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VertragsgestaltungDie Ehegatteninnengesellschaft bürgerlichen Rechts – eine Option zur Pflichtteilsminimierung

Abo-Inhalt26.05.202511 Min. LesedauerVon RA und Notar a. D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg

| Der pflichtteilsrelevante Nachlassbestand lässt sich mit verschiedenen Mitteln gestalten – z. B. mittels der sog. Güterstandsschaukel (siehe ErbBStG 25, 57). Weiterhin ist an Fälle zu denken, bei denen es zu der sog. güterrechtlichen Lösung kommt, bei der der Zugewinnausgleichsanspruch als Nachlassverbindlichkeit den Nachlass reduziert. Dieses Ziel lässt sich aber auch mit einer Ehegatteninnengesellschaft erreichen. Denn bei Beendigung dieser BGB-Gesellschaft ergibt sich für einen der Eheleute in der Regel ein Auseinandersetzungsguthaben, wodurch sich der Nachlasswert ebenfalls mindert. Welche Voraussetzungen für die Anerkennung einer solchen Ehegatteninnengesellschaft vorliegen müssen und wie man dieses Modell vertraglich rechtssicher umsetzt, wird nachfolgend dargestellt. |

1. Voraussetzungen für die Anerkennung der Gesellschaft

Unter bestimmten Voraussetzungen bejaht die Rechtsprechung zwischen Eheleuten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Nach dem BGH (Beschl. v. 6.3.24, XII ZB 159/23, NJW 24, 1813) kommt es für das Zustandekommen einer solchen Ehegatteninnengesellschaft maßgeblich darauf an,

Merke | Indizien für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertende Zusammenarbeit der Ehegatten, die einen zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrag erfordert, können sich beispielsweise aus der Planung, dem Umfang und der Dauer der Vermögensbildung sowie aus Absprachen über die Verwendung und Wiederanlage erzielter Erträge ergeben (siehe auch BGH FamRZ 03, 1454, 1456 m. w. N.; FamRZ 16, 965 Rn. 23 m. w. N.).
  • welche Zielvorstellungen die Ehegatten mit einer Vermögensbildung verfolgen, insbesondere ob sie mit ihrer Tätigkeit einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen und
  • ob ihrem Tun die Vorstellung zugrunde liegt, dass das gemeinsam geschaffene Vermögen wirtschaftlich betrachtet nicht nur dem formal Berechtigten, sondern auch dem anderen Ehegatten zustehen soll.

Schlagwortartig gilt nach der Rechtsprechung: Eine Ehegatteninnengesellschaft ist geprägt durch die planmäßige und zielstrebige Zusammenarbeit der Ehegatten, bei der die Schaffung erheblicher Vermögenswerte im Vordergrund steht. Es muss also ein eheübergreifender Gesellschaftszweck verfolgt werden. Der gesetzliche Güterstand ist grundsätzlich kein Hinderungsgrund für die Annahme einer Gesellschaft. Der BGH hat in seinem Urteil vom 28.9.05 (XII ZR 189/02, DStR 06, 1467) hervorgehoben, dass Ansprüche aus einer Ehegatteninnengesellschaft insbesondere bei Gütertrennung gegeben sein können. Zugleich hat er aber auch betont, dass eine Innengesellschaft bei einer Zugewinngemeinschaft nicht von vornherein ausgeschlossen ist.

Beachten Sie | Bei der Frage, ob eine Innengesellschaft anzuerkennen ist, sind Verallgemeinerungen nicht zielführend. Im Vordergrund steht immer die Bewertung des Einzelfalls.

Eine Innengesellschaft konnte bisher sowohl durch konkludentes Verhalten als auch mittels eines mündlichen oder schriftlichen Vertrags entstehen. Nach Inkrafttreten der EUGüVO am 29.1.19, die einen sehr weiten Anwendungsbereich hat, könnte künftig auch bei einer Ehegatteninnengesellschaft zwingend die Schriftform vorgeschrieben sein (Art. 25 EUGüVO), zumindest bei Ehen, die nach dem 29.1.19 geschlossen wurden.

