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ArbeitsrechtDiese Vorgaben muss eine interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz erfüllen
| Im Februar 2024 scheiterte ein Krankenpfleger mit seiner Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Hamm. Der Kläger hatte u. a. vorgetragen, sein Hinweis auf Fehler anderer Kollegen in einem Personalgespräch mache ihn zur hinweisgebenden Person im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG). Das Gericht teilte diese Auffassung nicht: Der Kläger hätte eine interne oder externe Meldestelle anrufen müssen (CB 06/2024, Seite 10 f.). In diesem Zusammenhang stellte ein Leser die Frage, welche Vorgaben eigentlich eine interne Meldestelle innerhalb eines Krankenhauses erfüllen müsse. Die Antwort gibt der folgende Beitrag. |
Interne Meldestellen sichern den Betriebsfrieden
Der Gesetzgeber empfiehlt und appelliert, sich mit der Meldung zunächst an die interne Meldestelle – insbesondere auch zur Wahrung des Betriebsfriedens – zu wenden. Der unmittelbare oder anschließende Weg zur externen Meldestelle bleibt jedoch unbenommen.
Die interne Meldestelle kann der Beschäftigungsgeber, also hier der Krankenhausträger, entweder innerhalb der eigenen Arbeitsorganisation bilden oder einen externen Dritten mit den Aufgaben betrauen. Letzteres entbindet ihn allerdings nicht davon, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige Verstöße abzustellen (§ 14 Abs. 1 HinSchG). Die interne Meldestelle ist organisatorisch und technisch so einzurichten, dass nur der sogenannte Meldestellenbeauftragte und die Personen, die ihn bei der Aufgabenerfüllung unterstützen, Zugriff auf die eingehenden Meldungen erhalten.
Zur Einrichtung einer internen Meldestelle hat der Krankenhausträger den sogenannten Meldestellenbeauftragten mit den zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben notwendigen Befugnissen auszustatten. Der Meldestellenbeauftragte hat
Folgemaßnahmen sind |
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- die Meldungen unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebots (§ 8 HinSchG) und der Dokumentationsvorgaben (§ 11 HinSchG) entgegenzunehmen,
- die Meldekanäle zu betreiben (§ 16 HinSchG),
- das Verfahren zu führen (§ 17 HinSchG) und
- Folgemaßnahmen zu ergreifen (§ 18 HinSchG).
Der Meldestellenbeauftragte muss unabhängig sein
Der – ggf. nach notwendiger Schulung – fachkundige Meldestellenbeauftragte muss bei Ausübung dieser Tätigkeit unabhängig sein. Er darf neben seiner Tätigkeit für die internen Meldestellen weitere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen, solange sichergestellt ist, dass es hierbei nicht zu einer Interessenkollision kommt. Die zur Aufgabenwahrnehmung erforderliche Fachkunde bezieht sich auf die Aufgaben nach dem HinSchG sowie dessen Grundprinzipien, den Vertraulichkeits- und Datenschutz; dagegen bedarf es keiner juristischen Fachkompetenz etc.
Die Unabhängigkeit der Meldestellenbeauftragten ist lediglich insoweit beschränkt, als dass bei der Ergreifung geeigneter Folgemaßnahmen eine Abstimmung mit der Krankenhausleitung erforderlich ist, da es schließlich bei den Folgemaßnahmen um die „Legal Compliance“ geht, die der Gesamtverantwortung der Krankenhausleitung obliegt.
Der Krankenhausträger bestellt den Meldestellenbeauftragten
Die Übertragung der Aufgaben als Meldestellenbeauftragter erfolgt regelmäßig durch vertragliche Vereinbarung, die den Meldestellenbeauftragten auch zur Verschwiegenheit und zur Einhaltung des Datenschutzes verpflichtet. Bei der Bestellung des Meldestellenbeauftragten sind zudem auch Informations- und Beteiligungsrechte des Betriebsrats bzw. der Mitarbeitervertretung zu beachten. Bei der Auswahl der zu Meldestellenbeauftragten zu bestellenden Personen hat der Krankenhausträger insbesondere auf die persönliche Eignung und Integrität zu achten – auch, um sich im Falle einer Inanspruchnahme auf Schadenersatz exkulpieren zu können.
Das geschieht, wenn die interne Meldestelle eine Meldung erhält
Bei einer eingehenden Meldung ist zunächst zu prüfen, ob der gemeldete Sachverhalt überhaupt in den Anwendungsbereich HinSchG fällt. Dies ist nur der Fall, wenn es sich also um einen bußgeld- bzw. strafbewehrten Verstoß handelt. Zugleich müssen Informationen ausreichen, um die Möglichkeit eines Verstoßes als stichhaltig begründen zu können. Ggf. ersucht der Meldestellenbeauftragte die hinweisgebende Person um weitere Informationen. Die interne Meldestelle gibt dem Hinweisgeber innerhalb der in § 17 Abs. 2 HinSchG geregelten Frist von drei Monaten eine Rückmeldung über die geplante sowie bereits ergriffene Folgemaßnahme nebst entsprechender Begründung.
AUSGABE: CB 12/2024, S. 14 · ID: 50084632