigen Ziele einsetzen
Natürlich werden Sie dennoch nicht auf eine Leistungserfassung verzichten wollen. Aus Sicht des Kanzleicontrollings ist sie für die Entwicklung von Verrechnungssätzen und für Auftragsvor- und Nachkalkulation unverzichtbar. Aber dafür muss die Leistungserfassung Ihren Anforderungen entsprechen und nicht den oftmals sehr strengen Anforderungen von Richtern in Honorarprozessen. Und ganz nebenbei ist das mal wieder ein Beispiel dafür, dass schriftliche Vereinbarungen keine Zeit kosten, sondern letztlich sogar sparen.
AUSGABE: KP 3/2025, S. 54 · ID: 50215117