Beachten Sie | Aus Gründen der Vorsicht und um nach dem Tod des einen Ehegatten den Nachweis einer Ehegatteninnengesellschaft führen zu können, sollte auf jeden Fall mindestens ein schriftlicher Vertrag verfasst werden.

2. Praxisfall und Tipps zur Vertragsgestaltung

2.1 Sachverhalt

F ist mit M seit 2009 in dritter Ehe verheiratet. Die Eheleute haben Gütertrennung und einen gegenseitigen Pflichtteilsverzicht vereinbart. Sie wollen sich mithilfe eines Startkapitals von 500.000 EUR mit der Vermietung von Ferienwohnungen selbstständig machen. Das Geld ist F durch eine Erbschaft im Jahr 2009 zugeflossen. Da M voreheliche Schulden hat, eröffnet F das Gewerbe im Jahr 2010 allein auf ihren Namen. Alle betrieblich veranlassten Aktiva, zu der auch Immobilien zählen, und die Passiva sind zivilrechtlich allein F zuzurechnen. M erhält eine geringe Vergütung für Hausmeistertätigkeiten im Unternehmen.

In der Folgezeit übernimmt M – entsprechend der ursprünglichen Planung – faktisch die Geschäftsleitung der gewerblichen Wohnungsvermietung. M und F wollen einen Vertrag zur Begründung einer Ehegatteninnengesellschaft schließen. M verzichtet gegenüber F auf seinen Pflichtteil. F hat aus erster Ehe eine Tochter T 1: aus der zweiten Ehe ist die Tochter T 2 hervorgegangen. 2011 errichtet F ein Einzeltestament, in dem sie T 1 zur Alleinerbin einsetzt. Die weitere Tochter, mit der sie sich völlig zerstritten hat, wird enterbt. Im Dezember 2024 verstirbt die F. Bezogen auf den Todeszeitpunkt wird das Unternehmen „Ferienhausvermietung“ von einem Sachverständigen mit 6.000.000 EUR bewertet. M hat auch zum Todeszeitpunkt seiner Frau kein unter den Vertrag fallendes Vermögen angesammelt.

2.2 Musterklauseln und Anmerkungen – in Anlehnung an Münch/Bergschneider, Beck‘sches Formularbuch Familienrecht, 6. Aufl. 2022

2.2.1 Vermögensaufstellung, Rechtsform und Zweck der Gesellschaft

Bereits in Vorbereitung des Gesellschaftsvertrages sollte das bei Eheschließung vorhandene Vermögen möglichst vollständig und mit genauer Bezeichnung aufgelistet werden. Im zweiten Schritt ist festzulegen, ob dieses unter die Regelungen des Vertrages fallen soll. Ergibt sich dabei, dass eine Einbeziehung nach den Vorstellungen der Eheleute z. B. nur für künftiges Vermögen gelten soll, muss dies im Vertrag eindeutig zum Ausdruck kommen. In diesem Fall ist es empfehlenswert, das auszunehmende Vermögen eines jeden Ehegatten in einer Anlage zum Vertrag aufzulisten.

Musterformulierung 1 / § 1 Rechtsform

Die Gesellschaft ist eine BGB-Gesellschaft. Sie tritt nicht nach außen in Erscheinung und hat kein Gesellschaftsvermögen.

Eine Innengesellschaft ist nicht rechtsfähig und hat regelmäßig kein Gesellschaftsvermögen. Mangels Rechtsfähigkeit erübrigen sich die Namensgebung, die Bestimmung zum Gesellschaftssitz und die Vertretungsregelung.

Musterformulierung 2 / § 2 Zweck

Zweck der Gesellschaft ist der gemeinsame Aufbau und das Betreiben einer Ferienwohnungsvermietung. Unabhängig von der Zuordnung des von dem Vertrag erfassten Aktiv- und Passivvermögens zum Alleineigentum der F soll es wirtschaftlich M und F im Verhältnis ihrer Beteiligung nach § 3 zustehen.

