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FinanzmittelKeine Saldierung von Forderungen im Sonder-BV mit Verbindlichkeiten im Gesamthandsvermögen
| Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der gemeinen Werte der Finanzmittel für Zwecke der Erbschaftsteuer ist bei der Übertragung einer mitunternehmerischen Beteiligung mit Sonder-BV auch im Verhältnis zwischen dem Gesamthandsvermögen und dem übertragenen Sonder-BV keine Verbundvermögensaufstellung nach § 13b Abs. 9 S. 2 ErbStG a. F. vorzunehmen. Demzufolge ist in diesem Verhältnis auch keine Saldierung einer Gesellschafterdarlehensforderung im Sonder-BV der Erblasserin mit der korrespondierenden Verbindlichkeit der Gesellschaft im Gesamthandsvermögen nach § 13b Abs. 9 S. 3 ErbStG a. F. (i. d. F. vom 4.11.16) möglich – wie das FG Münster in seinem Urteil vom 25.2.25 (3 K 99/23 F) klargestellt hat. |
Sachverhalt
Klägerin K ist eine GmbH & Co. KG. Kommanditisten der Gesellschaft waren u. a. der beigeladene Herr R und Frau O. Am 29.9.19 verstarb die O. Im Wege der gewillkürten Erbfolge erhielt R deren Kommanditbeteiligung. Ferner ging auf R die im Sonder-BV der O bilanzierte Forderung der O an die K i. H. v. 3.154.110 EUR über.
Das FA stellte die Summe der gemeinen Werte der Finanzmittel des Anteils der O auf 3.513.974 EUR fest. Die Forderung der O gegen die K im Sonder-BV sei nicht im Rahmen einer Verbundvermögensaufstellung zu saldieren. Es handele sich hierbei um eine andere Forderung i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG und nicht um Forderungen und Verbindlichkeiten i. S. d. § 13b Abs. 9 S. 1 ErbStG zwischen der K und von ihr gehaltenen Beteiligungen. K war der Ansicht, dass die Finanzmittel von 3.513.974 EUR um 3.154.110 EUR auf 359.864 EUR herabzusetzen seien. Der Wortlaut des § 13b Abs. 9 ErbStG spreche dafür, das Sonder-BV des Gesellschafters dem Verbundvermögen zuzuordnen und daher die Forderungen zwischen der O und der K zu saldieren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die im Sonder-BV der O bilanzierte Forderung gegenüber der K ist in die Feststellung der Finanzmittel nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG (i. d. F. vom 4.11.16 [a. F.]) i. V. m. § 13b Abs. 10 ErbStG a. F. vollständig einzubeziehen. Eine Saldierung nach § 13b Abs. 9 S. 3 ErbStG a. F. scheidet aus (FG Münster 25.2.25, 3 K 99/23 F, Rev. BFH II R 21/25, Abruf-Nr. 249602).
Gehören zum begünstigungsfähigen Vermögen i. S. des § 13b Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG a. F. Beteiligungen an Personengesellschaften oder Anteile an Kapitalgesellschaften, wird das begünstigte Vermögen mithilfe einer Verbundvermögensaufstellung ermittelt. Soweit sich in der Verbundvermögensaufstellung Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den Gesellschaften untereinander oder im Verhältnis zum übertragenen Betrieb oder der übertragenen Gesellschaft gegenüberstehen, sind diese nach § 13b Abs. 9 S. 3 ErbStG a. F. nicht anzusetzen.
Bei einer mitunternehmerischen Beteiligung erfüllt allein das Verhältnis des anteiligen Betriebsvermögens der Gesellschaft zum Sonder-BV des Mitunternehmers nicht die Voraussetzungen eines „Verbunds“ von § 13b Abs. 9 S. 1 ErbStG. Nach dem Wortlaut in § 13b Abs. 9 ErbStG a. F. erfolgt eine Verbundvermögensaufstellung (S. 1 und 2) samt Saldierung (S. 3) nur dann, wenn im begünstigungsfähigen Vermögen, vorliegend dem Mitunternehmeranteil (Gesamthandsvermögen und Sonder-BV, § 97 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 BewG), Beteiligungen an weiteren Gesellschaften enthalten sind. Eine sinngemäße Anwendung der Grundsätze zur Verbundvermögensaufstellung zwischen dem Gesamthandsvermögen und dem übertragenen Sonder-BV scheidet aus.
Saldierung ohne Verbund nach der Systematik des Gesetzes nicht möglich Merke | § 13b Abs. 9 S. 1 ErbStG a. F. definiert den „Verbund“ und legt fest, welche zivilrechtlich (teil-)selbstständigen Einheiten grundsätzlich gemeinsam betrachtet werden müssen und wie diese wertmäßig für Zwecke der Erbschaftsteuerbefreiung erfasst werden. Darauf baut § 13b Abs. 9 S. 2 ErbStG auf, indem er für diesen Verbund eine gemeinsame Aufstellung der unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Finanzmittel, der Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens sowie der Schulden anordnet und diese Aufstellung als Verbundvermögensaufstellung bezeichnet. Im nächsten Schritt erfolgt die Saldierung von Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den „Verbundunternehmen“, soweit diese sich in der Verbundvermögensaufstellung gegenüberstehen, nach § 13b Abs. 9 S. 3 ErbStG a. F. Dieser Systematik folgend ist eine Saldierung ohne Verbund nicht möglich. |
Beim Sonder-BV des Mitunternehmers handelt es sich um Vermögen, das keinen gesellschaftsrechtlichen Bindungen unterliegt und erbschaftsteuerlich daher nicht begünstigungswürdig ist und als Verwaltungsvermögen in die gesonderte und einheitliche Feststellung der gemeinen Werte der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel, des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG, des jungen Verwaltungsvermögens und der Schulden vollständig einbezogen wird.
Relevanz für die Praxis
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/8911 S. 44) sollen nach § 13b Abs. 9 S. 3 ErbStG a. F. konzerninterne Forderungen und Verbindlichkeiten für Zwecke der Erbschaftsteuerbefreiung eliminiert werden. Anderenfalls könnte die Forderung unter Umständen auf einen geringeren Wert abgeschrieben sein, die zugehörige Verbindlichkeit wäre aber gleichwohl mit dem vollen Wert anzusetzen. Obwohl sich Forderung und Verbindlichkeit im Umfang der Beteiligungsidentität aufheben, ergäbe sich ohne die vorgesehene Sicherung unberechtigt eine rechnerische Wertminderung.
AUSGABE: ErbBstg 9/2025, S. 216 · ID: 50488573