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Gemeinschaftliches TestamentIst mit dem Wortlaut „unsere Kinder“ im Testament auch das Kind der Ehefrau aus erster Ehe gemeint?
| Die Eheleute E und F setzten sich in einem privatschriftlichen gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten „unsere Kinder“ zu Schlusserben. Weiter enthielt das Testament eine Pflichtteilsstrafklausel, Adressat waren ebenfalls „unsere Kinder“. Sollte sich der Überlebende neu verheiraten, so ist er nach dem Testament zudem verpflichtet, drei Viertel des Wertes, den der Nachlass zur Zeit der Wiederverheiratung hat, den Kindern als Vermächtnis herauszugeben. Die Eheleute hatten zwei gemeinsame Kinder, die Ehefrau einen weiteren Sohn aus erster Ehe, der bis in das Erwachsenenalter hinein im ehelichen Haushalt aufgewachsen ist. Fraglich war nun, ob auch Letzterer mit „unsere Kinder“ gemeint war. Das OLG Düsseldorf hat dies in seinem Beschluss vom 24.7.25 (3 Wx 116/25, Abruf-Nr. 249600) bejaht. |
Nach dem Tod seiner Ehefrau errichtete der E ein weiteres privatschriftliches Einzeltestament, in dem er allein seine beiden Kinder zu Erben einsetzte. Fraglich war, ob dem die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments entgegenstand. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf ist das gemeinschaftliche Testament dahin gehend auszulegen, dass in dem vorliegenden Fall mit „unsere Kinder“ sämtliche Kinder der Eheleute zu verstehen seien.
Zwar deute der Wortlaut „unsere Kinder“ im Ausgangspunkt auf die Erbeinsetzung nur der gemeinsamen Kinder der Eheleute hin. Allerdings ergebe hier die Auslegung, dass hiermit auch das ersteheliche Kind der Ehefrau einbezogen sein sollte. Dies folgert das Gericht zunächst daraus, dass das Kind der Ehefrau aus erster Ehe lange im gemeinsamen Haushalt aufgewachsen ist und fast zehn Jahre lang das einzige Kind der Eheleute war. Zudem sollten sicherlich aus Sicht der F alle ihre drei Kinder gleichbehandelt werden.
Des Weiteren machte die Pflichtteilsstrafklausel, deren Adressat ebenfalls „unsere Kinder“ sind, in Bezug auf das ersteheliche Kind keinen Sinn, wenn Erben allein die gemeinschaftlichen Kinder wären. Gleiches gilt für die Wiederverheiratungsklausel. Danach hat der überlebende Ehepartner „den Kindern“ drei Viertel des im Zeitpunkt der Wiederverheiratung vorhandenen Nachlasswertes als Vermächtnis auszuzahlen. Die Verfügung ist offensichtlich darauf gerichtet, den bei Heirat vorhandenen Nachlass zwischen dem überlebenden Ehepartner und den drei Kindern zu gleichen Teilen aufzuteilen. Wären hingegen nicht alle drei Kinder gemeint gewesen, wäre der Nachlasswert zu dritteln gewesen.
Die Schwierigkeiten wären letztlich einfach dadurch zu vermeiden gewesen, hinter „unsere Kinder“ deren Namen aufzuführen.
AUSGABE: ErbBstg 9/2025, S. 211 · ID: 50508059