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BewertungVereinfachtes Ertragswertverfahren: Wann ist der Unternehmerlohn angemessen?
| Erfolgt die Bewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren, ist bei der Ermittlung der Betriebsergebnisse als Grundlage für den Jahresertrag der Gewinn i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG als Ausgangswert u. a. um einen angemessenen Unternehmerlohn zu kürzen, soweit bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses kein solcher berücksichtigt worden ist (§ 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. d BewG). Die Höhe des Unternehmerlohns bestimmt sich nach der Vergütung, die ein nicht an dem Unternehmen beteiligter Geschäftsführer erhalten würde. |
Prüfung der Angemessenheit des Unternehmerlohns
Nähere Einzelheiten zum angemessenen Unternehmerlohn sind in R B 202 Abs. 3 Nr. 2d S. 4 ErbStR 2019 geregelt. Es gelten die ertragsteuerlichen Grundsätze zur Behandlung von verdeckten Gewinnausschüttungen. Soweit branchenspezifische Datensammlungen zu den Geschäftsführergehältern in einem Fremdvergleich vorliegen, können diese in geeigneter Weise berücksichtigt werden. Hierzu greift die Finanzverwaltung häufig auf die Verfügung der OFD Karlsruhe zur Angemessenheitsprüfung bei verdeckten Gewinnausschüttungen zurück. Danach sind Beurteilungskriterien für die Angemessenheitsprüfung
- Art und Umfang der Tätigkeit,
- künftige Ertragsaussichten des Unternehmens sowie
- das Verhältnis des Geschäftsführergehalts zum Gesamtgewinn und zur verbleibenden Kapitalverzinsung.
Hinzu kommt noch das Kriterium „Art und Höhe der Vergütungen“, die gleichartige Betriebe an Gesellschafter für entsprechende Leistungen gewähren. Es gilt der Grundsatz: Je größer ein Unternehmen ist, desto höher kann das angemessene Gehalt des Geschäftsführers sein, da mit der Größe des Unternehmens auch der Arbeitseinsatz, die Anforderung und die Verantwortung an den Geschäftsführer steigen.
OFD Karlsruhe differenziert zusätzlich nach Branchengruppen
Dem folgt auch die OFD Karlsruhe bei der Festlegung der angemessenen Geschäftsführervergütungen. Sie orientiert sich nämlich am Umsatz und der Mitarbeiterzahl im Unternehmen, wobei zusätzlich nach Branchengruppen differenziert wird. Die in den Tabellen vorgegebenen Spannen basieren auf Gehaltsstrukturuntersuchungen der Kienbaum-Studie, der BBE-Studie und auf verwaltungsinternen Sammlungen. In den Beträgen sind alle Vergütungsbestandteile enthalten, also das monatliche Festgehalt, das Weihnachts- und Urlaubsgeld, die Tantieme, die betriebliche Altersversorgung sowie Sachbezüge – z. B. aus einer Pkw-Überlassung – etc.
Beachten Sie | Bei der Beurteilung der Angemessenheit im Rahmen der verdeckten Gewinnausschüttung sollen sich die Finanzämter jeweils an den oberen Rahmenwerten orientieren. Es kommt also nicht auf den Durchschnittswert der Spanne in der Verfügung der OFD Karlsruhe an, sondern auf den oberen Eckwert.
Des Weiteren wird in dem BMF-Schreiben vom 14.10.02 (IV A 2 – S 2742 – 62/02, BStBl I 02, 972) darauf hingewiesen, dass bei nur geringfügiger Überschreitung der Angemessenheitsgrenze noch keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege. Eine verdeckte Gewinnausschüttung sei nur dann anzunehmen, wenn die tatsächliche Vergütung die Angemessenheitsgrenze um mehr als 20 % überschreite (vgl. auch BFH 28.6.89, I R 89/85, BStBl II 1989, 854). Hiervon geht auch die OFD Karlsruhe aus. Danach ist eine verdeckte Gewinnausschüttung erst anzunehmen, wenn die jeweiligen oberen Eckwerte in der Tabelle um mehr als 20 % überschritten werden.
