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TestamentsvollstreckungTV entnimmt Kostenvorschuss für „persönlichen“ Prozess aus dem Nachlass: Anspruch auf Vergütung damit verwirkt
| Die Eheleute M und F errichteten einen notariellen Erbvertrag und sahen darin Testamentsvollstreckung vor. In einer handschriftlichen Verfügung wurde als Testamentsvollstrecker (neben einem weiteren TV) der den Erbvertrag beurkundende Notar B bestimmt. Nach dem Tod beider Ehegatten wurde dem B ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt. Die beiden TV erstellten ein Nachlassverzeichnis und ermittelten einen Nachlasswert von knapp 9 Mio. EUR. Die Vergütung setzten sie unter Anwendung der sog. Neuen Rheinischen Tabelle mit 117.191,70 EUR an. Der B entnahm diesen Betrag einem Nachlasskonto. Doch dann kam es zum Streit über die Rechtmäßigkeit der Vergütung – und das OLG München (7.4.25, 33 U 241/22, Abruf-Nr. 248236) musste entscheiden. |
Sohn S nahm die TV auf Rückzahlung der Vergütung in Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Der B sei schon nicht wirksam zum TV nach der Erblasserin bestimmt worden, da ein Verstoß gegen die §§ 7, 27 BeurkG, § 125 S. 1 BGB vorliege. Zudem sei eine Bewertung der Immobilien nicht erforderlich gewesen, da der Wertansatz des Finanzamts zu übernehmen sei; in diesem Fall wäre auch die Sachverständigenvergütung von 47.000 EUR nicht angefallen.
Das Landgericht gab dem S recht. B habe die Testamentsvollstreckervergütung ohne rechtlichen Grund erlangt, denn er sei wegen des hier vorliegenden Verstoßes gegen §§ 7 Nr. 1, 27 BeurkG schon nicht wirksam zum TV bestellt worden. Hiergegen wehrte sich der B mit seiner Berufung. Das Berufungsgericht hat die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet und forderte von B zunächst einen Kostenvorschuss von 10.000 EUR und später weitere 17.000 EUR. Der B zahlte beide Beträge von einem Erblasserkonto.
Das OLG München stellt in seinem Urteil vom 7.4.25 zunächst klar, dass die Ernennung des Beklagten zum TV nicht gegen §§ 7, 27 BeurkG verstößt. Das Gesetz verbietet weder die Ernennung des Urkundsnotars zum Testamentsvollstrecker noch dessen Tätigwerden in diesem Amt, also das mit der letztwilligen Verfügung angestrebte Ziel. §§ 7 Nr. 1, 27 BeurkG schließen lediglich einen bestimmten Weg zur Erreichung dieses Zieles aus, nämlich eine Beurkundung der Ernennungserklärung durch den betreffenden Notar.
Allerdings hat hier der B die ihm zustehende Vergütung in voller Höhe verwirkt. Der Rechtsstreit betrifft eine Klage gegen den B als TV persönlich, für deren Kosten er auch persönlich aufzukommen hat. Da er den ihn treffenden Kostenvorschuss als beweisbelastete Partei von einem Nachlasskonto bezahlt hat, hat er zumindest grob fahrlässig mehrmals eine erhebliche Pflichtverletzung begangen, indem er unrechtmäßig Mittel aus dem Nachlass entnommen hat. Gemäß § 2213 BGB darf der TV dies nur bei Prozessen, die sein Amt betreffen, nicht aber bei Prozessen, die ihn persönlich betreffen.
AUSGABE: ErbBstg 6/2025, S. 134 · ID: 50419172