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GrundstücksschenkungKeine Abzinsung einer aufschiebend bedingten Rentenlast während der Schwebezeit
| Das FG München hat in seinem Urteil vom 2.1.25 (4 K 680/23; Rev. BFH II R 9/25, Abruf-Nr. 249599) klargestellt, dass eine aufschiebend bedingte (Renten-)Last für die Schwebezeit zwischen dem Rechtsgeschäft und dem Bedingungseintritt nicht abzuzinsen ist. |
Im Streitfall erwarb die Klägerin ein Grundstück im Rahmen einer gemischten Schenkung. Sie verpflichtete sich als Gegenleistung zu monatlichen Rentenzahlungen zunächst an O und – aufschiebend bedingt auf den Tod des O – an ihre Schwester S, von der sie das Grundstück erworben hatte. Somit waren im Streitfall die Voraussetzungen einer gemischten Schenkung gegeben. Der einzige Streitpunkt war, ob die an S zu bezahlende Rente, d. h. die der Höhe nach unstreitige Rentenlast, abzuzinsen war. Das FG ging – anders als das Finanzamt – davon aus, dass keine Abzinsung der Rentenlast vorzunehmen ist, und begründete dies unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 15.7.21 (II R 26/19, BStBl II 23, 66).
... folgt insoweit auch nicht der gegenteiligen Auffassung in den Ländererlassen Praxistipp | Der Besprechungsfall zeigt, dass die Frage der Abzinsung erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der zu zahlenden Schenkungsteuer hat. Im Streitfall wurde die letztlich vom Finanzamt festgesetzte Schenkungsteuer von rund 19.000 EUR auf nur noch 4.995 EUR herabgesetzt. Das FG hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass es der gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung in den gleichlautenden Ländererlassen vom 4.1.23 (BStBl I 23, 172), in denen weiterhin an der Abzinsung einer aufschiebend bedingten Last für die Schwebezeit zwischen dem Rechtsgeschäft und dem Bedingungseintritt festgehalten wird, nicht folgt. Im Revisionsverfahren hat der BFH nun Gelegenheit, die bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen. |
AUSGABE: ErbBstg 9/2025, S. 211 · ID: 50489294