Bei der Zweckbenennung ist unbedingt darauf zu achten, dass es sich um einen förderungsfähigen Gesellschaftszweck handelt. Denn ein solcher Zweck ist konstitutives Element eines jeden Gesellschaftsvertrages (MüKoBGB/Schäfer, 2024, § 705 Rn. 131). Diese Voraussetzung ist nach dem Musterfall gegeben.

2.2.2 Regeln zu Anteilsverhältnissen, Einlagen und Verkauf von Vermögen

In unserem praktischen Fall sind die Eheleute M und F jeweils mit 50 % an der Ehegatteninnengesellschaft beteiligt. Aber auch jede andere Beteiligungsquote ist rechtlich möglich.

Musterformulierung 3 / § 3 Gesellschafter und Anteile

(1) Gesellschafter sind die Eheleute M und F.
(2) Sie sind zu gleichen Teilen an der Gesellschaft beteiligt.

Musterformulierung 4 / § 4 Einlagen, Regeln im Innenverhältnis

(1) Die Gesellschafter erbringen keine Einlagen.
(2) Im Innenverhältnis wird sämtliches Vermögen beider Ehegatten ungeachtet der sachenrechtlichen Eigentumsverhältnisse als Gegenstände gemeinsamer Vermögensbildung angesehen. Bei Beendigung der Gesellschaft sind sie die Grundlage für einen Ausgleich nach diesem Vertrag.

Sofern nicht das gesamte Vermögen unter die Vertragsregelung fallen soll, ist unter Abs. 2 zu bestimmen: „Dieser Grundsatz gilt nicht für dasjenige Vermögen, welches nicht unter die Regelungen des Vertrages fallen soll und in der gesonderten Anlage gelistet ist sowie für Vermögen, das unter § 1374 Abs. 2 BGB fällt.“ Die Ausnahmeregelung unter Berufung auf § 1374 Abs. 2 wird in der Praxis häufiger gewünscht, und zwar sowohl in Fällen des gesetzlichen Güterstandes als auch bei Gütertrennung.

Musterformulierung 5 / § 5 Veräußerung von Vermögen

(1) Unbeschadet der Verfügungsbefugnis eines jeden Gesellschafters gemäß seiner Eigentümerstellung im Außenverhältnis gilt im Innenverhältnis: Jede Verfügung über Vermögen, das unter den Zweck der Gesellschaft fällt, bedarf zuvor eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses. Verfügt ein Gesellschafter ohne einen Gesellschafterbeschluss, so unterliegen die durch die Verfügung erlangten Surrogate gleichfalls der Ausgleichsregelung.
(2) Will ein Gesellschafter Grundbesitz veräußern, der unter die Bestimmungen dieses Vertrages fällt, hat er ihn zunächst dem anderen Gesellschafter zum Erwerb anzubieten. Der Kaufpreis bestimmt sich nach § 6 Abs. 4 dieses Vertrages.

2.2.3 Kündigungsmöglichkeit und Auseinandersetzung nach Trennung

Der Partner, der eine Trennung beabsichtigt und damit auf die Beendigung der Gesellschaft zusteuert, wird unter Umständen geneigt sein, für den anderen Partner negative Verfügungen über sein Vermögen zu treffen. Die Regelungen dienen somit dem Schutz des Nichteigentümer-Ehegatten.

Musterformulierung 6 / § 6 Kündigung, Auseinandersetzung

(1) Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Dauer errichtet. Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von zwölf Monaten kündigen. Die Kündigungserklärung ist mit Einschreibebrief zu versenden.

Die Kündigungsmöglichkeit kann generell nicht ausgeschlossen werden (§ 725 Abs. 6 BGB). Ist eine Haftungsvermeidung zumindest auch ein Motiv für die Gesellschaftsgründung, kann die nicht abdingbare Kündigungsmöglichkeit Probleme bereiten. Denn die Haftung wird nicht vermieden, sofern der Gläubiger des Ehepartners, der nicht Eigentümer ist, den künftigen Ausgleichsanspruch pfändet und die Gesellschaft nach § 725 BGB kündigt. Künftige, noch nicht bestehende Forderungen – wie der Ausgleichsanspruch – sind pfändbar. Voraussetzung ist jedoch, dass bei Vollstreckungsbeginn zwischen dem Schuldner und dem Drittschuldner eine Rechtsbeziehung besteht, aus der die künftige Forderung einwandfrei bestimmt werden kann (BGH NJW 04, 369, 370). Diese Voraussetzung ist hier zu bejahen.

