FeedbackAbschluss-Umfrage

GrundbuchamtTod eines GbR-Gesellschafters: Vorlage des Gesellschaftsvertrags für Berichtigung des Grundbuchs erforderlich

Abo-Inhalt26.05.20251 Min. Lesedauer

| Im Grundbuch sind G und H als Eigentümer einer GbR eingetragen. Nach dem Tod des G, der von seiner Ehefrau S beerbt worden ist, meldeten H und S die GbR zum Gesellschaftsregister an und beantragten beim Grundbuchamt, die Eigentümerbezeichnung unter gleichzeitiger Eintragung der Erbfolge zu berichtigten. Das Grundbuchamt forderte die Vorlage des Gesellschaftsvertrages. Es sei zunächst zu prüfen, ob dieser tatsächlich eine Nachfolgeklausel enthalte. Diese Auffassung teilt auch das OLG München in seinem Beschluss vom 5.5.25 (34 Wx 93/25 e, Abruf-Nr. 248235). |

Zunächst stellte das OLG klar, dass auch nach Inkrafttreten des MoPeG die Buchposition des Gesellschafters keine gesondert vererbliche Rechtsposition darstellt und sich die Rechtsfolge in die Gesellschafterstellung insgesamt nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags vollzieht. Erst aus dessen Inhalt erschließt sich nämlich, auf wen die sachlich-rechtliche Rechtsposition des Verstorbenen hinsichtlich des Gesellschaftsanteils und somit die verfahrensrechtliche Bewilligungsberechtigung (§ 19 GBO) übergegangen ist.

Beachten Sie | Nach altem Recht führte der Tod eines Gesellschafters grundsätzlich zur Liquidation der GbR, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sah eine Nachfolgeklausel vor. Nach neuem Recht führt der Tod eines Gesellschafters grundsätzlich zu dessen Ausscheiden mit der Folge der Anwachsung des Anteils bei den verbleibenden Gesellschaftern. Die Rechtsnachfolge in den Gesellschaftsanteil ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag; dieser ist dem Grundbuchamt zum Nachweis der Bewilligungsberechtigung vorzulegen.

AUSGABE: ErbBstg 6/2025, S. 133 · ID: 50419190

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte