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BewertungVereinfachtes Ertragswertverfahren: Wann ist der Unternehmerlohn angemessen?

Abo-Inhalt26.05.20254 Min. Lesedauer von StB Hans Günter Christoffel, Bornheim

| Erfolgt die Bewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren, ist bei der Ermittlung der Betriebsergebnisse als Grundlage für den Jahresertrag der Gewinn i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG als Ausgangswert u. a. um einen angemessenen Unternehmerlohn zu kürzen, soweit bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses kein solcher berücksichtigt worden ist (§ 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. d BewG). Die Höhe des Unternehmerlohns bestimmt sich nach der Vergütung, die ein nicht an dem Unternehmen beteiligter Geschäftsführer erhalten würde. |

Prüfung der Angemessenheit des Unternehmerlohns

Nähere Einzelheiten zum angemessenen Unternehmerlohn sind in R B 202 Abs. 3 Nr. 2d S. 4 ErbStR 2019 geregelt. Es gelten die ertragsteuerlichen Grundsätze zur Behandlung von verdeckten Gewinnausschüttungen. Soweit branchenspezifische Datensammlungen zu den Geschäftsführergehältern in einem Fremdvergleich vorliegen, können diese in geeigneter Weise berücksichtigt werden. Hierzu greift die Finanzverwaltung häufig auf die Verfügung der OFD Karlsruhe zur Angemessenheitsprüfung bei verdeckten Gewinnausschüttungen zurück. Danach sind Beurteilungskriterien für die Angemessenheitsprüfung

  • Art und Umfang der Tätigkeit,
  • künftige Ertragsaussichten des Unternehmens sowie
  • das Verhältnis des Geschäftsführergehalts zum Gesamtgewinn und zur verbleibenden Kapitalverzinsung.

Hinzu kommt noch das Kriterium „Art und Höhe der Vergütungen“, die gleichartige Betriebe an Gesellschafter für entsprechende Leistungen gewähren. Es gilt der Grundsatz: Je größer ein Unternehmen ist, desto höher kann das angemessene Gehalt des Geschäftsführers sein, da mit der Größe des Unternehmens auch der Arbeitseinsatz, die Anforderung und die Verantwortung an den Geschäftsführer steigen.

OFD Karlsruhe differenziert zusätzlich nach Branchengruppen

Dem folgt auch die OFD Karlsruhe bei der Festlegung der angemessenen Geschäftsführervergütungen. Sie orientiert sich nämlich am Umsatz und der Mitarbeiterzahl im Unternehmen, wobei zusätzlich nach Branchengruppen differenziert wird. Die in den Tabellen vorgegebenen Spannen basieren auf Gehaltsstrukturuntersuchungen der Kienbaum-Studie, der BBE-Studie und auf verwaltungsinternen Sammlungen. In den Beträgen sind alle Vergütungsbestandteile enthalten, also das monatliche Festgehalt, das Weihnachts- und Urlaubsgeld, die Tantieme, die betriebliche Altersversorgung sowie Sachbezüge – z. B. aus einer Pkw-Überlassung – etc.

Beachten Sie | Bei der Beurteilung der Angemessenheit im Rahmen der verdeckten Gewinnausschüttung sollen sich die Finanzämter jeweils an den oberen Rahmenwerten orientieren. Es kommt also nicht auf den Durchschnittswert der Spanne in der Verfügung der OFD Karlsruhe an, sondern auf den oberen Eckwert.

Des Weiteren wird in dem BMF-Schreiben vom 14.10.02 (IV A 2 – S 2742 – 62/02, BStBl I 02, 972) darauf hingewiesen, dass bei nur geringfügiger Überschreitung der Angemessenheitsgrenze noch keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege. Eine verdeckte Gewinnausschüttung sei nur dann anzunehmen, wenn die tatsächliche Vergütung die Angemessenheitsgrenze um mehr als 20 % überschreite (vgl. auch BFH 28.6.89, I R 89/85, BStBl II 1989, 854). Hiervon geht auch die OFD Karlsruhe aus. Danach ist eine verdeckte Gewinnausschüttung erst anzunehmen, wenn die jeweiligen oberen Eckwerte in der Tabelle um mehr als 20 % überschritten werden.