Beispiel | |
Ermittlung der Obergrenze für die Angemessenheit | |
Anzusetzen ist der obere Eckwert: | 231.000 EUR |
Zuschlag wegen geringfügiger Überschreitung von 20 %: | + 46.200 EUR |
Obergrenze für die Angemessenheit: | 277.200 EUR |
Nur dann, wenn der Wert von 277.200 EUR überschritten wird, kommt es zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Diese Grundsätze sind auch für die Bestimmung des angemessenen Unternehmerlohns bei der Ermittlung der Betriebsergebnisse im vereinfachten Ertragswertverfahren anzuwenden. Für Veranlagungszeiträume ab 2017 sind die nachfolgenden Tabellenwerte maßgebend, wobei darauf zu achten ist, dass für die Jahre ab 2018 keine pauschale Erhöhung der Werte wegen eventueller Lohnsteigerungen erfolgt.
Angemessenheit der Geschäftsführergehälter ab 2017 | ||||||||
Umsatz | MA | Umsatz | MA | Umsatz | MA | Umsatz | MA | |
Branchengruppe | < 2.500 TEUR | < 20 | 2.500 – < 5.000 TEUR | 20 bis 50 | 5.000 – < 25.000 TEUR | 51 bis 100 | 25.000 – 50.000 TEUR | 101 bis 500 |
Industrie/Produktion | 170 – 220 TEUR | 214 – 284 TEUR | 271 – 314 TEUR | 337 – 533 TEUR | ||||
Großhandel | 194 – 239 TEUR | 209 – 286 TEUR | 239 – 310 TEUR | 314 – 544 TEUR | ||||
Einzelhandel | 148 – 183 TEUR | 158 – 212 TEUR | 212 – 257 TEUR | 256 – 531 TEUR | ||||
Freiberufler | 192 – 275 TEUR | 279 – 329 TEUR | 326 – 393 TEUR | 337 – 578 TEUR | ||||
Sonst. Dienstleistung | 164 – 220 TEUR | 227 – 278 TEUR | 257 – 320 TEUR | 292 – 555 TEUR | ||||
Handwerk | 123 – 175 TEUR | 164 – 231 TEUR | 222 – 286 TEUR | 248 – 440 TEUR |
Ab 2024 hat die OFD Karlsruhe neue Tabellenwerte herausgegeben, die nachfolgend wiedergegeben sind:
Angemessenheit der Geschäftsführergehälter ab 2024 | ||||||||
Umsatz | MA | Umsatz | MA | Umsatz | MA | Umsatz | MA | |
Branchengruppe | < 2.500 TEUR | < 20 | 2.500 – < 5.000 TEUR | 20 bis 50 | 5.000 – < 25.000 TEUR | 51 bis 100 | 25.000 – 50.000 TEUR | 101 bis 500 |
Industrie/Produktion | 205 – 266 TEUR | 258 – 343 TEUR | 327 – 379 TEUR | 407 – 644 TEUR | ||||
Großhandel | 234 – 289 TEUR | 252 – 346 TEUR | 289 – 375 TEUR | 379 – 601 TEUR | ||||
Einzelhandel | 179 – 221 TEUR | 191 – 256 TEUR | 256 – 310 TEUR | 309 – 586 TEUR | ||||
Freiberufler | 232 – 332 TEUR | 337 – 398 TEUR | 394 – 475 TEUR | 407 – 699 TEUR | ||||
Sonst. Dienstleistung | 198 – 266 TEUR | 274 – 336 TEUR | 310 – 387 TEUR | 353 – 671 TEUR | ||||
Handwerk | 148 – 211 TEUR | 198 – 279 TEUR | 268 – 346 TEUR | 300 – 532 TEUR |
Für die Jahre ab 2025 erfolgt keine pauschale Erhöhung.
Praxistipp | Bitte achten Sie darauf, dass Sie vom oberen Eckwert ausgehen und noch einen Zuschlag von 20 % vornehmen; diesen Wert können Sie dann als angemessenen Unternehmerlohn bei der Ermittlung der Betriebsergebnisse zugrunde legen. |
- Vorstehende Grundsätze finden Sie auch in einem Aufsatz von Herrn Oberamtsrat Matthias Alber von der OFD Stuttgart in der Gestaltenden Steuerberatung unter der Überschrift Checkliste „Angemessenheitsprüfung Gesellschafter-Geschäftsführer-Gehälter“, Ausgabe 09/2002.informationCheckliste für die praktische Umsetzung
AUSGABE: ErbBstg 6/2025, S. 137 · ID: 50387762