Musterformulierung 7 / Fortsetzung von § 6

(2) Mit der Trennung der Ehegatten kann jeder Gesellschafter die sofortige Auflösung der Gesellschaft verlangen. Gleiches gilt bei einer Verfügung über Vermögenswerte eines Gesellschafters, sofern dies ohne Zustimmung des anderen geschieht. Mit dem Verlangen ist die Gesellschaft aufgelöst. Eine Trennung gilt als erfolgt, wenn der eine Ehepartner sie dem anderen Partner per Einschreiben mitgeteilt hat.
(3) Die Gesellschaft ist mit Wirksamwerden der Kündigung oder Auflösung beendet.
(4) Das nach § 4 dem Ausgleich unterliegende Vermögen wird durch einen Wirtschaftsprüfer auf den Zeitpunkt der Beendigung bewertet. Der Wirtschaftsprüfer, der als Schiedsgutachter tätig wird, soll von der Wirtschaftsprüferkammer benannt werden.
Jeder Ehegatte behält das Vermögen, das er zu Alleineigentum hat. Die Hälfte der Wertdifferenz zwischen den beiden Vermögensmassen ist der Ausgleichsanspruch. Er gebührt dem Ehepartner mit dem geringeren Vermögenswert. Der Ausgleichsanspruch ist zwei Monate nach Bekanntgabe des Bewertungsergebnisses durch den Schiedsgutachter fällig.
Beachten Sie | Bei einer abweichenden Beteiligung nach § 3 ist auch an dieser Stelle eine angepasste Quote festzusetzen.
(5) Die Kosten des Ausgleichsermittlungsverfahrens tragen die Eheleute entsprechend ihrer Beteiligungsquote.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Trennung der Stichtag für die Beendigung der Gesellschaft. In der Praxis ist es aber meist schwierig, den Trennungszeitpunkt nachweislich zu dokumentieren. Abs. 2 S. 4 statuiert deshalb eine Fiktion, um eine derartig Schwierigkeit zu vermeiden. Die Trennung der Ehegatten führt – ohne eine abweichende Regelung – sofort zur Auflösung und gleichzeitig zur Vollbeendigung (BGH DNotZ 00, 514). Die vorgeschlagene Formulierung beseitigt diesen Automatismus und knüpft die Auflösung an das ausdrückliche Verlangen eines Gesellschafters und verhindert damit die automatische Auflösung und Vollbeendigung.

Beachten Sie | Sofern die Innengesellschaft von Eheleuten vereinbart wird, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, stellt sich die Frage, ob die güterrechtlichen Vorschriften oder die der Innengesellschaft vorrangig sind. Nach dem BGH-Urteil vom 28.9.05 (NJW 06,1268) besteht der gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspruch neben einem Anspruch auf Zugewinnausgleich. Es ist deshalb ratsam, eine Regelung in den Vertrag aufzunehmen, die das Nebeneinander beider Ansprüche in ein Rangverhältnis bringt. Es könnte etwa wie folgt formuliert werden: „Nach der Auseinandersetzung nach diesem Vertrag findet auf der Grundlage der dann bestehenden Vermögenslage der Zugewinnausgleich statt.“

2.2.4 Tod eines Gesellschafters

Mit dem Tod eines Gesellschafters entfällt der Zweck der Gesellschaft. Der Tod hat somit deren Auflösung zur Folge.

Musterformulierung 8 / § 7 Tod

Durch den Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft aufgelöst.

Beerben sich die Ehegatten wechselseitig, so entfällt ein Ausgleich aufgrund der eingetretenen Konfusion. Wird der erstversterbende Ehegatte z. B. von den gemeinsamen Kindern beerbt, erhalten diese beim Tod des reicheren Ehegatten dessen Vermögen, belastet mit dem Ausgleichsanspruch. Beim Tod des ärmeren Ehegatten erhalten dessen Erben den Ausgleichsanspruch. Sofern für den Todesfall ein Ausgleichsanspruch nicht gewünscht wird, ist der Ausgleich ausdrücklich auszuschließen. Jedoch dürfte es gleichwohl häufig sachgerecht sein, von dieser Regelung die Fälle des § 1933 BGB (vorzeitiger Wegfall des Ehegattenerbrechts) mit folgender Bestimmung auszunehmen:

„Im Todesfall findet ein Ausgleich nicht statt. Das gilt nicht in den Fällen des § 1933 BGB.“

Musterformulierung 9 / § 8 Salvatorische Klausel

An dieser Stelle wird die übliche Klausel wiedergegeben.

3. Auswirkungen des Ausgleichsanspruchs auf den Pflichtteilsanspruch der T 2 nach dem Musterfall

Fazit | Der Ausgleichsanspruch hat zur Folge, dass sich Ansprüche derjenigen Personen reduzieren, die nach dem Tod des „reicheren” Ehegatten einen Pflichtteilsanspruch haben (siehe hierzu auch Wall, ZEV 07, 249, 250).
Die Güterstandsschaukel, die bei einem Vermögens-/Gehaltsgefälle zwischen Ehegatten die Möglichkeit bietet, Vermögenswerte unabhängig vom Schenkungsteuerfreibetrag an den „ärmeren“ Ehegatten zu übertragen, setzt zwingend voraus, dass die Ehegatten im Güterstand der „Zugewinngemeinschaft“ leben. Eine Ehegatteninnengesellschaft ist demgegenüber nicht vom Güterstand abhängig. Denn der Vermögensausgleich erfolgt über den gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch. Bei der Innengesellschaft wird nur ein Vertrag geschlossen. Bei notarieller Beurkundung richten sich die Gebühren in der Regel nach den Einlagen, hilfsweise nach der Höhe des späteren Auseinandersetzungsanspruchs, der im Schätzungswege zu ermitteln ist. Bei der Güterstandsschaukel ist die notarielle Beurkundung zwingend erforderlich. Die Notargebühr errechnet sich aus dem Vermögen beider Ehegatten, wobei im Regelfall zwei Verträge beurkundet werden, die Gebühren also zweimal anfallen und die Gegenstandswerte regelmäßig höher sind als bei der Innengesellschaft.
  • Der Pflichtteilsanspruch der T 2 beläuft sich nach § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit § 1931 Abs. 1, 4 BGB auf 500.000 EUR (1/6 v. 3.000.000 EUR). Denn ihr gesetzlicher Erbteil beläuft sich neben T 1 und dem überlebenden Ehegatten M auf ein Drittel. Bemessungsgrundlage ist der Wert des Nachlasses nach Abzug des Ausgleichsanspruchs, der eine Nachlassverbindlichkeit ist, von dem Unternehmenswert in Höhe von 6.000.000 EUR.
  • Ein Anspruch der T 2 gegen ihre Schwester auf Pflichtteilsergänzung aus § 2325 Abs. 1 BGB besteht nicht. Die von F im Jahr 2009 zum Aufbau des Unternehmens verwendeten 500.000 EUR sind als ein entgeltlicher gesellschaftsrechtlicher Beitrag zu qualifizieren und nicht als unentgeltliche Zuwendung an M.
  • Ohne die Ehegatteninnengesellschaft hätte sich der Pflichtteilsanspruch von T 2 verdoppelt. Der Nachlass wäre in diesem Fall nicht mit dem Ausgleichsanspruch des M wertmindernd belastet. T 2 hätte gegen T 1 einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1.000.000 EUR (= 1/6 v. 6.000.000 EUR).

AUSGABE: ErbBstg 6/2025, S. 148 · ID: 50375369

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