Beispiel
Eine Handwerks-GmbH beschäftigt 2023 über 20 Mitarbeiter und erzielt einen Umsatz von rund 3 Mio. EUR. Die Spanne für ein angemessenes Geschäftsführergehalt beläuft sich auf 164.000 EUR bis 231.000 EUR.
Anzusetzen ist der obere Eckwert:

231.000 EUR

Zuschlag wegen geringfügiger Überschreitung von 20 %:

+ 46.200 EUR

Obergrenze für die Angemessenheit:

277.200 EUR

Nur dann, wenn der Wert von 277.200 EUR überschritten wird, kommt es zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Diese Grundsätze sind auch für die Bestimmung des angemessenen Unternehmerlohns bei der Ermittlung der Betriebsergebnisse im vereinfachten Ertragswertverfahren anzuwenden. Für Veranlagungszeiträume ab 2017 sind die nachfolgenden Tabellenwerte maßgebend, wobei darauf zu achten ist, dass für die Jahre ab 2018 keine pauschale Erhöhung der Werte wegen eventueller Lohnsteigerungen erfolgt.

Angemessenheit der Geschäftsführergehälter ab 2017
UmsatzMAUmsatzMAUmsatzMAUmsatzMA
Branchengruppe< 2.500 TEUR< 202.500 – < 5.000 TEUR20 bis 505.000 – < 25.000 TEUR51 bis 10025.000 – 50.000 TEUR101 bis 500
Industrie/Produktion

170 – 220 TEUR

214 – 284 TEUR

271 – 314 TEUR

337 – 533 TEUR

Großhandel

194 – 239 TEUR

209 – 286 TEUR

239 – 310 TEUR

314 – 544 TEUR

Einzelhandel

148 – 183 TEUR

158 – 212 TEUR

212 – 257 TEUR

256 – 531 TEUR

Freiberufler

192 – 275 TEUR

279 – 329 TEUR

326 – 393 TEUR

337 – 578 TEUR

Sonst. Dienstleistung

164 – 220 TEUR

227 – 278 TEUR

257 – 320 TEUR

292 – 555 TEUR

Handwerk

123 – 175 TEUR

164 – 231 TEUR

222 – 286 TEUR

248 – 440 TEUR

Ab 2024 hat die OFD Karlsruhe neue Tabellenwerte herausgegeben, die nachfolgend wiedergegeben sind:

Angemessenheit der Geschäftsführergehälter ab 2024
UmsatzMAUmsatzMAUmsatzMAUmsatzMA
Branchengruppe< 2.500 TEUR< 202.500 – < 5.000 TEUR20 bis 505.000 – < 25.000 TEUR51 bis 10025.000 – 50.000 TEUR101 bis 500
Industrie/Produktion

205 – 266 TEUR

258 – 343 TEUR

327 – 379 TEUR

407 – 644 TEUR

Großhandel

234 – 289 TEUR

252 – 346 TEUR

289 – 375 TEUR

379 – 601 TEUR

Einzelhandel

179 – 221 TEUR

191 – 256 TEUR

256 – 310 TEUR

309 – 586 TEUR

Freiberufler

232 – 332 TEUR

337 – 398 TEUR

394 – 475 TEUR

407 – 699 TEUR

Sonst. Dienstleistung

198 – 266 TEUR

274 – 336 TEUR

310 – 387 TEUR

353 – 671 TEUR

Handwerk

148 – 211 TEUR

198 – 279 TEUR

268 – 346 TEUR

300 – 532 TEUR

Für die Jahre ab 2025 erfolgt keine pauschale Erhöhung.

Praxistipp | Bitte achten Sie darauf, dass Sie vom oberen Eckwert ausgehen und noch einen Zuschlag von 20 % vornehmen; diesen Wert können Sie dann als angemessenen Unternehmerlohn bei der Ermittlung der Betriebsergebnisse zugrunde legen.
Weiterführender Hinweis
  • Vorstehende Grundsätze finden Sie auch in einem Aufsatz von Herrn Oberamtsrat Matthias Alber von der OFD Stuttgart in der Gestaltenden Steuerberatung unter der Überschrift Checkliste „Angemessenheitsprüfung Gesellschafter-Geschäftsführer-Gehälter“, Ausgabe 09/2002.

AUSGABE: ErbBstg 6/2025, S. 137 · ID: 50387762

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